Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 30.04.1974 – 4 StR 98/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF |

4 StR 98/74 BESCHLUSS Wr: 7% |

‚in der Strafsache

gegen

1. den Schlosser Dieter S$ GuEEEEEEEEED zu: DEEEEEEES-KB, geboren am EEE 1951 in AM, Kreis

. 2. den Platzarbeiter Willi H > aus vd, geboren am EB 1954 in Pam,

3. den Schüler Marian zZ EEE au: HE, ° geboren am 195: ir rum,

wegen Vergewaltigung u. a. |

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerseführers am 30. April 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Juli 1973 |

a) dahin geändert, daß die Angeklagten

b)

SCHE, Hei und ZEB der fortgesetzten gemeinschaftlichen Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung, die Angeklagten SED und HB außerdem des Diebstahls schuldig sind (§§ 177 Abs. 1, 239, 47, 73, 242, 74 StGB),

mit den Feststellungen aufgehoben im gesamten Strafausspruch mit Ausnahme der gegen den Angeklagten Sy wegen des Diebstahls verhängten Einzelstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

i

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. März 1974, der den Angeklagten bekanntgemacht worden ist. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Antragsschreiben Bezug genommen.

Börtzler . „Mayr - Spiegel Hürxthal Buddenberg

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