Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 03.05.1973 – 4 StR 79/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 79/73 URTEIL Be

in der Strafsache

gegen

das Vorstandsmitglied Dr. Manfred F EEE aus

CHE, geboren am GE 355 in TED, Kreis MED,

wegen Steuerhinterziehung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr.Spiegei Hürxthal und Buddenberg in der Sitzung vom 3. Mai 1973, an

der ferner teilgenommen haben Richter am Amtsgericht u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Freiherr von EB aus und Rechtsanwalt

Dr. GEB au: is Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter WiWals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. April 1972, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. FEED wegen Abgabenhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision hat schon deswegen Erfolg, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe vorsätzlich Abgaben hinterzogen, auf Rechtsirrtum beruht. Es hält dessen Einlassung für wahr, er sei auf Grund der von MED Deim Zollamt CE eingeholten Auskunft und eigener Plausibilitätsprüfung überzeugt gewesen, daß das in den USA gekaufte und in Österreich zugelassene und dort verzollte Flugzeug in der Bundesrepublik Deutschland nicht nochmals verzollt werden mußte und daß es beim Einfliegen jeweils unter Zollbefreiung zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt werden konnte. Diese nach Ansicht des Landgerichts irrige Vorstellung des Angeklagten sieht es als einen Verbotsirrtum an, den er bei entsprechender Sorgfalt und Gewissensanspannung hätte vermeiden können. Das Bestehen einer Abgabenschuld ist jedoch nach einhelliger Ansicht Tatbestandsmerkmal der Abgabenhinterziehung, das vom Vorsatz des Täters umfaßt sein muß. Dieser muß wissen oder mindestens für möglich halten, daß sich aus den ihm bekannten tatsächlichen Umständen eine Abgabenpflicht ergibt. Nimmt er irrig an, daß eine solche nicht bestehe, so handelt er in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (Hartung, Steuerstrafrecht, 3. Auflage, § 395 AO (alt) Anm. III, § 396 AO (alt) Anm. III4b und 5; Nachtrag zur 3. Auflage, § 392 AO Anm. 2 a).

Kann hiernach die Verurteilung des Angeklagten wegen Abgabenhinterziehung nicht aufrecht erhalten werden, so kommt in Betracht, daß er leichtfertig die Verkürzung der Eingangsabgaben für das Fiugzeug bewirkt und sich dadurch einer Oränungswidrigkeit nach § 404 AO schuldig gemacht hat. Indessen rechtfertigen die Feststellungen

FU

des Landgerichts auch diesen Vorwurf nicht. Die Rechtsprechung zu § 138 Abs. 3 StGB und zu § 164 StGB in

der bis zum Ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts geltenden Fassung hatte Leichtfertigkeit mit grober Fahrlässigkeit gleichgesetzt (RGSt 71, 34, 37). Dieselbe Auslegung ist, wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 29. April 1959 (2 StR 123/59) zu § 402 A0 (a1t)") entschieden hat, dem Steuerstrafrecht zugrunde zu legen. Leichtfertigkeit ist hiernach ein besonders hoher Grad von Fahrlässigkeit, eine "an Vorsatz grenzende Fahrlässigkeit" (BGH, Urteile vom 25. September 1959

- 4 StR 332/59 und vom 18. November 1960 - 4 StR 131/602)). Die letztere Begriffsbestimmung mag zwar, wörtlich genommen, dogmatisch anfechtbar sein, wie Franzen/Gast (Steuerstrafrecht, § 404 AO Rdn 23) meinen. Der Senat wollte aber damit ersichtlich nicht sagen, daß Leichtfertigkeit ein Zwischending zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz sei, sondern zum Ausdruck bringen, daß nur ein besonders grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht,

ein besonders grober Leichtsinn oder eine besondere Gleichgüitigkeit als leichtfertig anzusehen sei (vgl. RGSt 71, 176). Fälle gewöhnlicher Fahrlässigkeit will das Gesetz jedenfalls aus dem Bereich des Ordnungswidrigen in § 404 AO ausscheiden. Gemessen an diesem Maßstab kann das festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht als leichtfertig gewertet werden. Er hat den Zolldeklaranten Maaß der Firma Bertelsmann beauftragt, beim

