Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 12.03.1974 – 5 StR 11/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 11/74
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz WW au: rw, dort geboren am BD 1925,
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
Ar
MW
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.März 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Siemer Herrmann Schuster als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 7.September 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und mit Einzelangriffen die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1. Die Rüge, die Mitwirkung der Landgerichtsrätin Fischer sei fehlerhaft gewesen, weil die Strafkammer das gegen sie mit Schriftsatz vom 2.März 1972 aus Besorgnis der Befangenheit angebrachte Ablehnungsgesuch zu Unrecht
Wenn auch die Frage, ob ein Ablehnungsgesuch mit Recht zurückgewiesen worden ist, nach den für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden ist, so unterliegt doch eine solche Revisionsrüge als Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO (BGHSt 21,334,340). Es müssen also "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" angegeben werden. Dazu gehört auch die inhaltliche Mitteilung des die Ablehnung für unbegründet erklärenden Beschlusses. Die Revision teilt jedoch dessen Inhalt weder zusammenhängend noch vollständig mit. Sie gibt nur einzelne Sätze der umfangreichen Begründung inhaltlich wieder. Derartige auszugsweise Mitteilungen vermitteln jedenfalls kein hinreichend klares Bild über den Inhalt des Verwerfungsbeschlusses (BGH 5 StR 631/71 vom 18.1.1972 bei Dallinger
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in MDR 1972, 387).
2. Daß die Urteilsgründe entgegen § 275 Abs.1 StPO erst nach einem Jahr zu den Akten gelangt sind, vermag im allgemeinen die Revision nicht zu begründen. Das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben § 275 Abs.1 StPO stets für eine dem Richter gegebene Ordnungsvorschrift gehalten, auf deren Verletzung allein die Revision nicht gestützt werden könne (BGHSt 21,4 mit weiteren Nachweisen). Davon abzugehen, besteht kein Anlaß.
Die Entscheidungsgründe bieten hier keinen Anhalt dafür, daß sie das Beratungsergebnis nicht mehr zuverlässig beurkunden, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Es handelt sich um einen einfachen Sachverhalt. Die Urteilsgründe geben die tatsächlichen Feststellungen und die Beweisanzeichen, auf denen die Überzeugung der Strafkammer beruht, in sich geschlossen und ausführlich wieder.
Bei dieser Sachlage läßt auch die von der Revision behauptete Äußerung des Urteilsfassers, er könne von seinen (in der Hauptverhandlung gefertigten) Aufzeichnungen nur noch das wenigste lesen, Zweifel an der Übereinstimmung der von allen drei Berufsrichtern unterzeichneten Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis nicht aufkommen.
3. Abwegig ist die Rüge, das Gericht habe die Feststellung, daß die Zeugen To ni SCHE den Angeklagten auf den ihnen vorgelegten Lichtbildern als Käufer der Flugkarten wiedererkannten, nicht auf Grund der Hauptverhandlung, sondern nach dem Akteninhalt getroffen, Die Feststellung beruht "auf den glaubhaften Aussagen der
Zeugen He SEE und ri: (UA 5.30).
&, Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt;
-5.
a) Nach den Feststellungen legte der Kriminalhauptmeister Hi den Zeugen EEE und Sp "Bilder mit verschiedenen Personen!" vor (UA S.30). Der Beschwerdeführer behauptet, Hirsch hätte den beiden nur ein Lichtbild, nänlich das Bild des Angeklagten aus dem Fahndungsblatt, vorgelegt. Er folgert dies aus einem Aktenvermerk des Kriminalhauptmeisters CB, in dem es heißt, HiWwnhabe fernmündlich mitgeteilt: "Das im LKBl. Schleswig-Holstein Nr.1470/69 enthaltene Lichtbild des Weße wurde den Angestellten bei der BOAC und der Lufthansa in Hannover vorgelegt. Die betreffenden Personen wollen mit Sicherheit in Wien Mann erkannt haben, der die genannten Flüge unter dem Namen FÜR buchte" (BA.III B1.96 d.A.). Deshalb, so meint der Beschwerdeführer, hätte die Strafkammer den ... Kriminalhauptmeister CE (auch) darüber als Zeugen vernehmen müssen. Indessen besagt dieser Vermerk nichts über die Zahl der von Hirsch vorgelegten Lichtbilder.
Hi selpst hat übrigens damals in den Akten vermerkt, er habe den Zeugen "mehrere Lichtbilder, u.a. das des We, vorgelegt" (Bd.IV B1.33 d.A.). Unter diesen Umständen brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, CE über die von Hi erhaltene Mitteilung zu vernehnen, zumal auch der Angeklagte und sein Verteidiger dies nicht beantragt hatten.
b) Die Strafkammer brauchte den Angeklagten auch nicht in einer "Wahlgegenüberstellung" den Zeugen Ti und SCHE vorzuführen. Dazu bestand schon deshalb kein Anlaß, weil sie ersichtlich nicht annahm, die Zeugen würden den Täter noch 2 3/4 Jahre nach der Tat wiedererkennen.
c) Fehl geht auch die Rüge, die Strafkammer hätte sich durch Augenschein davon Überzeugen müssen, daß der Angeklagte unter seinem Toupet nicht spärlichen Haarwuchs, sondern eine Glatze habe. Erstens bedeckt ein Toupet (Teilperücke) nicht die ganze Kopfhaut, so daß man "spärlichen Haarwuchs" auch ohne Abnahme des Toupets erkennen kann. Zweitens kann sich die Strafkammer Gewißheit über den Haarwuchs des Angeklagten
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auch auf Grund seiner Einlassung oder anderer Beweismittel (Lichtbilder, Zeugenaussagen) verschafft haben. Und drittens wäre es Sache des Angeklagten gewesen, nach der Aussage
des Zeugen SW, der Käufer habe spärlichen Haarwuchs
gehabt, auf die Feststellung hinzuwirken, daß dies auf ihn nicht zutreffe.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war sein Körper kein präsentes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. Er wäre es nur gewesen, wenn ein Verfahrensbeteiligter beantragt hätte, ihn in Augenschein zu nehmen (BGHSt 18,347). Daß dies geschehen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Il.
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten beschwert, in vollem Umfang geprüft. Dabei haben sich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben,
1. Das Landgericht hat den Beweiswert des Schriftgutachtens nicht verkannt. Es hält den Angeklagten durch dieses Gutachten nicht in dem Sinn für "überführt", daß sich seine Täterschaft schon aus dem Schriftvergleich ergebe. Vielmehr teilt es die Ansicht des Sachverständigen mit, daß "wegen der schmalen Vergleichsbasis" ein sicherer Schluß auf die Urheberschaft des Angeklagten nicht möglich, dieser nur "wahrscheinlich" der Schreiber sei (UA S.31). Es folgert aus dem Gutachten lediglich, daß die Unterschriften, wie auch der Zeuge FB bekundet hat, nicht von diesem stammen und das Ergebnis des Schriftvergleichs dem aus anderen Umständen gezogenen Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten nicht entgegenstehe.
2. Da die betroffenen Luftfahrtunternehmen durch die Aushändigung der Flugscheine einen Vermögensschaden erlitten
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haben, ist der Betrug vollendet. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte den erstrebten Vermögensvorteil erreicht hat.
3. Für die Annahme, das Landgericht habe sich bei der Strafzumessung auch davon leiten lassen, "daß der ursprüngliche Schuldvorwurf ein erheblich größerer gewesen ist", bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt.
Demnach war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer
Herrmann Schuster