Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 30.08.1972 – 2 StR 395/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR_395/72 308
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Hans Manfred R EEE zu: "ii, geboren am EEE 1935 ir. EEEEEEEEEEES,
wegen Bandendiebstahls u.a.
en
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das ‚Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. Januar 1972 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben
und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in fünf Fällen (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 nF StGB), An stiftung zum Bandendiebstahl (88 244 Abs. 1 Nr. 3nF . 48 StGB), gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen (88 259, 260 StGB), Unterschlagung in zwei Fällen (§ 246 StGB), Urkundenfälschung in zwei Fällen (§ 267 StGB) und Betruges (§ 263 StGB) unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 10. Juli 1969 - 17 Ms 16/69 - wegen fortgesetzten Betruges erkannten Freiheitsstrafe . von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision ‚hat nur im Strafausspruch Erfolg.
Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Strafkammer verwertet strafschärfend, daß der Angeklagte bereits dreimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten bestraft worden sei. Dabei hat sie nicht beachtet, daß nach §§ 60, 49, 50 des zur Zeit der Urteilsverkündung bereits in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes nur noch eine dieser Strafen verwertet werden durfte. Bei den verwerteten Strafen handelt es sich nach den Urteilsfeststellungen um eine im Jahre 1968 ausgesprochene Geldstrafe von 40 DM wegen Unterschlagung, eine Geldstrafe von 100 DM und eine Gefängnisstrafe von einem Monat - jeweils wegen Betruges - , zu denen er in den Jahren 1963 und 1966 verurteilt worden war. Als weitere Strafe stellt die Strafkammer nur die einbezogene Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil vom 10. Juli 1969 fest. Von diesen Strafen werden nach 8 60 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 BZRG nur die Freiheitsstrafe von sechs Monaten und die Geldstrafe von 40 DM ins Bundeszentralregister übernommen, nicht dagegen die beiden anderen Strafen, da diese mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Zentralregistergesetzes ausgesprochen worden sind.
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Diese beiden durften daher nicht mehr strafschärfend verwertet werden (§ 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 BZRG). Da der Fehler den gesamten Strafausspruch betrifft, mußte dieser in vollem Umfange aufgehoben werden.
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