Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 18.03.1986 – 1 StR 95/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1_StR 86
in der Strafsache gegen den Fuhrunternehner Nebojsa NM Emm ,
in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen
Wohnsitz, geboren am @W 1947 in BB
(Jugoslawien),
wegen versuchten Mordes u.a.
-2_ 76
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Die Versagung von Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Strafmilderung wegen Versuchs aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (BGHSt 16, 351,
353; BGH StV 1981, 514; ständige Rspr.); dabei kommt besonderes Gewicht jedoch den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mei 1974 - 1 StR 99/74; Urteil vom 4. Juni 1981 - 4 StR 246/81).
Das Landgericht ist von diesem Beurteilungsmaßstab en sich zutreffend ausgegangen und hat die Versagung von Strafaussetzung damit begründet, der Angeklagte sei trotz einer Reihe für ihn sprechender Umstände mit sehr hoher krimineller Energie vorgegangen; daß der gezielte Schuß auf den Polizeibeamten diesen nicht getroffen habe, beruhe lediglich auf einem Zufall. Der Angeklagte habe alles getan, um den Tod herbeizuführen. Diese Beurteilung wird dem festgestellten Tatgeschehen nicht gerecht; sie krankt schon daran, daß der Fehlschuß des Angeklagten nicht - nur - auf Zufall beruhte. Der angegriffene Polizeibeamte hatte nämlich gesehen, daß der Angeklagte mit einer Pistole auf ihn zielte, und ließ sich deshalb zurückfallen (UA S. 14); ersichtlich - auch - deshalb verfehlte ihn der Schuß. Nimmt jedoch der Angegriffene den Angriff noch so rechtzeitig wahr, daß er ihm ausweichen kann, ist das Fehlschlagen der Tat nicht auf Zufall, sondern auf die geringere Gefährlichkeit des Angriffs zurückzuführen. Ein solches Tatgeschehen ist nicht mit den häufigen Fällen vergleichbar, in denen das Opfer lebensgefährlich verletzt worden ist und seine Rettung von dem Zufall abhängt, daß rechtzeitig ärztliche Hilfe möglich ist; in einem solchen Fall ist der Angriff so gefährlich und liegt die Tatvollendung so nahe, daß die Versagung von Strafmilderung häufig gerechtfertigt erscheint
-L-
Daneben hätte aber auch in die Abwägung einbezogen werden müssen, daß der Angeklagte sich seiner Festnahme nicht von vornherein durch die Abgabe gezielter Schüsse zu widersetzen versucht hat. Auch bestimmt nicht nur der Umstand, daß er zunächst dreimal in die Luft geschossen hatte, sondern auch der, daß er sich schließlich, obgleich er noch genügend Munition hatte, ohne weitere Gegenwehr überwältigen ließ, das Ausmaß seiner kriminellen Energie. Insgesamt kann der Strafausspruch danach keinen Bestand haben.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Schauenburg Kuhn Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
Schauenburg
Maul Foth