Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 20.12.1973 – 4 StR 621/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

0.2.72

in der Strafsache

gegen

den Lagerarbeiter Friedrich Wilhelm P Emmi»

aus A, zevoren ar GE 1341 in man

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

DU

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1973, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt gg als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gg» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. August 1973 wird verworfen.

Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte der fortgesetzten Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF) in Tateinheit (§ 73 StGB) mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen

(§ 174 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB idF des 4. StrRG) in zwei Fällen (§ 74 StGB) schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.

Von Rechts wegen

GRÜNDE§

I. 1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisamtrag auf Anhörung der weiteren Sachverständigen Prof. Dr. Müller-Luckmann zu Unrecht abgelehnt, ist - wie der Generalbundesanwalt in seinem dem Beschwerdeführer mitgeteilten Schriftsatz vom 28, November 1973 zutreffend dargelegt hat - offensichtlich unbegründet.

2. Der Senat teilt auch die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß nach der zur Zeit der landgerichtlichen Urteilsfindung bestehenden Gesetzeslage der Schuldspruch aus Rechtsgründen nicht hätte beanstandet werden können.

3. Auch der Strafausspruch ist (nach der Gesetzeslage, die im August 1973 bestand) entgegen der Meinung der Revision nicht vom Rechtsirrtum beeinflußt. Das Landgericht mußte die beiden Einzelstrafen der Strafdrohung des § 174 StGB entnehmen, der im Höchstmaß Freiheitsstrafe in unbeschränkter Höhe, also bis zu 15 Jahren (§ 18 Abs, 2 StGB) vorsah. Da es mildernde Umstände i.S. des § 176 Abs. 2 StGB ohne Rechtsirrtum nicht angenommen hat (UA S. 15/16), mußte es aber auch gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB für jede der beiden fortgesetzten Straftaten die im § 176 Abs. 1 StGB im Mindestmaß von einem Jahr angedrohte Freiheitsstrafe dem ihm für die Strafzumessung zur Verfügung stehenden Strafrahmen (der also 1 Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe betrug) zu Grunde legen. Das hat es getan. Es hat ohne Rechtsirrtum die beiden Straftaten des Angeklagten angesichts der im einzelnen angeführten Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe (UA S. 16) als "mittelschwere Fälle" erachtet und für beide je eine Einzelfreiheitsstrafe von

3 Jahren verhängt (ua Ss. 17). Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten unterliegt ebenfallskeinen rechtlichen Bedenken,

1. Daß die sexuellen Handlungen, die der Angeklagte an und vor den beiden Mädchen vorgenommen hat, auch den Tatbestand sowohl des § 174 Abs, 1 Nr. 1, Abs, 2 Nr. 1 als auch des § 176 Abs. 1, Abs. SNr. 1 StGB - in ihrer Neufassung - erfüllen, steht außer Zweifel.

der Angeklagte den Tatbestand des § 174 Abs. 2 Nr. 1 und

fassung dieser Vorschrift als das mildere Gesetz angewendet werden. Während bisher die Strafdrohung des

§ 174 StGB auf 6 Monate bis zu 15 Jahren Freiheitsstra-

fe lautete, ist nunmehr (selbst für die gegenüber dem Onanieren vor den Kindern schwerer wiegenden Handlungen des Geschlechtsverkehrs und des Betastens der Geschlechtsteile) in § 174 Abs. 1 StGB nur Freiheitsstrafe (ohne untere Grenze) bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe angedroht.

b) Soweit es sich - in beiden Fällen - um die tateinheitliche Verurteilung gemäß § 176 StGB handelt, ist dagegen im vorliegenden Fall die Strafdrohung der Neufassung der Vorschrift nicht milder als die bisher gegebene. Sie betrug bisher (bei der hier geschehenen Versagung mildernder Umstände) Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Genau dieselbe Strafdrohung ist in § 176 Abs. 3 StGB nF für besonders schwere Fälle enthalten. Ein besonders schwerer Fall liegt aber nach der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung in der Regel vor, "wenn der Täter mit dem Kind den Beischlaf vollzieht". Das hat der Angeklagte mit beiden Mädchen oftmals getan. Nicht der geringste Umstand könnte es rechtfertigen, in der vorliegenden Sache (bezüglich des Verhaltens des Angeklagten gegenüber jedem der beiden Mädchen) den "Regelfall" nicht anzunehmen.

Soweit es sich um das (tateinheitliche) Verhalten des Angeklagten gemäß § 176 StGB handelt, muß es daher nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StGB bei der Anwendung der bisherigen Fassung der Vorschrift bleiben, die zur Zeit der Tatbegehung und auch im Zeitpunkt der Urteilsfindung durch das Landgericht galt.

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c) Die hiermach gebotene Änderung des Schuldspruchs kann der Senat von sich aus vornehmen. Der § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Denn der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf aus der Neufassung des Gesetzes gegenüber dem bisher erhobenen Vorwurf nicht anders, als tatsächlich geschehen, verteidigen können.

3. Entgegen der Auffassung,die der Generalbundesanwalt vertritt, macht die Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich.

Für jeden der beiden Fälle ist - wie dargelegt - die Androhung des Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht berührt worden. Das Höchstmaß der (für jeden der beiden Fälle) angedrohten Freiheitsstrafe beträgt zwar nunmehr (nach § 176 Abs. 3 StGB nF) zehn Jahre, während es bisher (nach § 74 StcB aF) fünfzehn Jahre betragen hatte. Das Landgericht hat sich aber dadurch, daß es für Jede der beiden "mittelschweren" Straftaten je drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt hat, weit von dem zulässigen Höchstmaß der Strafdrohung entfernt gehalten und ist offensichtlich davon unbeeinflußt geblieben, ob das zulässige Höchstmaß fünfzehn Jahre oder zehn Jahre beträgt. Es erscheint ausgeschlossen, daß das Landgericht die beiden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger bemessen hätte, wenn zur Zeit seiner Urteilsfindung schon die neue Gesetzesfassung gegolten hätte.

4. Die Änderung des Schuldspruchs hat keine wesentliche Bedeutung. Den mit der Revision angestrebten Zweck hat der Angeklagte auch nicht teilweise erreicht. Sein Rechtsmittel muß daher verworfen werden.

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Salger