Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 28.05.1974 – 4 StR 166/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

u 5 7, ” ch

N w

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Walter S EEE aus EM dort geboren am EEE 19.5,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler

Mayr

Hürxthal

Dr. Knoblich

als beisitzende Richter,

Staatsanualt Win der Verhandlung, Bundesanwältin MB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. November 1973 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen gefährlichen Eineriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist,

2. im gesamten Strafausspruch.

pRez 4

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schüldsprüdi, wegen Trunkenheit im Verkehr richtet, Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Im übrigen greift die Sachrüge durch.

Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, daß der Angeklagte den fortgesetzten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB begangen hat. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration, die erheblich unter dem Grenzwert von 1,3 %o lag (wegen einer evtl. Rückrechnung vgl. BGH St 25, 246), begründete nicht absolute Fahruntüchtigkeit. Umstände, die darauf schließen ließen, daß der Angeklagte gleichwohl infolge des Alkoholgenusses zum sicheren Führen des Fahrzeugs nicht in der Lage, also relativ fahruntüchtig war, aber lassen sich den Feststellungen nicht entnehmen. Da das Landgericht den Angeklagten wegen dieser Fahrt nicht auch nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB oder nach § 316 StGB verurteilt hat, ist im Gegenteil anzunehmen, daß es Fahruntüchtigkeit nicht als erwiesen angesehen hat. Das Führen des Fahrzeugs bei der festgestellten Blutalkoholkonzentration stellt sich somit nicht als Straftat, sondern nur als Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG dar. Auch das Nichtmitführen des Führerscheins war nur eine Ordnungswidrigkeit ($ Ah Abs. 2 S. 2, § 69 aAbs. INr.5a StVZO, § 24 StVG). Ob das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich selbst für fahruntüchtig gehalten, ist unklar. In den Urteilsgründen ist zunächst nur festgestellt, der Angeklagte habe die Fahrt fortgesetzt, obwohl er gewußt habe, daß er im Laufe des Abends und der Nacht erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte; er habe sich der Überprüfung durch die Polizeibeamten entziehen wollen, weil er gewußt habe, daß er unter erheblichem Alkoholeinfluß stand. Später heißt es dann, der Angeklagte habe sich der polizeilichen Kontrolle in der Absicht entzogen, der Feststellung seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, die sich aus der festge-

stellten Blutalkoholkonzentration ergebe, zu entgehen. Da diese Blutalkoholkonzentration allein aber nicht die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten beweist, ist es zumindest zweifelhaft, ob das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich selbst für fahruntüchtig gehalten. Die Urteilsfeststellungen begründen danach nicht die Annahme, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat zu verdecken.

Das Urteil muß deshalb, soweit er wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 StGB verurteilt worden ist, aufgehoben werden.

Mit aufzuheben ist die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Entgegen der Meinung der Strafkammer besteht insoweit Tateinheit mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (vgl. BGH St 22, 67, 76/77). Im übrigen wird die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ebenfalls nicht von den Feststellungen getragen. Diese ergeben lediglich, daß der Angeklagte ein Kraftfahrzeug geführt hat, ohne den Führerschein mitzuführen, nicht dagegen, daß er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Die Strafkammer führt zudem selbst aus, daß die Verurteilung auf einem Irrtum beruht. Falls sich in der neuen Hauptverhandlung ergibt, daß der Angeklagte nur den Führerschein nicht mitgeführt, also insoweit lediglich eine Zuwiderhandlung gegen § 4 Abs. 2 Satz 2, § 69 a Abs. INr.5a StVZ0o, § 24 StVG begangen hat, wird § 17 OWiG zu berücksichtigen sein.

Da nicht auszuschließen ist, daß sich die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nachteilig auf die Strafzumessung wegen der Trunkenheit im Verkehr ausgewirkt hat, muß das Urteil auch im Strafausspruch wegen dieser Straftat aufgehoben werden.

Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Knoblich