Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Entscheidung vom 13.03.1973 – 5 StR 696/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in der stra fsache. nn gegen,

1. Mohamed. Nasim 3 m

‚ohne festen Wohnsitz, geboren am! 1944 in u (Afghanistan) ,

Zur: zeit in Untersuchungshaft Bu 2: den Autosehlosser Mohaumad ai En |

Ver 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter prof.Dr.Sarstedt und üle Richter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster in der

Sitzung vom 13.März 1973, an der ferner teilgenomzen haben Staatsanwalt GEW als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB av: EEE 215 Verteiäiger des Angeklagten si, Rechtsanwältin. WED 2.5 ED 5.5 vVorteidigerin des Angeklagten DEE und Justizangestellte GEB 215 ur: undebeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten SB unö DEEEEEED zegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 20.April 1972 werden verworfen.

jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtemittels zu tragen.

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icht het den Argekisgten Sp wesen ‚hen Vergehene gegen die &S 1, 9, 0 sba.!

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er sea VIYBBiBLiO yr,i und 4 des Opiumgesetzes a.F. zu wwei jahren Freiheiisstrafe und den Angekiegten DEEEB unter Frei sprechung

im übrigen wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen die 88 9, 10 Abs. Nr.d des Opiumgesetzes a.p. in Tateirheit mit Steuerkehlerei zu einem Jahr und secha Moraten Freiheitsstrafe und zu 2000 DM Geldstrafe verurteilt; zußerdem hat ea das bei 5 sichergestellte Rauscheift eingezogen. Beide Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensreehts und des sachlichen Strafreckts. Dis Rechtsmittel sind ohne Erfolg

4, Die Verfahrensbeschwasrden der Ang eklagten SB.

a) Die Rüge, der Dolmetscher Dr. Se: =: solcher nicht vereidigt worden, ist unbegründet. Wie die weri 812 selbst vorträgt, hat Dr.EMb erklärt. er asi beeldligter Dolmetscher. Darin liegt eine Berufung auf geloisteten Eid. Sie eteht nach § 189 Abs.2 GYG der Rakelfora der Vereidigung gleich. Zu Inrecht meint dte Revision, der Dolmetscher hätte außerden versichern nissen, Jah sr treu und gewissenhaft übertragen werde, Ir besuchte eich nur derauf zu berufen, einen solchen Eid für Übertragungen der betreffenden Art schon geleistet zu haben. Das diese

ngabe nicht zutreffe, behauptet die Rerision nicht,

den allgemein

bp) ohne Kechtsirrtum hat das Lenigericht das Gesuch zurückgewiesen, mit dem der Angeklagte Sn Dr. EM wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, soweit dieser als Sachverständiger vernommen worden 18%.

Die Tatsache sliein, daß Dr.E@ üle gleiche Staatssyzehörigkeit wie der Angeklagte Da besitzi, gab det sachwardsführer noch keinen berechtigten Grund, sn der

Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zwelfelr. Nähere Anhaltspunkte dafür, deß der Beschwerdsführer besorgen wußte, Dr.E@EEB „ürde "zu seinem Landsmann stehen", sind in dem Ablehnungsgesuch nicht behauptet worden.

c) Der Antrag, die beim Angeklagten SW gefundenen Briefe durch einen anderen Sachverständigen übersetzen zu lassen, war kein Beweisamtrag, da eine bestimmte Beweistatsache nicht angegeben war. Die in der Revisionsbsgründung enthaltene Beweisbehauptung, das Wort "namaki" bedeute in der in Afghanistan gesprochenen persischen Sprache keineswegs Haschisch, enthielt der Antrag nicht. Es handelte sich somit nur um ein:ın Beweisermittlungsamtrag.

Die Strafkammer hat mit seiner Ablehnung nicht gegen ibre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) verstoßen. Wie in ihrem Ablehnungsbeschluß ausgeführt und voz der Revision auch nicht bezweifelt wird, ist Dr.EWB "auch euf die Übersetzung aus der neupersischen Sprache vereldigt, die in einzelnen Teilen Afghanistens gesprochen wird und in der auch die Briefe verfaßt sind". Es ist nicht ersichtlich, wie sich ihr die Möglichkeit hätte aufädrängen müssen, Dr.E@D habe die Briefe falsch übersetzt, insbesondere dem Wort "namaki" einen nach dem Zusammenhang nicht zutreffenden Sinn beigelegt.

d) Die Rüge, das Gericht habe einen auf § 246 Abs.2 | StPO gestützten Antrag des Verteidigers, die Hauptverhandiung auszusetzen, unter Mißbrauch seines Ermessens abgelehnt, ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Die RKevisionsbegründung, gibt den wesentlichen Inhalt des Aussetzungsamtrages nicht und denjenigen des ablehnenden Beschlusses nur unvollständig wieder (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).

such für die Hige. das Gericht kätte

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% den Beweisentrag, dla Absender der vlefe zu vernehmen, sicht mit der Begründung ablehnen dürfen, des er zum Zwack der Proseßverechleppung gestellt sei. Die Revisionssegründung teilt den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungs-

beschlusass nicht vollständig mit (BEHST 3,215} 2, Die Verfshrensbeschwerden des Argekrlagten Te. a) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß

die Strafkammer die Ablehnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenkeit zurückgewiesen hat.

