Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 11.07.1974 – 4 StR 259/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A_StR 259/74 URTEIL a FH

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges U.2a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Börtzler

die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel‘ Hürxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Bundesanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin von END au: GENEEED als Verteidigerin,

Justizangestellte NEID als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 30. Januar 1974

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch‘ über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen. c : 14 "Von Rechts wegen

‚Gründe:

Der Angeklagte HB ist vom Landgericht wegen Betruges nach § 263 StGB in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung nach § 246 StGB und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung nach § 267 StGB, wegen - Unterschlagung nach § 246 StGB, wegen Diebstahls nach § 242 StGB sowie wegen Schuldnerbegünstigung nach § 242 KO in zwei Fällen zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung,

die Angeklagte e |] wegen Betruges nach § 263 StGB in zwei Fällen, wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB und wegen Unterschlagung nach § 246 StGB in zwei Fällen zu zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung,

die Angeklagte WEB wegen Schuldnerbegünstigung nach § 242 Ko in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 600,-- DM verurteilt worden.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel ist (begründet.

lan 5 07 U ae Pe Zee

1. Zwar ist der Tatrichter auch nach der Neufassung des § 13 StGB durch das 1. StrRG nur verpflichtet, im Urteil diejenigen Umstände anzuführen, die für ihn bei der Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglich. Erörtert jedoch das Urteil, wie hier, ausschließlich solche Umstände, die auf eine geringe Schuld des Angeklagten hindeuten, so spricht dies dafür, daß der Richter die Frage, wie schwer die Tat wiegt, nicht geprüft und deshalb die Unrechtstat selbst mit ihren Folgen nicht berücksichtigt hat (BERSt 3, 179). Darin liegt ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO und zugleich ein sachlicher Mangel. Aus der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ergibt sich im einzelnen zutreffend, worin die Schwere der einzelnen Taten der Angeklagten zu sehen ist.

2. Die Abweichung vom Regelstrafrahmen des § 242 KO in den Fällen 10 und 11 macht deutlich, daß das Landgericht das Vorhandensein mildernder Unstände i.S. des Abs. 2 bejaht hat. Da indessen das Urteil insoweit eine Begründung nicht enthält, kann der Senat nicht nachprüfen, ob das Landgericht die vom Bundesgerichtshof für die Zubilligung mildernder Umstände entwickelten Rechtsgrundsätze beachtet hat (vgl. dazu BGHSt 4,.8; BGH NIW 60, 1869; 64, 261).

3. Auch die Begründung der Gesamtstrafe gibt zu Beanstandung Anlaß. Die formelhafte Wendung, das Gericht

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habe hierbei "alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände" nochmal berücksichtigt, genügt nicht den Erfordernissen des § 75 Abs. 15. 2 StGB, wie sie in BGHSt 24, 268 näher ‘erläutert sind. Auch hinsichtlich

der Gesamtstrafenbildung ist dem Senat im vorliegenden Fall die rechtliche Nachprüfung (vgl. aaO S. 271 unten)

unmöglich gemacht.

Börtzler \ Mayr Spiegel

Richter Hürxthal ist Knoblich beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.

Börtzler

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