§ 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.09.1974 – 4 StR 369/74Zitiert von 4
- BGH, 24.08.1972 – 4 StR 292/72Zitiert von 2
- BGH, 26.09.1978 – 1 StR 293/78Zitiert von 3
- OLG Köln, 28.08.1979 – 1 Ss 574-575/79
- BGH, 19.04.1983 – 1 StR 859/82Zitiert von 1
- BGH, 03.05.1973 – 4 StR 79/73
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.12.2007 – X R 31/06Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 395 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.