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BGH Urteil vom 03.10.1972 – 1 StR 407/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR AO URTEIL 3.10.24

in der Strafsache

gegen

den Bauschlosser Braninir R OB au: CE, geboren am 19:0 in VGHEBEN Suo-

slawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Entführung wider Willen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der 3esetzung mit dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer und den Richtern am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner

in der Sitzung vom 3. Oktober 1972,

an der ferner teilgenommen haben:

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht Bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschr.it,

Justizangestellter WEB:1: Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Bamberg von 9. Mai 1972 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen äntführung wider Willen zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen. der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten. wird, und des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung

sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfols.

A. Die Revision des Angeklagten

I. Die Verurteilung wegen Entführung wider “Willen (§§ 237, 238 StGB) wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

1. Zum äußeren Tatbestand des § 237 StGB gehört, daß der Täter die Frau in eine hilflose Lage verbringt, in der sie seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben ist. Als weiteres Tatbestandsmerkmal ist erforderlich, daß der Täter die durch die Entführung entstandene hilflose Lage. der Frau zur Unzucht mit ihr ausnutzt.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, Der Angeklagte verbrachte die damals 15-jährige Ludmilla SB,

jetzt verehelichte TOEEEEEES , gegen ihren erklärten Willen in seinem Pkw an eine einsame Stelle in der Nähe

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-L-

der Bundesstraße Ih, zog ihr dort die Hosen herunter und brachte sein steifes Glied an den Geschlechtsteil des Mädchens (UA S. 5, 6, 11, 12).

2. Ob die innere Tatseite des § 237 StGB erfordert, daß der Täter schon bei der Ent führungshandlung die Absicht hat, die hilflose Lage der Frau zur Unzucht mit ihr auszunutzen (so 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bei Dallinger MDR 1970, 197; BGH NJW 1972, 647 Nr. 22), oder ob es genügt, wenn er später von ihr geleitet ist (so 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 24, 90; ‚Dreher NW 1972, 1641), kann hier dahinstehen, denn der Angeklagte entschloß sich zur Fahrt an die einsame Stelle, weil er glaubte, daß er "außerhalb des bewohnten Stadtgebietes zur mitternächtlichen Stunde in der \internacht" mit der gegen ihren Willen Entführten zum Geschlechtsverkehr kommen werde (UA 5. 5). Diese Feststellung und, der weitere Tathergang ergeben, daß der Angeklagte bereits bei Antritt der Fahrt gewillt war, die besondere Situation zur Unzucht auszunutzen.

3. Unrichtig ist die Aufassung, die Intführung wider Willen setze eine Notzuchthandlung voraus. Die Ausnutzung der hilflosen Lage zur Unzucht gentist. Daß die Unzuchthandlung als solche strafbar sein muß, ist nicht erforderlich (BGHSt 18, 29, 34 zu § 236 a.F. StGB).

Die weiteren Ausführungen der Revision stellen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar.

- 5. h. Strafantrag der iWltern des Mädchens ist ordnunssgemäß gestellt.

II. Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine rechtlichen Bedenken, u

B. Die Revision der Staatsanwaltischaft

Auch. der Revision der Staatsanwaltschaft ist der erfolg zu versagen.

1. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Notzucht (§ 177 StGB) entfällt, weil das objektive Tatbestands-. merkmal des Beischlafs nicht erfüllt ist. Die Jugendkammer stellt mehrfach fest, der Angeklagte habe sein steifes Glied an den Geschlechtsteil der ZEntführten gebracht (UA S. 6, 10). Sie fügt hinzu, das Hymen sei nicht zerstört, eine Defloration habe nicht stattzefunden. Der Begriff des Beischlafs im Sinne des

§ 4177 StGB setzt aber ein, wenn auch nur unvollständiges, Bindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan voraus (BGHSt 16, 175, 177). Die Hand- . lZung muß ihrer Art nach allgemein zur Zeugung geeignet sein. Das ist nicht der Fall, wenn eine nur äußerliche Berührung der Geschlechtsteile stattgefunden hat.

Eines Eingehens auf die innere Tatseite bedarf es danach in diesem Zusammenhang nicht.

2. Auch für die Annahme versuchter Notzucht

(8§ 177, 43 StGB) ist nach den Feststellungen kein Raum. .

Fin

-6 -

Die Jugendkammer kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte das Verhalten des Mädchens als "anfängliches Zieren und nicht als ernstgemeinte Gegenwehr angesehen hat" (UA S. 10). Sie hält es für möglich, daß er bei der Vornahme der unzüchtigen Handlungen "nicht das Bewußtsein hatte, eine ernstgemeinte Äbwehr seiner Fartnerin mit Gewalt zu brechen", zumal diese an der einsamen Stelle überhaupt erst mühsam zu ihm auf den Beifahrersitz gestiegen war (UA 5. 11). Zbensowenig vermag der Tatrichter eine Drohung des ngeklagten festzustellen (UA S. 11, 12). Damit fehlen wesentliche Voraussetzungen der inneren Tatseite.

Eine Erörterung des bedingten Vorsatzes war unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Der Sachverhalt bietet keine Veranlassung zu der Annahme der Beschwerdeführerin, der Angeklagte habe auf jsden Fall zu geschlechtlicher Befriedigung kommen wollen, auch wenn das Mädchen nicht einverstanden gewesen sei.

Die Tatsache, daß es nicht zu einer geschlechtlichen Vereinigung gekommen ist, obwohl die Abwehr des liädchens nur gering war und dann ganz aufgegeben wurde (UA.S. 10), deutet eher auf das Gegenteil hin.

Da auch ein Versuch ausscheidet, waren die Voraussetzungen des freiwilligen Rücktritts (§ 46 Nr. 1 StGB) nicht zu prüfen,

3. Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und deren Versuch entfallen aus den gleichen Gründen,

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t, Widersprüche oder wesentliche Lücken, die zur Aufhebung zwingen, enthält das angefochtene Urteil nicht.

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Pfeiffer Loesdau i!ösl Pikart voesner

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