Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen7 Entscheidungen

Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.

§ 394 § 396