1) abgedr. bei Henneberg, Entscheidungen zum Recht der Steuerverfehlungen, 2. Aufl. Teil A bei Stichwort "Leichtfertigkeit" S. 3

2) abgedr. aa0 S. 5 und bei Stichwort "Irrtum" S. 6

Zollamt CE eine Auskunft einzuholen. Damit, daß er von einem Beamten dieser Fachbehörde eine rechtlich unzutreffende Auskunft erhalten würde, brauchte

er nicht zu rechnen, Es kann ihm daher auch kein besonders schwerer Vorwurf daraus gemacht werden, daß

er sich mit der Auskunft des Zollamts nach einer eigenen "Plausibilitätsprüfung" begnügte und nicht selbst an Hand der einschlägigen Vorschriften ihre Richtigkeit nachprüfte, die Rechtsabteilung der Firma Be-WE einschaitete oder noch von einer höheren Behörde eine Auskunft einholte. Diese Unterlassungen können nach den Umständen nicht, wie das Landgericht meint, als erheblicher Mangel an notwendiger und zumutbarer Sorgfalt gewertet werden, sondern allenfalls als bloße Nachlässigkeit, zumal da nicht einmal feststeht, welche Auskunft der Angeklagte damals von einer höheren Behörde erhalten hätte. Das Reichsgericht hat in RGSt 61, 259, 262 mit Recht darauf hingewiesen, daß auch hinsichtlich der Pflicht, Erkundigungen einzuziehen, keine zu hohen Anforderungen an den Steuerpflichtigen gestellt werden dürfen. Zur Einholung einer verbindlichen Tarifauskunft nach § 23 ZG bestand für den Angeklagten solange kein Anlaß, als für ihn nicht feststand, daß das Flugzeug überhaupt verzollt werden mu3te. Die Ansicht des Landgerichts, daß eine verbindliche Auskunft über die Abgabenpflicht als solche hätte verlangt werden Können, ist irrig. Schließlich spricht einiges dafür, daß auch bei den Zoilbehörden zunächst keine völlige Klarheit über die zolirechtliche Behandlung des Falies bestand. Darauf deutet nicht nur der Umstand hin, daß die Ermittlungen der Zollbehördnim vorliegenden Fall ungefähr ein Jahr lang gedauert haben, obwohl die Tatsachen Ffeststanden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch,

daß der Bundesminister der Finanzen im Jahre 1908 aus besonderem Anlaß durch ein Rundschreiben darauf hingewiesen hat, daß bei Flugzeugen für die allgemeine Bewilligung der zollfreien vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet auf Grund des Erlasses vom 28. Juni 1965 (BZBl S. 486) nur der regelmäßige Standort, nicht ein etwaiger Heimathafen maßgebend sei, ferner, daß der Wortlaut jenes Erlasses durch einen Erlaß vom 21. Februar 1972 (BZB1 S. 237) entsprechend geändert wurde, wobei dahingestellt sei, ob damit eine inhaltliche Änderung oder nur eine Klarstellung beabsichtigt war.

Da die bisherigen Feststellungen hiernach auch nicht den Vorwurf der leichtfertigen Abgabenverkürzung gegen den Angeklagten rechtfertigen und insoweit weitere

Feststellungen nicht zu erwarten sind, ist der Angeklagte freizusprechen, ohne daß es noch der Erörterung be-

darf, ob die Voraussetzungen einer Abgabenverkürzung durch den Angeklagten im übrigen vorliegen.

Meyer Mayr Spiegel

Hürxthal RiBGH Buddenberg befindet s: in Urlaub und kann deshalb r unterschreiben.

Meyer