Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 06.06.1974 – 4 StR 196/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 Str 196/74 ° BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Manfred HB zus Au dort geboren

un EEE 1:5, =

wegen Diebstahls u.a.

‘Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

6. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1973 wird verworfen. Jedoch wird der erste Satz der Urteilsformel wie folgt neu gefaßt:

"Der Angeklagte wird wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Falle (§ 242, § 245 Nr. 1, § 47 StGB), wegen

fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (88 316, 73 StGB, § 21 StVG) und wegen versuchter sexueller Nötigung (8§ 178, 43, 7, StGB n.F.) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt."

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Schuldspruch läßt nach der Rechtslage, die zur Zeit der Urteilsfindung bestanden hatte, keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revisionsbegründungsschrift des Wahlverteidigers vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Fr

Infolge des inzwischen in Kraft getretenen Vierten Strafrechtsreformgesetzes muß aber nunmehr die Straftat zum Nachteil der Verkäuferin Gerda DW (Fall 11 3 der Urteilsgründe) im Hinblick auf die Milderung des für minder schwere Fälle aufgestellten Strafrahmens als versuchte sexuelle Nötigung (§ 178 Abs. 2 StGB n.F. gegenüber § 176 Abs. 2 StGB a.F.) beurteilt werden (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO). Das macht die Neufassung der Urteilsformel erforderlich. Zur Aufhebung im Strafausspruch und damit zu einem Erfolg der Revision kann dies jedoch nicht führen, Die vom Landgericht für angemessen erachtete Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten liegt so weit über der für Versuchsfälle bisher bei mildernden Umständen zulässigen Mindestgrenze von 1 1/2 Monaten, daß die Herabsetzung dieser Mindestgrenze auf nunmehr 3/4 Monat bei einem minder ‚schweren Fall offensichtlich ohne jede Bedeutung ist; die Höchstgrenze der Strafdrohung (5 Jahre Freiheitsstrafe) ist unverändert geblieben.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal