Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 08.05.1973 – 5 StR 200/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Glasreiniger Fred GC ]
aus Bee, geboren am ii 1947 in ZUM Kreis TE,
2. den Glasreiniger Helmut Ss GE 2u: DEE, dort geboren an >50,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8.Mai 1973 einstimmig beschlossen:
a) soweit der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Helmut SW wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sind,
b) in allen weiteren Strafaussprüchen gegen den Beschwerdeführer.
2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an o das Schöffengericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt führt hierzu aus: "Über die eigentliche Tathandlun wird in den Urteilsgründen lediglich festgestellt, der Angeklagte und sein Begleiter SM hätten sich von dem Gastwirt NP, der versucht habe, sie festzuhalten, losgerissen, ihn angerempelt und beiseite gestoßen (UA 5.10). Diese Feststellung vermag noch nicht die Annahme der Strafkamner zu tragen, daß der Gastwirt i.s. des § 223 StGB körperlich mißhandelt, d.h. in seinem körperlichen Wohlbefinden nicht nur unerhebli beeinträchtigt worden sei (UA S.20). Wer im Zusammenhang
&
ch
- 3 -
damit, daß er sich von einem ihn festhaltenden Menschen losreißt, diesen anrempelt und beiseite stößt, beeinträchtigt dadurch nicht stets dessen körperliches Wohlbefinden, jedenfalls keineswegs immer in einem Umfang, der über das Maß dessen hinausgeht, was bei natürlicher Betrachtungsweise als nur ganz unerheblich erscheint.
Da es zur Anwendung des § 223a StGB schon am Nachweis einer körperlichen Mißhandlung des Betroffenen fehlt, braucht auf die weiteren, ebenfalls nicht von der Hand zu weisenden Bedenken der Revision gegen die Annahme des Tatbestandsmerkmals 'von mehreren gemeinschaftlich' nicht eingegangen zu werden.
Wegen des dargelegten Rechtsmangels.kann die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nicht bestehenbleiben. Damit verliert auch die Gesamtfreiheitsstrafe ihre Grundlage. Ferner kann auch die Einzelstrafe für das Widerstandsvergehen nach § 113 StGB nicht aufrechterhalten bleiben. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß sie durch die fehlerhafte Verurteilung des Angeklagten aus § 223a StGB beeinflußt worden ist.
An derselben Verletzung des § 223a StGB leidet auch die wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgte Verurteilung des früheren Mitangeklagten EB. Dementspre- , chend muß gemäß § 357 StPO das Urteil auch gegen ihn aufgehoben werden.
Da höhere als die bisher ausgesprochenen Strafen gegen die Angeklagten nicht verhängt werden dürfen (§ 358 Abs.2 StPO) und der Sache im jetzigen Verfahrensstadium keine besondere Bedeutung mehr zukommt, ist für die neue tatrichterliche Hauptverhandlung nicht das Landgericht, sondern gemäß § 24 Abs.1 Nr.2 GVG das Schöffengericht sachlich zuständig. Dieses wird, falls nach seinen
-u-
-u-
Feststellungen eine Verurteilung der Angeklagten wegen (einfacher oder gefährlicher) Körperverletzung ausscheidet, das Tatgeschehen noch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Nötigung nach § 240 StGB zu prüfen
haben."
Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
Sarstedt Siemer Schmitt
Herrmann Fleischmann