Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 15.05.1973 – 4 StR 191/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 191/73 BESCHLUSS
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in der Strafsache gegen
den Arbeiter Kadir Yo zus De. zeboren an GEB 3:55 in AB (Türkei), zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Vergehen gegen das Opiumgesetz u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1973 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten einstimmig beschlossen:
I. Die Wiedereinsetzungsgesuche des Angeklagten vom 7. Dezember 1972 und 27. Februar 1973 werden verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. August 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
I. Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht bewilligt werden.
Die Zustellung des Urteils am 9. November 1972 an den damaligen Pflichtverteidiger war wirksan ( § 145 a Abs. 1 StPO). Durch sie ist die einen Monat betragende Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt worden (§ 345 Abs. 1 StPO). Der erst nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 30. Januar 1975 bewirkten Zustellung einer in türkischer Sprache abgeflaßten Urteilsausfertigung
an den Angeklagten selbst kommt, auch im Hinblick auf § 37 Abs. 2 StPO, keine verfahrensrechtliche Bedeutung zu (BGHSt 22, 221, 223).
Als der Verteidiger mit seinem Schriftsatz von 7. Dezember 1972, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, erstmals eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen beantragte, war die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen, der Angeklagte hatte sie nicht "versäumt", Jedenfalls ist es für die Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs unerläßlich, daß mit dem Gesuch zugleich die versäumte Handlung nachgeholt wird (§ 45 Abs.2 In dem Schriftsatz vom 27. Februar 1973, mit dem der neue Pflichtverteidiger seinerseits das Wiedereinsetzungsgesuch wiederholt hat, ist aber keine bisher versäumte Prozeßhandlung in wirksamer Weise nachgeholt. Mit den in diesem Schriftsatz gemachten Vorbringen, die beiden Zeugen und Dim "ätten in der Hauptverhandlung gegen AB "heute", also am 27. Februar 1973, etwas anderes bekundet als in der damaligen Hauptverhanälung gegen den Angeklagten YP, wiri nicht behauptet, dem Landgericht sei im Verfahren gegen YB irseniein Verfahrenstehler unterlaufen.
Eine Verletzung sachlichen Rechts und der vermeintliche Verbrauch der Strafklage sind schon im Schriftsatz des Verteidigers vom 7. Dezember 1972 in zuiässiger und wirksamer Weise gerügt.
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen; die Revision ist offensichtlich unbegründet. Der Senat tritt insoweit der Auffassung des Generalbundesanwalts im Schriftsatz vom 13. April 1973 bei.
Daß der Durchführung eines Strafverfahrens vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschlanä gegen einen
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Täter wegen einer Straftat, für die nach den §§ 3 das deutsche Strafrecht gilt, der Art. 103 Abs, 5 entgegensteht, wenn der Täter wegen derselben Tat von einem ausländischen Gericht schon abgeurteilt worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 12, 62, 66). Davon ging auch der frühere § 7 StGB und geht jetzt der § 80 Abs. 5 StGB aus. Allerdings muß nach üleser Vorschrift auf die neue Strafe äle ausländische, soweit sie vollstreckt ist, angerechnet werden; nur das ist, entsprechend auf den Fail einer auslänäischen Verurteilung abgewandelt, der von der Revisionsbegründung angeführten Entscheidung BVerfGE 21, 378 zu entnehmen.
im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht die Nachteile, die der Angeklagte auf Grund der im Falie II ii
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der Urteilsgeründe abgehandelten Tat in Bulsarien erlitten . xD hat, in einer dem § 60 Abs, 3 StGB gerecht werdenden
Weise bei der Strafzumessung weitgehend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA 5. 45). Meyer Börtzlier Mayr
Spiegel Hürxthal