Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 25.11.1969 – 1 StR 279/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2091 026
1 StR 279/69 BESCHLUSS
vom,
in der Strafsache
gegen
den Heizungsmonteur Wilhelm K ED =: EEE: geboren on iD 939 ir SEE Landkreis CE CS:
wegen Fremdabtreibung
_— De ui —— _—.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. November 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts München II vom 20. Februar 1969
1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen eines fortgesetzten Vergehens der versuchten Fremdabtreibung, sachlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt wird,
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Schuldspruch, der Grundlage des Strafausspruchs
ist, muß entsprechend dem seit dem 1. September 1969 geltenden § 218 Abs. 2 StGB i.d.F. des 1. StrRG geändert werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dem steht die Rechtskraft des Schuldspruchs nicht entgegen (BGHSt 20, 116, 120; BGH Urteil vom 1. Oktober 1969 - 4 StR 352/69 -).
- 3 -
Dem Strafausspruch, der an sich keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist durch die Milderung des Strafrahmens für die Fremdabtreibung die Grundlage entzogen. Das führt zur Aufhebung im gesamten Strafausspruch.
Hübner Seibert Loesdau
Pfeiffer Zipfel