Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 26.06.1973 – 5 StR 212/73
5. Strafsenat
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1.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Diplom-Volkswirt Klaus-Peter 1" ED
aus Ho. dort geboren an WB >55, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Kraftfahrer Mileta SED zus Em, geboren am EEE 1329 ir (un TED UEREED
zur Zeit in Untersuchungshaft, (Jugoslawien),
wegen gemeinschaftlicher menschengefährdender Brandstiftung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung von 26.Juni 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
Gie Richter am Bundesgserichtshof
Schmiat Siemer Herrmann Schuster
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr ED aus ED
als Verteidiger des Angeklagten Mi,
Rechtsanwalt von au: m als Verteidiger des Angeklagten Sg,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten MW und SEE zegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19.Oktober 1972 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
IN
u nn
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten YB und SB wesen gemeinschaftlicher menschengefährdender Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt, den Angeklagten SEE unter Freisprechun; im übrigen.
Gegen ihre Verurteilung haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Die Rerision des Angeklagten I ) erhebt eine Verfahrensbeschwerde und macht geltend, daß die Beweisführung im Urteil lückenhaft" sei. Das Rechtsmittel des Angeklagten VE Veanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren und rügt außerdem die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Beide Revisionen haben keinen Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten
I. Die Verfahrensbe schwerden
a) Die Revision beanstandet, daß an der Entscheidung die Hausfrau Ruth FB als Schöffin mitgewirkt hat und nicht der nächste in der Liste der Hilfsschöffen stehende Hilfsschöffe Gerhard Heß.
Hierzu hat der Landgerichtspräsident wie folgt Stellung genommen:
"Der Hauptschöffe ZUBE nat durch fernmündlichen Anruf bei der Geschäftsstelle am 18.9.1972 mitgeteilt, daß er verhindert sei, an der am 2.10.1972 beginnenden Sitzung teilzunehmen. Die Verhinderungsanzeige des für die Strafkammer 3 ausgelosten Hauptschöffen bezüglich der Sitzung
am 25.9.1972 ist am 20.9.1972 bei der Geschäftsstelle eingegangen. Darauf ist die an bereitester Stelle stehende Hilfsschöffin HB in der Strafkammer 8 und der ihr in der Hilfsschöffen-
-L-
u.
liste nachfolgende Hilfsschöffe He in der Strafkammer 3 eingese:zt worden, !
b) Entgegen dem Vortrage der Revision hat der Vorsitzende § 218 GVG nF (bzw. § 69 Abs.2 GVG aF) beachtet, | wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung im Zusammenhang mit seiner Geschäftsverteilung vom 5.Januar 1972 ergibt.
Dagegen, daß der Vorsitzende "ad hoc den Berichterstatter
un mean nn nn
für jedes Verfahren" bestinmt, ist nichts einzuwenden. 2 Es gibt einen "gesetzlichen Richter", aber keinen "gesetz- Bu lichen Berichterstatter". u
c) Die Revision meint, das Landgericht habe die ihm durch § 244 Abs.2 StPO auferlegte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, weil es den Rechtsanwalt ’ | Dr VB nicht vern men habe.
Der Verteidiger des Angeklagten MW hatte in das Wissen des Rechtsanwalts Dr.Wedekind gestellt, "daß die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Zeugen ROEEEB von ihm stammte und allein den Zweck hatte, zu erfahren, ob REED es war, der den Angeklagten map der Brandstiftung bezichtigte". Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer diesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werde.
Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Strafkammer mit der Wahrunterstellung nicht in Widerspruch gesetzt. Die Ablehnung war auch dann nicht unzulässig, wenn sich Rechtsanwalt Dr WEB zeitweilig an Gerichtsstelle befunden hat. Daß die Voraussetzungen des § 245 StPO vorlagen, behauptet der Verteidiger selbst nicht.