Der Beschwerdeführer hat den Vorsitzenden abgelehnt, N weil dieser "trotz des Protestes der Verteidigung und des N Angeklagten üss Fotografieren der Angeklagten durch die 00 presse im Saal gestattet" habe. Tatsächiish het die Im

\ Spal anwesende Presseberichterstetterin Freu Yo

E während der Verhandlung nur eine asgervierte Felljacks

N; und in einer Verhandlungspause das kchorium sowis den

An Angeklagten Sp nit dessen Zustimzung fctograflert. wie die Strefkammer in ihrem das Ablehnungsgesuch zurlckweisenden Beschluß überzeugend dergele;t hat, war "gerichtsbekannt", daB rau TEUER "vcü der Erlaubnis der Yorsitzenden bei dev Bildaufnahme eines ıngeklagten mur Gebräuch" macht, wenn "sie vorher von dem jeweiligen Angeklagten die Zustiumung erhalten hat".

Geht man von dissem Sachverhalt aus, bestand für den Beschwerdeführer kein vernünftiger Grund, die Unpartei- ‚ichkeit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen {§ 24 StPO)» Dieser hst durch die beanstandete Erlaubais ihn nicht der Gefahr ausgesetzt, während der Verhandlung oder in einer Verhandlungspause gegen seinen Willen fot:graflert zu werden, und ihn auch nicht einer solchen Gefahr aus-Beizen wollen, Die Zurückweisung des Ablehnungsgssuchs war

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danach säachiich gerechtfertigt. Nie Strafksmner hätte alleräings vor der Entscheidung dena Beschwerdeführer auf die ihm bis dahin offensichtiich unbekannte Übung kinweiren und ihn dazu hören müssen (Art.103 Abs.i G5). Der Fehler beschwert ihn aber nicht. Er hat die von Ger Strefkemner herangezogene gerichtsbekannte Tatsache durch üäle Yerkündung des sein Gesuch zurückweisenden Beschlusses erfahren und hätte darauf unter Bezeichnung etwaiger weiterer Mittel der Glaubhaftmachung das Ablehnungsgesuch erneuern können (BGHSt 21,85,87).

b; Die Rüge, die Verteidigung sei durch die beanstandete Erlaubnis des Vorsitzenden in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden, muß schon deshalb scheitern, weil die Maßnahme 50, wie sie von dem Vorsitzenden nach den Umständen gemeint war und von der anwesenden presseberichterstatterin auch verstanden worden ist, nioht unzulässig war. § 169 Abs.2 GVG verbietst einfache Bildaufnahmen nicht (BGH NJW 1970,63,64 = JZ 1970,108,109). Außerdem beruht die Maßnahme nicht auf einem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluß {§ 338 Nr.8 StPO).

0) Wegen der Rüge, der Dolmetacher Dr. Ei sei als solcher nicht vereidigt worden, wird auf die Ausführungen zu der entsprechenden Rüge des Angeklagten Sp verwiesen. Auch der Beschwerdeführer DW sibt an, Dr. EEE habe erklärt, er sei verseidigter Dolmetscher.

d} Die Behauptung, der Zeuge Kurt NEED csi nicht nach § 57 StPO belehrt worden, wird durch äen Inhalt der Sitzungsulederechrift widerlegt (Bd.5 E1.103 R,

138 d.A.). Im übrigen könnte die Revision darauf nicht gestützt werden {BGH VRS 36,23).

a} Der hilfsweise gestellte Bewelsernlttlungsamtrag, Steatsanwalt KB derüber zu vernehmen, welchen Inhalt seins Gespräche mit Kr: 5 :i ter, srauchte weder durch Gerichtsbeschluk noch in den irctellsgrinden beschieden zu werden.

Es ist such nicht ersichtiich, aus weichen Gründen eich das Gericht hätte gedrängt sehsn missen, dieser Beweisanregung nachzugehen.

f} Die Verteidigerin hatte in der Hauptverhandlung beantragt, die Vorstrafakten des Zeugen Krß heranzuzleben, um seine Unglaubwürdigksit darzutun. Die Strefkammer hat diesen Beweisermittiungsamtrag (BGHSTt 6,128) durch einen in der Hauptverhandiung verkünieten Beschluß spgelehnt und dabei als schon erwiesen angesehen oder ale wahr unterstellt, der Zeuge Kr sei. "etliche Male" und "erheblich! als "dealer" vorbestraft, er sei "pollzeispitzel" gewesen und seine vorzeitige Entlassung aus der Strafkaft asi abgelehnt worden, Die Revisionsbegründung bemängelt zu Unrecht, die Strafkammer hsbe sich nicht an die zugssagte Wahrunterstellung gehalten, Die Urteilsgründe bleten dafür keinen Anhalt. Der Tatrichter ist

‚alcht verpflichtet, sich mit den als arwiesen be-

zeichneten oder ale wahr unterstellter Tatsachen ausarück}ich suseinanderzusetzen. Vielmehr genügt sa in äsr Regel, daß seine Pestetellungen ihnen nicht wider-Eprechen.

3. Die Sachbeschwerden,

auf die Sachrügen hat der Senat das Urteil in seinen gesamten Inhalt geprüft. Dabei haben sich keine Rachtstshler zum Nachteil der Angsklagten srgaben. Des gilt auch für die Strefzumessung. Das Landgericht

hat die für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und die Zumessungsgesichtspunkte des § 13 StGB beachtet. Was die Revision des Angeklagten Davalou hiergegen einwendet, ist offensichtlich unbegründet.

Yie Kntscheidung enteprickht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Sisner Herrmann Schuster