Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 28.04.1959 – 4 StR 332/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a StR 332/59 | 2283 061

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In der Strafsache gegen

1.) den Kraftfahrer Cle > aus Bob. geboren an I. > ia in

2,) den BT PR A aus Bob, geroren am @.

wegen fahrlässiger Steuerverkürzung

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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25, September 1959, an der teilgenommen haben:

Bundosrichtor Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer a

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 28. April 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen eines Vergehens der fahrlässigen Steuerverkürzung (§ 402 AbgO) verurteilt, und zwar Clenens DB zu einer Geldstrafe von 2.000 DM, FB zu einer Geldstrafe von 200 DM.

Ihre auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen sind unbegründet.

1.) Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte Clemens DEEP hinsichtlich der ordnungsmäßigen Führung der Lohnkonten sowie der Einbehaltung, Anmeldung und Aoführung der Lohnsteuern und der Abgaben Notopfer Berlin Vervwreier des Steuerpflichtigen, seines Vaters August BED, war und daß der Angeklagte FT die genannten steuerlichen Pflichten für August BEEED im Sinne des § 402 AbgO wahrzunehmen hatte. Die Beschwerdeführer vermissen eine Erörterung der §§ 107 ff AbgO über äie Vertretung im Steuerrecht, insbesondere des § 108 Abg0, wonach ein Bevollmächiigter für die Erfüllung steuerlicher Pflichten nur dann haftet, wenn er als solcher "auftritt".

Allerdings ist die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auf die §§ 107 ff AbgO eingegangen. Das ist jedoch kein den Bestand des Urteils gefährädender Rechtsfehler.

Vorweg ist in tatsächlicher Hinsicht klarzustellen, daß das Landgericht nur den Angeklagten Clemens Ei; nicht auch den NMitangeklagten FEW als "Vertreter" des Firmeninhabers August DEP angesehen hat; vei FB hat es angenommen, daß er dessen steuerlichen Angslegenheiten "wehrzunehmen" hatte. Deshalb gehen die Ausführungen Tehl, mit denen TB sich dagegen wendet, daß er Vertreter des Firmeninhabers gewesen sei.

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a) Clenens BE

Es kann dahingestellt bleiben, ob als Vertreter im Sinne des § 402 AbgO außer dem gesetzlichen und dem satzungsmäßig berufenen Vertreter (§§ 103 - 106 AbgO) jeder rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter (Bevollmächtigter) oder aber - wie die Revision geltend macht - nur der Bevollmächtigte anzusehen ist, der nach außen als solcher auftritt (§ 108 Abg0). Ebenso kann auf sich beruhen, ob das "Auftreten" gerade in steuerlichen Angelegenheiten und gegenüber der Steuerbehörde erfolgen muß (verneinend z.B. Riewalä, Reichsabgabenordnung und Steveranvassungsgesetz 1941 Ann. 2 zu § 108 RAbgO, Lübschmann-HBepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung Anm. II 1 zu § 108 AbgO). Denn Clemens BEE ist nach den Feststellungen des Landgerichts auch in Steuersachen als Bevollmächtigter seines Vaters "aufgetreten", Als "Juniorchef" der Firma, auf den sich der Vater August DB als p1oR "nomineller Chef des Betriebes" in allen geschäftlichen, insbesondere auch in steuerlichen Angelegenheiten weitestgehend verließ (S. 2, 8 UA), führte er u.a. seit Jahren die Verhandlungen mit dem Steuerberater und -anwalt. Auch besprach er mit dem Buchhalter FED die Erstellung der Rohbilanzen und ie Höhe der ihm gutzuschreibenden Tantiemen. Darüber hinaus trat er zumindest insofern auch gegenüber dem Finanzamt als Bevollmächtigter seines Vaters auf, als er in einzelnen Fällen die Lohnsteueranmeldungen des Betriebs unterschrieb. Damit erfüllte er in jedem Fall die Voraussetzungen, unter denen ein Bevollmächtiger wie ein gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen hat, die an sich dem Steuerpflichtigen selbst obliegen (§§ 108, 103 AbgO). Dazu zsehörten hier Gie Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer und der abgabe Notopfer Berlin für Rechnung der „roveitnehmer sowie die ordnungsmäßige Führung der Lohnkonten

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(§ 38 EStG 1955 und 1955 i.V.m. §§ 50, 31, 41, 44 LStDVO 1953 und 1955; 8% 5, 6 NOG 1953, § 6 NOG 1955). Soweit diese Aufgahen einen Angestellten übertragen waren, traf den Angeklagien die Pflicht zur Überwachung und Anleitung (vgl. RGSt 61, 186, 191; BGHSt 7, 336, 349). re Bu) Be ee Be

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b) FD F

Daß der Mitangeklagte TB als Buchhalter mit der "Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen" betraut F war, hat das Landgericht ebenfalls rechtsirrtunsfrei fest- x gestellt (Kühn, Reichsabgabenoränung 5.4.1958 Anm. 2 b zu 1 § 402 Atg0). Insoweit erhebt auch die Revision keine ernst- r lichen Zinwendungen.