5.
d) Daß die Strafkammer den Antrag auf Beiziehung von Privatklageakten abgelehnt hat, war ebenfalls kein Verfahrens. verstoß. Das Landgericht het auch diesen Beweisamtrag gemäß 8 2hh Abs.3 StPO abgelehnt, "weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollen ... schon erwiesen sind". Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß darin, daß im gesamten Urteil von einer Bilanzfälschung durch den Steuerberater Ci nichts zu lesen sei. Das war nicht erforderlich. Das Gericht brauchte nicht zu allen für erwiesen erachteten Tatsachen ausdrücklich Stellung zu nehmen. Daraus ergibt sich noch nicht, daß "hier eine als erwiesen angesehene Tatsache nicht beachtet" worden ist.
e) Die Rüge, die Strafkammer habe aufklären müssen, wie lang die Strecke Hameln/Landshut sei und welche Witterungsverhältnisse in dieser Nacht geherrscht hätten, ist offensichtlich unbegründet.
f) Schließlich bestanden auch keine durchgreifenden Bedenken, den Richter am Amtsgericht Landshut WEB darüber zu vernehmen, was die Ehefrau des Mitangeklagten SED 215 Zeugin, die nunmehr aa, Zeugnis verweigert hat, vor ihm bekundet hat. Der Zeuge WB hat die Ehefrau SED 21s Ermittlungsrichter vernommen, nachdem er (vgl. UA S.46) sie ordnungsgemäß belehrt und sie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen" hatte. Darauf hat die Zeugin Aussagen gemacht, die ihren Ehemann, den Mitangeklagten, belasteten und daher bei dem vernehmenden Richter den Eindruck erweckten, sie habe seine anfängliche Belehrung nicht verstanden. Er belehrte sie daher noch einmal ausführlich. Nunmehr verweigerte Frau SGB die Aussage vor dem Richter We später in der Hauptverhandlung. Daraufhin wurde der Richter sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung über die Bekundungen der Zeugin vor der Aussageverweigerung ver-
nommen.
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Das ist im Gegensatz um Vortrage der Revision nicht zu beanstanden. Die Vernehnung des Zeugen WB und die damit mittelbare Einführung und Verwertung der früheren Aussage der Zeugin Gerda SEE waren zulässig, wie die
SB ihre ursprüngliche Aussage vor dem Ermittlungsrichter im Bewußtsein und im Verstindnis der Bedeutung und Tragweite ihres Entschlusses gemacht hat, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch zu machen und auszu-Sagen. Wie das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, war es bei der Prüfung und Feststellung, ob die Zeugin Se sich der Tragweite und Bedeutung ihres Entschlusses bewußt Bewesen ist, nicht an die Überzeugung des Vernehmungsrichters WEB Sebunden. Auf die Ausführungen UA S.46/47 wird Bezug genommen. Ein Verstoß gegen § 252 StPpo liegt daher nicht vor.
II. Die Sachrüge
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach gsprüft, ob es Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Mn enthält. Das ist nicht der Fall. Was die Revision unter Berufung aufBGHst 10,208, 214/215 und BGHSt 16,394 vorträgt, ist offensichtlich unbegründet,
B. Die Revision des Angeklagten SEE»
I. Der Beschwerdeführer SED beanstandet, daß zwar ein Dolmetscher zur Hauptverhandlung hinzugezogen worden sei, dieser aber nicht übersetzt habe.
Diese Rüge ist unbegründet. Ob und inwieweit der vorsorglich bestellte Dolmetscher in der Hauptverhandlung heranzuziehen war, blieb dem pflichtgemäßen Ermessen des
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Tatrichters überlassen (DBGHSt 3,285). Daß dieser sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich, zumal in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt keine Anträge gestellt worden sind.
II. Was die Revision des Angeklagten im übrigen vorbringt, ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art und daher unzulässig (§ 337 StPO).
Sarstedt Schmidt Siemer
Herrmann Schuster