Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 05.04.1978 – 2 StR 488/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kellner Hartmut H ED aus CD, geboren am EEEEEEED 194. in Damm,

wegen versuchter räuberischer Erpressung

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-2-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller

Albrecht Mayer

Baumgarten

Dr. Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht Dr. EEE dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ine

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

sh - 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Aus der Begründungsschrift ergibt sich klar die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch. In diesen Usfang hat es auch Erfolg.

1. Schon die Bemessung der Strafe, d.h. die ihr zugrunde liegenden Erwägungen, begegnen Bedenken. Zwar ist richtig, daß bei der Gesamtbeurteilung aller wesentlichen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, wie die Entscheidung über die Frage der Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB sie verlangt (BGHSt 17, 266), auch das Maß der ‚bei der Tat in Erscheinung getretenen verbrecherischen Energie, die kriminelle Intensität des Vorgehens, mit in die Waagschale fallen (vgl. BGH MDR 1962, 748; BGH, Urt. vom 7. Mai 1974 - 1 StR 99/74 bei Dallinger MDR 1974, 721). Gegen eine "geringere" Intensität, von der das Landgericht ausgeht, spricht indes - darauf weist die Beschwerdeführerin mit Recht hin -, daß der Angeklagte immerhin den Versuch der Tatverwirklichung mehrfach an verschiedenen Tagen unternommen und sich von seinem Vorgehen in der Nacht zum 29. August 1976 auch dadurch nicht hat abhalten lassen, daß inzwischen die Polizei eingeschaltet war. Dadurch verliert zugleich der Gesichtspunkt der Spontaneität des Tatentschlusses und seiner Ausführung (UA S. 7, 19) erheblich an Gewicht. Außerdem hatte er die Ausweglosigkeit der "(Ausnahme)Situation", wie er

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sie sah und auf die das Landgericht mehrfach abhebt, durch seine Spielleidenschaft im wesentlichen selbst verschuldet.

Der Strafausspruch kann somit nicht bestehenbleiben.

2. Führt danach nicht schon die erneute Straffestsetzung infolge Überschreitens der Obergrenze des § 56 Abs. 2 StGB zur Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung, so wirddie neu. mit der Sache befaßte Strafkammer neben der Frage der besonderen Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten ihre besondere Aufmerksamkeit der Frage zuwenden müssen, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Sie zu verneinen reicht die bisherige Begeründung jedenfalls nicht aus. Freilich ist kein Straftatbestand von der Rechtswohltat des § 56 StGB schlechthin ausgeschlossen; das macht die Zugehörigkeit der Tat zu der Gruppe der Verbrechen als der Kategorie der schwersten Delikte .indes nicht bedeutungslos.

Das Landgericht hat nicht ausdrücklich gesagt, warum es "das Handlungsunrecht und insoweit auch die Schuld nicht so hoch" (UA S. 22) erachtet, daß sie die Vollstreckung der Strafe erforderten. Es sind dies offenbar im wesentlichen dieselben Gesichtspunkte, die bereits als Strafmilderungsgründe Berücksichtigung fanden. Gegen sie sind Jedoch die bereits ausgeführten Einwände zu erheben.

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Im übrigen wird auf BGHSt 24, 4O, Uu, 46 hingewiesen.

Schumacher Müller Mayer

Baumgarten Meyer