Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 13.12.1973 – 4 StR 561/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur Frage der besonderen Sicherung durch eine Schutzvorrichtung bei einer Registrierkasse.
Nachschlagewerk: ja BGHSt; nein
StGB § 243 Nr. 2.
Zur Frage der besonderen Sicherung durch eine Schutzvorrichtung bei einer Registrierkasse.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 1973 - 4 StR 561/73 - LG Landau in der — Pfalz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 561/73 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Felix SooeuEEED zus KON, geboren am GEEEEEB 19.0 in a/Polen,
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
co
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Dr.Dr. Spiegel, Hürxthal
als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgerichtäiii®
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter IB
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom 19. Juni 1973
a) dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe (TED & WEEBEW) nicht des versuchten Raubes, sondern des (vollendeten) räuberischen Diebstahls schuldig ist (§ 252 StGB),
b) mit den Feststellungen aufgehoben im Einzelstrafausspruch in diesem Fall sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
GRÜNDE§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes (Fall PP & WEB), wegen Diebstahls (Fall KED ) und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Gegen das Urteil haben der Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten in Fall PP & WEB wegen (vollendeten) räuberischen Diebstahls, im Fall KGB wegen eines schweren Falls des Diebstahls. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte erstrebt im Fall PP & veiD Verurteilung nur wegen versuchten Diebstahls, im Fall KEED Freispruch. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
greift er, ebenso wie die Staatsanwaltschaft, nicht an. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils, soweit es angefochten worden ist, hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Verfahrensrügen:
a) Zu Unrecht rügt die Revision die Nichtvereidigung des Zeugen Egg (5 59 StPO). Dieser Zeuge ist ausweislich der Sitzungsniederschrift unbeeidigt geblieben, "weil seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden kann und weil auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist" (HA Bl. 100), also aus dem Gesetzesgrund des § 61 Nr. 3 StPO. Mit der Behauptung, die Aussage des Zeugen sei doch wesentlich gewesen, könnte die Revision nur Erfolg haben, wenn sich aus dem Urteil selbst ergäbe, daß die Strafkammer der Aussage des Zeugen, entgegen der Begründung des Beschlusses, wesentliche Bedeutung beigemessen hat (BGH NJW 1951, 325; BGHSt 7, 281). Das ist nicht der Fall. Der Zeuge TB ist im Urteil lediglich bei der zusammenfassenden Anführung der Beweismittel mitaufgeführt. Das bedeutet indessen nicht, daß seine
Aussage für die Schuldfeststellung verwertet worden sein müßte (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1970 - 2 StR 189/70 - bei Dallinger MDR 72, 17). Im Fall des § 61 Nr. 3 StPO reicht im übrigen die Angabe des bloßen Gesetzeswortlautes als Begründung für die Nichtvereidigung aus (BGH IM Nr. 3 zu § 61 Nr. 3 StPO).
b) Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) gehen ebenfalls fehl. Die Anhörung eines Sachverständigen für Registrierkassen brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, nachdem sie sich auf Grund der Aussagen der Zeugen KW und Er davon überzeugt hatte, daß bei der hier zu beurteilenden Kasse keine zusätzlichen Sicherungseinrichtungen eingebaut waren (UA 20) und Gegenteiliges auch von der Staatsanwaltschaft nie behauptet worden ist. Soweit die Revision bemängelt, daß im Fall PD & WEB keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, inwieweit zur Tatzeit bereits das Ende der Abenddämmerung erreicht und das Tatgebäude bewohnt gewesen sei, ist die Rüge unzulässig, weil die Beweismittel nicht angegeben werden, die die Strafkammer hätte benutzen können (BGHSt 2, 168).
2. Sachbeschwerde:
a) Im Fall KHnat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 10, 20) zwei 50 = DM = Scheine aus der Schublade einer Registrierkasse entwendet, die in dem hinteren, durch eine etwas über einen Meter hohe Holzbarriere abgetrennten Teil des Verkaufsraumes einer Tankstelle aufgestellt war. Geöffnet hat er die Schublade, wie es der Konstruktion entsprach, durch Drehen der seitlich an der Kasse an-
gebrachten Kurbel. irgendwelche Sicherungseinrichtungen oder sonstige Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme waren an der Kasse nicht angebracht; sie ließ sich insbesondere nicht verschließen. Durch das ihm vertraute, etwas eigenartige Geräusch, das die Kasse beim Öffnen von sich gab, ist allerdings der im Nebenraum arbeitende Tankstellenbesitzer aufmerksam geworden; er konnte den Angeklagten außerhalb des Verkaufsraumes stellen.
Mit Recht hat die Strafkammer bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren Falles des Diebstahls nach § 243 Nr. 2 StGB verneint. Diese, durch das 1. StrRG neu gefaßte Bestimmung betrifft nur den Täter, der eine Sache stiehlt, "die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist". Das erhöhte Maß von Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum, das der Täter an den Tag legt, indem er sich über eine besondere Sicherung hinwegsetzt, mit der der Eigentümer zu erkennen gibt, daß er auf die Erhaltung gerade dieser Sache Wert lege, erschien dem Gesetzgeber besonders strafwürdig (E 1962 Begründung S. 403). Eine solche besondere Sicherung war hier entgegen der Meinung der Revision nicht vorhanden, Weder war die Registrierkasse verschlossen, noch war sie mit irgendeiner Vorrichtung versehen, die das in ihr aufbewahrte Geld über die bloße Aufbewahrung hinaus sichern sollte oder auch nur sichern konnte, Die feste Verankerung mit ihrer Unterlage sicherte allenfalls die Kasse, nicht das aufbewahrte Geld. Die Aufstellung der Kasse, wenn auch hinter einer Barriere, so doch an einem ohne Schwierigkeiten zugänglichen Ort ist keine mit der Sache versehene "Schutzvorrichtung"
in dem hier genannten Sinne. Das gilt schließlich auch von dem "etwas eigentümlichen Geräusch", das die Kasse bei dem durch Drehen der Kurbel bewirkten Öffnen von sich gab. Dieses Geräusch hat zwar letzten Endes zur Ergreifung des Täters geführt. Es liegt jedoch ausschließlich in der Natur dieser Sache selbst begründet und ist nicht etwa die (gewollte) Folge einer besonderen Sicherungskonstruktion, wie etwa einer eingebauten Sirene. Es kann rechtlich nicht anders beurteilt werden, als das (altersbedingte) Knarren einer Schublade, die der Dieb herauszieht, um an seine Beute zu gelangen. Nichts im Verhalten des Angeklagten könnte danach eine Strafschärfung nach § 243 Nr. 2 StGB rechtfertigen. Er hat die Schublade "auf die sich aus der Konstruktion der Kasse ergebende normale Weise geöffnet" (UA 20) und dabei kein erhöhtes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum und verbrecherischer Energie gezeigt.
b) Dagegen beanstandet es die Revision mit Recht, daß die Strafkammer den Angeklagten im Fall vB : ve (nur). wegen versuchten Raubes und nicht wegen vollendeten räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verurteilt hat.
Räuberischer Diebstahl ist allerdings nur gegeben, wenn die Wegnahme bei der Gewaltenwendung bereits vollendet war (BCHSt 16, 271, 277). Das ist indessen nach den Urteilsfeststellungen hier anzunehmen, Danach hatte der Angeklagte Bargeld und eine B..nkgeldtasche aus den Schubladen herausgenommen und das Bargeld bereits vollständig in einer Anzugtasche und unter seiner Strickweste, die Geldtasche zur Hälfte unter der Weste versteckt, als
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er von dem Fernsehtechniker PD überrascht und gestellt wurde; nur noch ein Bündel Francs-Scheine hatte er offen in der Hand (UA 12, 13). Damit hatte er aber nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur, wie die Strafkammer meint, den fremden Gewahrsam gebrochen, sondern auch den Gewahrsam zumindest an dem bereits versteckten Geld begründet, bevor es zum Kampf mit
Pelz kam (vgl. Urteil vom 18. September 1957 - 2 StR 297/57 -; BGHSt 16, 271; 17, 205, 2065 GA 1969, 91; Urteile vom 26. Mai 1964 - 1 StR 108/64 -; vom 21. Juni 1967 - 4 StR 475/66 -; vom 4. Februar 1969 - 5 StR 711/68 - und vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70 -). Tatvollendung setzt keinen gesicherten Gewahrsam voraus. Der Dieb hat vielmehr eigenen Gewahrsam jedenfalls an Geld und anderen kleinen und leicht beweglichen Sachen schon dann begriindet, wenn der Berechtigte trotz der räumlichen Nähe zum weggenommenen Gegenstand seine Sachherrschaft nur noch gewaltsam und unter Überwindung eines bedeutenden Widerstandes zurückgewinnen kann (vgl. BGH GA 1966, 78). Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich auch hier an der Tatsache, daß das in der Tasche versteckte Geld erst von der Polizei sichergestellt werden konnte (UA 14). Darauf, daß ein anderer Teil des Geldes bereits unmittelbar nach Beginn des Kampfes der Verfügungsgewalt des Angeklagten wieder entglitten ist,
kam es nicht an.
Der Angeklagte hat die Gewalt gegen MB nicht nur zur Unterstützung seiner Flucht, sondern auch zur Verteidigung des Besitzes an seiner Beute ausgeübt (UA 23). Er ist daher des (vollendeten) räuberischen Diebstahls schuldig.
Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings der Strafschärfungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB nach den Urteilsfeststellungen nicht gegeben. Der räuberische Diebstahl ist am 6. Dezember 1972 gegen 16.15 Uhr begangen worden (UA 12), also ersichtlich nicht "zur Nachtzeit", d.h. nach dem Eintritt der Dunkelheit (RGSt 3, 209). Zum Einschleichen genügt es nicht, daß der Täter, wie hier der Angeklagte, geräuschlos und unbemerkt ein Gebäude betritt; heimliches Verhalten ist für jeden Dieb typisch. Es muß noch eine besondere Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung hinzukommen (vgl. BGHSt 9, 253, 255; 10, 135, 136; BGH GA 1966, 118). Daran fehlt es hier.
Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Die Anklage und der Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten bereits räuberischen Diebstahl zurLast.
Die Änderung zwingt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall P@ & WEB und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden von der Änderung nicht berührt. Da die Strafzumessung auch
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sonst keinen Rechtsfehler enthält, müssen sie bestehen bleiben.
Meyer Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal