Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 27.03.1974 – 2 StR 312/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHÖOF

2 StR 312/73 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Studenten Anmed RÜEEEB, ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 19.6 in Pakistan, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 27. März 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO. beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 23, November 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/Main zurückverwiesen.

Gründe§

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO greift durch. Die Bundesanwaltschaft führt hierzu aus:

"Als Folge der Verhinderung des Hauptschöffen Mathes war ein Hilfsschöffe zuzuziehen (88 49, 77 GVG). Dabei war der an nächster Stelle stehende Hilfsschöffe zu berufen; d.h. derjenige, der in

der Liste der Hilfsschöffen nach dem Hilfsschöffen stand, der in der Wahlperiode zuletzt an einer Hauptverhandlung anstelle eines verhinderten Schöffen mitgewirkt hatte (BGHSt 12, 243). Der dafür maßgebende Zeitpunkt war der Eingang der Verhinderungserklärung des Hauptschöffen Mathes bei der Geschäftsstelle des Landgerichts (BGH 2 StR 124/73, Beschluß vom 20.6.1973 m. w. Verw.), also der 7. No-

vember 1972 (Bl. 110 d.A.). An diesem Tag stand nicht der an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitwirkende Hilfsschöffe Eichhorn an bereiter Stelle auf der Hilfsschöffenliste, sondern die wegen eines später angezeigten Verhinderungsfalls (Bl. 150 d.A.) für eine Sitzung der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eingeteilte Hilfsschöffin Dreher (Bl. 151 d.A.) oder eine vor dieser auf der Liste stehende Person (Bl. 114 d.A.)." | |

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Schumacher Kirchhof Müller.

Baumgarten . Meyer