2,) Den Begriff der Leichtfertigkeit (§ 402 Abg0) hat jas Lanägericht entgegen der Meinung der Revisionen nicht verkannt. Es hat hierunter eine an Vorsatz grenzende grobe Fahrlässigkeit verstanden. Das deckt sich mit der Rechtsprechung Ges Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu r § 164 Abs, 5 StGB, die auf § 402 AbgO entsprechend anwendbar ist ıBCH 2 StR 123,59 vom 29. April 1959).

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Die Beschwerdeführer meinen, sie hätten nicht "gewissenlos" gehandeli. Der Angriff geht fehl. Gewissenlosigkeit ist kein Nerkmal der leichtfertigkeit. Das hat auch das Landgericht nicht angenommen.

Die Anwendung des zutreffend ausgelegten Rechtsbegriffs der Leichtfertigkeit auf das Verhalten der Beschwerdeführer

war im wesentlichen Taifrage; sie 1&ßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Da den Angeklagten nur eine fahrlässige Steuerverkürzung zur Last liegt, kam — entgegen der Meinung der Revisionen - die Feststellung eines Handlungsmotivs nicht in Frage.

-5..

3.) Den Strafausschließungsgrund der Selbstanzeige (§ 411 Abg0) hat das Landgericht den Beschwerdeführern nit Rechi versagt, Wach den Feststellungen hat keiner von ihnen die fals:ken Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt "berichtigt", allerdıngs zaklte die Firma August DB die nicht abgeführten Abgabebetrage alsbald nach der Aufdeckung der Steuerverkürzungen durch den Betriebsprüfer WW. Hierin lag jedoch keine Berichtigung im Sinne des § 411 AbgO, auch wenn mit der Zahlung eine ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung des Ergebnisses der Betriebsprüfung verbunden gewesen sein sollte. Die Berichtigung setzt einen eigenen, von der Ermittlungstätigkeit des Prüfers unabhängigen Beitrag des Täters zur Richtigstellung der bisher unrichtigen Angaben voraus (vgl. BGHSt 3, 373, 375; BGH 2 StR 683/53 vom 2A. September 1954 in BStBl. 1954 I 5. 528), der hier - nach der Aufdeckung der Steuerverkürzungen durch die Betriebsprüfung - zumindest die Nachholung einer oränungsmäßigen Lohnsteueranmeläung erfordert hätte. Die Hilfe, die Ti» bei der Aufklärung der Steuerverkürzungen dem Betriebsprüfer dadurch geleistet hat, daß er ihm auf Verlangen die Sachkonten und das Privatkonto des Angeklagten Clemens B> aushändigie \S. 6 UA), scheidet aus, weil Fe danit keine vom Berichtigungswillen getragene, bestimmte Tatsachen aufklärende Handlung vornahm, vielmehr nur eine gesetzliche Pflicht erfüllte /§§ 162, 173, 195 Abg0O).

4.) Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils im übrigen läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschweräsführer erkemnen. Das Landgericht hat insbesondere rechtsbedenkenfrei angenommen, daß die der Lohnsteuer unterliegenden Tantiemen dem Angeklagten Clerens BED nit der Gutschrift auf dessen bei der Firma geführves Frivaikonto zugeflossen sind; denn über diese Be-

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iräge konnte der Angeklagte rechtlich und tatsächlich jeder-

zeit frei verfügen. Soweit er sie auf dem Konto stehen ließ,

tat er das nach der Feststellung des Landgerichts in seinem

Interesse, nämlich im Hinblick darauf, daß er einmal den Be-

trieb als einziger Sohn übernehmen soll; er schuf sich damit

also eine Kapitalsenlage (vgl. BFH IV 86/52 vom 19; Juni 1952 in BStBl. 1953 III S. 170)...

Krumne- Sausr . "Martin |

Lang-Hinricsen . . Flitner