Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 20.12.1973 – 4 StR 617/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 617/73 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Hans Heinrich S mp zus ums

dort geboren an EEE 1911,

wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 20. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: j

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Juli 1973

1. dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen schuldig ist (§ 176 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Nr. 3 und 2, § 175 Abs. 1 StGB nF; §§ 73, 74 StGB),

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittäs, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Nach der Gesetzeslage zur Zeit der landgerichtlichen Urteilsfindung hätte weder der Schuldspruch - fortgesetzte Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen - noch der Strafausspruch beanstandet werden können. Inzwischen sind jedoch die §§ 175 und 176 StGB durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts geändert worden. Der Senat hat deshalb gemäß § 354a StPO zu prüfen, ob die Neufassung ein milderes Gesetz i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB darstellt.

Diese Prüfung ergibt, daß das im Urteil festgestellte Verhalten des Angeklagten mit allen seinen Einzelakten auch nach den neugefaßten Vorschriften strafbar ist. Es erfüllt in beiden Fällen teilweise den Tatbestand des 8 176 Abs. 1 StGB nF und insoweit zugleich denjenigen des § 175 Abs. 1 StGB nF, im übrigen den Tatbestand des § 176 Abs. 2 oder zumindest denjenigen des § 176 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 StGB nF. Durch die Annahme zweier fortgesetzter Taten ist der Angeklagte nach der neuen Gesetzeslage jedenfalls nicht beschwert. Der Vergleich der früheren und jetzigen Strafdrohungen zeigt jedoch, daß sowohl § 175 Abs. 1 als auch § 176 StGB nF - die Anwendung des Abs. 3 dieser Bestimmung kommt ersichtlich nicht in Betracht - das mildere Gesetz ist. Deshalb ist die Änderung des Schuldspruchs in der Weise geboten, wie sie sich aus dem Entscheidungssatz ergibt. Der § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, denn durch die Gesetzesänderung wird dem Angeklagten keine neue Verteidigungsmöglichkeit eröffnet.

Die Anwendung des milderen Gesetzes führt ferner zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es läßt sich, insbesondere im Hinblick auf die Herabsetzung der Mindeststrafe in § 176 Abs. 1 StGB nF, nicht ausschließen, daß das Landgericht auf geringere Strafen erkannt hätte, wenn zur Zeit seiner Urteilsfindung schon die neue Gesetzesfassung gegolten hätte.

Meyer . Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal