Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 18.10.1973 – 4 StR 510/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Industriekaufmann Harold S iiEEEEuEE> aus DAMM, geboren am GEM 15.5 in Om

wegen Diebstahls u.a.

- 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr.Dr. Spiegel, Hürxthal, Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. (ED, GERNE, als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach(Baden) vom 9. März 1975

a) dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des Diebstahls in vier schweren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, des versuchten Diebstahls in einem schweren Fall, des Diebstahls in einem weiteren Fall, der Sachbeschädigung, der Unfallflucht und der versuchten Nötigung schuldig ist (§§ 242, 243 Nr. 1 StGB, § 21 StVG, §§ 303, 142, 240, 43 StGB),

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b) mit den Feststellungen aufgehoben in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 4, 5 und 12 der

Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vier Vergehen des schweren Diebstahls, wegen versuchten schweren Diebstahls, einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Verkehrsflucht und Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

I. Rechtliche Bedenken bestehen nur in dem folgenden Umfang:

Den Diebstahl des verschlossen abgestellten Mercedes 280 SE aus der abgeschlossenen Garage des Siegfried DB (Fall 4 der Urteilsgründe) hat der Angeklagte, der nicht

im Besitz einer Fahrerlaubnis war, nach den Urteilsfeststellungen dadurch vollendet, daß er mit dem Kraftfahrzeug aus der aufgebrochenen Garage heraus- und dann davongefahren ist. Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis

(Fall 5 der Urteilsgründe) stehen deshalb zueinander nicht in Tatmehrheit, wie die Strafkammer angenommen hat, sondern in Tateinheit. Das weitere Fahren ohne Fahrerlaubnis mit demselben Fahrzeug in derselben Nacht stellt demgegenüber keine neue selbständige Straftat dar (BGHSt 18, 66, 69).

Im Fall 12 der Urteilsgründe wollte der Gastwirt AB Gen Angeklagten, der unberechtigterweise in einen Wohnwagen eingedrungen war, nach den Urteilsfeststellungen (UA 11) daran hindern wegzufahren, indem er sich mit dem Oberkörper in das Wageninnere beugte und versuchte, den Zündschlüssel abzuziehen. Der Angeklagte startete gleichwohl und fuhr los. Er wollte damit erreichen, daß g- @EEB seinen Oberkörper aus dem Wageninneren zurückzog und wegsprang; er wollte "sich des Zeugen mit Hilfe des Pkw's entledigen". Das ist ihm nicht gelungen. Wenn Ag» auch den Zündschlüssel nicht abziehen konnte und "stattdessen durch Anklammern am Steuerrad und Festhalten am Pkw dafür sorgen mußte, daß er vom fahrenden Fahrzeug nicht mitgeschleift wurde", so führte sein Verhalten schließlich doch dazu, daß die Flucht des Angeklagten mit dem Fahrzeug scheiterte, weil es nach kurzer Fahrstrecke gegen einen Zaun stieß. Der Angeklagte hat also sein Ziel, AU mit Gewalt zum Wegspringen zu veranlassen, nicht erreicht. Er hat sich deshalb nicht, wie die Strafkamner angenommen hat, der vollendeten, sondern nur der versuchten Nötigung schuldig gemacht.

Der Senat hat den Schuldspruch in den vorgenannten Fällen 4, 5 und 12 der Urteilsgründe selbst geändert

(§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte nach entsprechenden Hinweisen auf die Veränderung der rechtlichen Gesichtspunkte anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den genannten drei Fällen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafaussprüche in den übrigen Fällen werden von der Änderung nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.

II. Darüberhinaus hat die Nachprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.

Börtzler Mayr Spiegel

Hürxthal Buddenberg