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BGH Urteil vom 19.12.1972 – 1 StR 528/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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To, Y Ri:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES |

in der Strafsache gegen

den Maler Helmut WEB zus ED, geboren am EEE 1929 ir OD, Kreis NEED, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

_ wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,

‘Dr, Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom

19. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Richter

am Landgericht EEE bei der Verkündung als Vertreter

der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter &Wals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom

6. Oktober 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen, versuchten Betruges und Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

.1. Die Strafkammer war entgegen der Annahme der Revision ordnungsgemäß besetzt. |

a) Die Rüge fehlerhafter Besetzung entspricht insoweit nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, als die Revision allgemein beanstandet, daß statt des Hauptschöffen Linder die Hilfsschöffin Schuppert mitgewirkt hat. Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Besetzungsrüge bedarf es der genauen Angabe der Tatsachen, die der Mitwirkung nach Meinung des Revisionsführers entgegenstanden (BGHSt 22, 169, 170). Diese ist hier insoweit zu vermissen.

b) Die Hilfsschöffin Charlotte Schmid ist zu Recht zur Dienstleistung berufen worden. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt, daß der Hauptschöffe Bemetz wegen Krankheit verhindert war. Die Hilfsschöffen Dresely und Schädler, die in der Schöffenliste folgen, waren bereits tätig. Die Hilfsschöffin Baur war wegen Krankheit und Urlaubsvertretung entschuldigt, so daß Frau Schmid nachrückte.

c) Da der Hauptschöffe Linder sich erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung entschuldigte, waren die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 GVG gegeben. Diese Vorschrift gestattet, einen nicht am Sitz des Gerichts wohnenden Hilfsschöffen zu übergehen, wenn andernfalls eine Vertagung oder eine erhebliche Verzögerung der Hauptverhandlung eintreten würde. Die Hilfsschöffin Haag wohnt nicht am Sitz des Gerichts. Der Vorsitzende durfte deshalb die Hilfsschöffir

Schuppert einberufen, die an der Hauptverhandlung teilgenommer hat.

2. Die Hilfsschöffinnen Schmid und Schuppert waren, wie ihre Erklärungen vom 7. und 11. August 1972 (SA Bl. 105, 106) ergeben, ordnungsgemäß vereidigt. Die Vereidigung, über die nach § 51 Abs. 7 GVG ein besonderes Protokoll aufzunehmen ist, gehört nicht zu den Förmlichkeiten im Sinne des § 274 StPO.

3, Die Zeugen Lickert und Nozon sind als Verletzte gemäß § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt geblieben. Darüber konnte bei den Verfahrensbeteiligten nach der Verfügung des Vorsitzenden bei Lickert (Bl. 140) und nach der Aussage der Zeugin Nozon (Bl. 151) in der Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen (vgl. BGHSt 1, 175).

4. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung der Anträge des Verteidigers auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen. In der Hauptverhandlung ist der Sachverständige Dr. Holzbach vernommen worden (Bl. 164). Der Ablehnungsbeschluß stellt auf die rechtlichen Gesichtspunkte des §§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ab (Bl. 170). Gegen die Ausführung, Widersprüche des Gutachtens seien bei Würdigung des Gesamtzusammenhanges nicht zu erkennen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die nochmalige Vernehmung des Sachverständigen vor der Entscheidung über den Beweisamtrag war zulässig. Sie diente ersichtlich der Klarstellung der Ausführungen, die der Sachverständige zuvor gemacht hatte.

5. Entgegen der Behauptung der Revision hatte der Angeklagte das letzte Wort. Nach erneuter Eröffnung der Beweisaufnahme erhielten die Verteidiger und der Angeklagte Gelegenheit zur Stellungnahme und "nochmals das letzte Wort" (Bl. 180 R).

II. Die Sachrüge.

Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

1. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen. Unrichtig ist die Behauptung der Revision, in den Betrugsfällen sei der innere Tatbestand nicht dargetan. Daß der Angeklagte dem Zeugen Dr. N@EEB angeblich aus Marokko stammende Gesteinsproben übergab, schließt einen Betrugsversuch nicht aus. Nach den Feststellungen der Strafkammer erhoffte er sich schon auf Grund seiner unwahren Berichte über Funde und Schürfrechte in Marokko die Auszahlung eines Darlehens von 5.000 DM (UA S. 59, 60). Im Fall NogPtrat der Vermögensschaden bei Übergabe der Waren an den Angeklagten ein (UA S. 70).

Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind im angefochtenen Urteil nicht erkennbar.

2. Auch die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Bei Anordnung der Sicherungsverwahrung geht die Strafkammer zu Recht davon aus, daß die Voraussetzungen des § 20 a StGB a.F. und des § 42 e StGB erfüllt sein müssen, weil die Taten vor dem 1. April 1970 begangen sind (Art. 93 1. StrRG). Die Merkmale dieser Bestimmungen stellt

das Landgericht rechtsirrtumsfrei fest. Dem Urteil

ist insbesondere zu entnehmen, daß die förmlichen Voraussetzungen erfüllt sind und daß der Angeklagte

wegen seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit im Zeitpunkt der Tatsachenhauptverhandlung und nach Verbüßung der Freiheitsstrafe gefährlich ist oder sein wird. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

Pfeiffer - Loesdau Woesner Zipfel Herdegen