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BGH Urteil vom 21.05.1974 – 1 StR 116/74

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 116/74 : URTEIL

mo er, IT: 57%

in der Strafsache

‚gegen

Brigitte CE , gesch. ME, gesch. CHR

geb. FERN geboren arı EEE 1945 in RAN Sachsen-Anhalt,

- Sachbezeichnung: WEB u.a. -.

wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Freiburg i. Br. vom 3. November 1972, soweit es die Angeklagte Brigitte MP (jetzt verh. CME) betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechtswegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 a, 49 StGB), wegen versuchten gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls (§§ 242, 243 Nr. 1, 47, 43 StGB) und wegen vollendeten gemeinschaftlichen „Einbrubhdiebstahls" - richtig: Einsteigediebstahls - (§§ 242, 243 Nr. 1, 47 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 10.000.- DM, i.U. zu 100 Tagen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Gegen diese Verurteilung wenden sich die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsnittel rügen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist im Ergebnis begründet, während das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin erfolglos bleibt.

I. Revision der Angeklagten

Die Verfahrensrüge ist entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Ihre Revision ist daher zu verwerfen.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Strafzumessung können unerörtert bleiben, weil der Strafausspruch jedenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält,

Das Schwurgericht hat ausgeführt: Der Angeklagten habe als „Gehilfin" des Mitangeklagten Jürgen ME eine Strafherabsetzung gewährt werden müssen. Innerhalb des Strafrahmens der jeweiligen Tatbestände sowie auch bei der Gesamtstrafenbildung sei daher von der Ermäßigungsbefugnis nach den §§ 49 Abs, 2, 44 Abs. 3 StGB Gebrauch gemacht worden (UA S. 29). Diese Erwägung ist - abgesehen von der Unzulässigkeit einer Anwendung des $ Lu Abs. 3 StGB bei Bildung einer Gesamtstrafe (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) - schon deshalb fehlerhaft, weil die Angeklagte nur im Falle II der Urteilsgründe (lebensgefährdende Verletzung des Erwin SCHE durch den Mitangeklagten Jürgen MEI wegen Beihilfe, im übrigen aber als Mittäterin verurteilt worden ist (Fälle III 1 und 2 der Urteilsgründe; UA S. 12, 25). Der Tatrichter ist somit von einer unzutreffenden Bemessungsgrundlage und infolgedessen insbesondere auch bei der nach § 14 Abs. 2 StGB vorgenommenen Abwägung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Der Strafausspruch ist bereits hierwegen mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

Für die neue Verhandlung vor der Strafkammer wird bemerkt, daß der Tatrichter im Falle der abermaligen Verhängung von Geldstrafen Gelegenheit haben wird, auch die Einwendungen zu berücksichtigen, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung gegen die Höhe

der Straffestsetzung erhoben hat. Insbesondere wird § 27 c Satz 2 StGB zu beachten sein, wonach die Geldstrafe so zu bemessen ist, daß die Ersatzfreiheitsstrafe ein erhöhtes Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe nicht unterschreitet; die Revision weist mit Recht darauf hin, daß das Schwurgericht dieser Vorschrift bei Bemessung der Geldstrafen für die beiden Diebstahlsvergehen nicht Rechnung getragen hat. Abgesehen davon wird auch eingehender als bisher zu erörtern sein, ob die zu verhängende Geldstrafe angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der

- nach den Feststellungen dem Unzuchtsgewerbe nachgehenden - Angeklagten als schuldangemessene Sühne angesehen werden kann. Schließlich ist im neuen Urteil auch ausdrücklich zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit Maßregeln nach

88 42 m, 42 n StGB in Betracht zu ziehen sind, wenn die Staatsanwaltschaft abermals die Verhängung solcher Maßregeln beantragt.

Pfeiffer Mösl Pikart Zipfel Herdegen