Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 10.01.1979 – 1 StR 299/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 299/79 BESCHLUSS "h,

in der Strafsache

gegen

1. den Schreiner Ahmet Ad aus ME, geboren am @. WER 1945 in Hamm /Die> (TER) ,

2. den Schlosser Abdullah S EB aus Mei, zeboren am MR. WER 1952 oder EB. EEEEEB 1951 in

Lae/ Di (TED) ,

beide zur Zeit in Haft,

unerlaubten Handels mit

wegen Betäubungsmitteln

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom

15. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-

mittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

Gründe§

Das Urteil muß aufgehoben werden, weil der Dolmetscher Dr. NE in der Sitzung vom 10. Januar 1979 nicht vorschriftsmäßig vereidigt worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift wurde lediglich festgestellt, daß der Dolmetscher allgemein beeidigt ist. Das Protokoll macht aber nicht ersichtlich, ob sich der Dolmetscher gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf den geleisteten Eid berufen hat. Eine solche eigene Erklärung des Doilmetschers wird durch die Feststellung, er sei allgemein vereidigt, nicht ersetzt (RGSt 75, 332, 333; BGH, Urteile vom 18. Juni 1974 - 1 StR 138/74 - und vom 27. August 1974 - 1 StR 300/74 -). Der Verfahrensfehler zwingt im vorliegenden Falle zur Aufhebung des Urteils; es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der nicht vorschriftsmäßigen Vereidigung beruht. Der Dolmetscher war in der Sitzung vom 10. Januar 1979 während der Vernehmung der - türkischen - Angeklagten

und der Vernehmung von Zeugen, insbesondere des türkischen Zeugen CE, anwesend. Wie in der Sitzungsniederschrift ausdrücklich hervorgehoben ist (HA S. 101), wurde die Vernehmung von GEB vom Dolmetscher übersetzt. Die Verur-

teilung ist auch auf die Aussage dieses Zeugen gestützt (UA S. 8).

Das Urteil ist daher aufzuheben. Auf die übrigen Rügen kommt es nicht mehr an. Es mag jedoch bemerkt, daß der Ausspruch der Höchststrafen nicht ausreichend begründet erscheint,

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