Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 07.03.1974 – 2 StR 60/74

2. Strafsenat

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N

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 60/74 BESCHLUSS ?3ı74

in der Strafsache

gegen

den Erzieher Theodor Manfred G EEE aus KEEED, geboren am EEEMEED 1936 ir LEMEy Kreis TOD,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 30. August 1973

1.

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und homosexuellen Handlungen in acht Fällen (§ 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1, §§ 73, 74 StGB) sowie des versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen

(8 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 1, 88 43,

73 StGB) schuldig ist,

im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanm-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen "Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen und Unzucht zwischen Männern in neun Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision greift teilweise durch.

Nachdem das angefochtene Urteil ergangen war, ist das 4. Strafrechtsreformgesetz in Kraft getreten. Dieses hat die Strafdrohung für Straftaten der hier in Betracht kommenden Art ermäßigt. Nach § 354 a StPO i. Verb. mit § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB hat das Revisionsgericht diese Gesetzesänderung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist von ihm der Schuldspruch geändert und dabei beachtet worden, daß der Versuch homosexueller Handlungen auch in den Fällen des früheren § 175 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr strafbar ist. Ferner muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Dessen bedarf es schon, weil das Landgericht in zwei Fällen auf die in § 174 Abs. 1 und § 176 Abs. 2 StGB af angedrohte Mindeststrafe von sechs Monaten erkannt hat und die übrigen Einzelstrafen nur geringfügig über dieser Mindeststrafe bzw. in dem Versuchsfall wenig unter ihr liegen, die nach dem 4. Strafrechtsreformgesetz an die Stelle dieser Vorschriften tretenden Bestimmungen aber keine Mindeststrafe mehr vorsehen. Es ist daher nicht auszuschließen, daß die Strafkammer auf der Grundlage des neuen Rechts die Strafen niedriger bemessen hätte. Hinzu kommt, daß das versuchte

Vergehen im Sinne des § 175 StGB aF im Fall Jürgen Klaus weggefallen ist. Schließlich nötigt aber auch eine Strafzumessungserwägung zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat bei allen Taten als straferschwerend angesehen, daß der Angeklagte "von dem Alkoholgenuß nicht Abstand genommen hat, nachdem er bemerkt hatte, daß diese Getränke nicht die von ihm beabsichtigte triebhemmende Wirkung hatten" (Bl. 8 UA). Den Urteilsgründen läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß der Angeklagte vor Begehung der Taten Alkohol getrunken, also ein Zusammenhang zwischen deren Ausführung und dem Genuß von Alkohol bestanden hat. Angesichts dieser Gründe kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

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