Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 13.03.1973 – 1 StR 24/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 24/73 URTEIL aß,
in der Strafsache
.. gegen
den Lageristen Werner FEB aus REM, geboren am &. EB 1952 in AED / S CHE , zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 13. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof MW als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter @&B als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
- für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 31. August 1972 wird verworfen.
Jedoch wird der Urteilsspruch wie folgt geändert und neu gefaßt: "Der Angeklagte wird wegen Unzucht mit Kindern, wegen Unzucht mit Abhängigen sowie wegen Unzucht mit einem abhängigen Kind in Tateinheit mit Blutschande (§§ 176 Abs. 1
Nr. 3, 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 1, 74, 73 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt."
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
J.
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht . mit Abhängigen in drei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Blutschande und Unzucht mit einer Person unter vierzehn Jahren zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der zum Verzicht auf Rechtsmittel ermächtigte Verteidiger hat Revision "nur insoweit eingelegt, als der Angeklagte wegen Blutschande verurteilt worden ist".
I. Was der Beschwerdeführer vorbringt, kann der "Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
1. Die Revisionsbegründung läßt nicht erkennen, weshalb das Urteil auch wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten worden ist. Zwar wird vorgetragen, der Angeklagte habe während der Aussage der Zeugin Eva a |) den Sitzungssaal verlassen müssen, so daß er der Zeugin gewisse Vorhalte nicht machen konnte. Ihm sei nach seinem Wiedererscheinen lediglich das Ergebnis der Aussage der Zeugin mitgeteilt worden. Die Strafkammer habe nicht seinen Beteuerungen sondern den Bekundungen der Zeugin geglaubt.
Dieses Vorbringen enthält aber weder ausdrücklich noch
dem Sinne nach die Rüge der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten. Der Vortrag der Revision, der den Verfahrensvorgang nur andeutet und keine einen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen bezeichnet - denn daß der Angeklagte vorübergehend den Sitzungssaal verlassen mußte, stellt nicht ohne weiteres eine solche Tatsache dar (vgl. 8 247 Abs. 1 Satz 1 StPO) -, soll offensichtlich nur erklären, weshalb Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der
Zeugin gemacht werden, die in der Hauptverhandlung nicht gemacht worden sind.
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Soweit die Revision beanstandet, daß das Protokoll die Aussage der Zeugin nicht richtig wiedergibt, verkennt sie, daß die durch § 273 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Protokollierung für das Revisionsverfahren rechtlich keine Bedeutung hat, weil für die Prüfung der Sachrüge nur der im Urteil festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist (vgl. BGHSt 21, 149, 151).
In fehlerhafter Protokollierung allein liegt selbst in
dem Bereich, für den die formelle Beweiskraft des Protokolls gilt (vgl. § 274 StPO), kein Revisionsgrund (BGHSt T, 162, 163).
2. Obgleich der Beschwerdeführer behauptet, er rüge die Verletzung sachlichen Rechts, bekämpft er in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Tatrichters. Nicht die unrichtige Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt wird beanstandet. Es wird vielmehr nur vorgebracht, die Strafkammer habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, weil sie eine unwahre Zeugenaussage als wahr angesehen habe. Ein solches Vorbringen vermag die Revision nicht zu rechtfertigen.
II. Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer angenommen, daß der Angeklagte sich eines Vergehens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB) schuldig gemacht habe. Nach der Fassung des Urteilstenors ist der Angeklagte in diesen Falle lediglich wegen Unzucht mit Abhängigen verurteilt worden. Eine Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB kam. aber wegen Verjährung der Strafverfolgung nicht in . Betracht. Die letzten Unzuchtshandlüngen wurden begangen, als Monika etwa dreizehn Jahre, mit Sicherheit noch nicht
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vierzehn Jahre alt war. Sie wurde am. EB 1965 dreizehn Jahre, am M. EEE 1967 vierzehn Jahre alt. Die Strafverfolgung wegen Unzucht mit Abhängigen verjährte demnach vor dem 1. Februar 1972 (§ 8§ 67 Abs. 1 und 4, 1 Abs. 1 bis 3, 174 Abs. 1 StGB). Die erste wegen der begangenen Tat gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung wurde am 20. April 1972 vorgenommen... In diesem Zeitpunkt war aber die Verjährung der Strafverfolgung bereits eingetreten. Das ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, obgleich die Reyision die Verurteilung im Falle II 1 nicht angefochten hat (vgl. BGHSt 8, 269).
Die Berücksichtigung der Verfolgungsver jährung wegen Unzucht mit Abhängigen kann nicht zur Einstellung des Verfahrens im Falle II 1 führen. Der Angeklagte hat sich in diesem Falle eines Verbrechens der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht. Der _ Urteilstenor ist entsprechend zu ändern und neu zu fassen.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer werden durch die Änderung des Urteilstenors nicht betroffen, auf die - für den Fall II 3 der Urteilsgründe verhängte — Einsatzstrafe in Höhe von zwei Jahren ist die Änderung ohne Einfluß.
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Die Gesamtfreiheitsstrafe kann aufrecht erhalten werden, weil der Schuldvorwurf für das Gesamtgeschehen nichts an Gewicht verliert.
Loesdau Pikart Woesner
Zipfel Herdegen