Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 24.08.1972 – 4 StR 296/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Ferdinand 2 CB aus DO, zeboren zrı GEN 1945 ir. un

(Ostpreußen),

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident heyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EERED, EEE: als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. (nicht 15.) Februar 1972

1. dahin geändert, daß der Angeklagte wegen eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, mit fahrlässiger- Straßenverkehrsgefährdung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 StGB, 8 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB) verurteilt wird,

- 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen eines weiteren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 73, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat außerdem Wertersatz in Höhe. von 1.000,-- DM zu leisten (§ 40 c StGB). Der Verwaltungsbehörde wurde untersagt, vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen (§ 42 n StGB). Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung im Strafausspruch.

- Uu-

1. Die Verfahrensrügen

a) Ein Fehler bei der Anordnung der Vereidigung eines Zeugen durch den Vorsitzenden kann nur gerügt werden, wenn die Entscheidung des Gerichts angerufen worden ist (BGHSt 3, 368, 370). Dies ist nicht geschehen, obwohl der Angeklagte durch einen rechtskundigen Verteidiger vertreten war. Falls die Ausführungen der Revision etwa auch dahin verstanden werden sollen, daß hinsichtlich des Polizeibeamten OB ein Vereidigungsverbot nach 8 60 lir. 2 StPO bestanden habe, so ist diese Rüge offensichtlich unbegründet,

b) Weiterer Aufklärung, wie lange die "kurze Zeit" gedauert hat, in der nach Ansicht der Kammer ein - weder vom Angeklagten behaupteter noch von der Verteidigung in der Hauptverhandlung in Erwägung gezogener - Fahrerwechsel ausgeschlossen war und mit welcher "hohen Geschwindigkeit" der Angeklagte auf die Straßenkreuzung zugefahren war, bedurfte es nach Sachlage nicht. Insbesondere brauchte sich dem Gericht auch nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen aufzudrängen.

2. Die Sachrüge

a) Die vom Landgericht angewendeten Straftatbestände finden in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils eine ausreichende Stütze. Die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr steht in beiden Fällen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BCHSt 22, 6, 8; 22, 365, 366).

b) Hingegen ist die Ansicht, die Tat auf der Bundesstraße 1 stehe zu dem Tatkomplex in Bökenförde im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 74 StGB, mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Es ist zwar richtig, daß eine minderschwere Dauerstraftat zwei schwerere Straftaten nicht zu einer einheitlichen Tat verbinden kann. Dennoch liegt hinsichtlich aller vom Angeklagten verwirklichten Straftatbestände eine Handlungseinheit vor, weil der Angeklagte alle strafbaren Handlungen im Verlauf eines ‚einzigen ununterbrochenen Fluchtweges begangen hat. In der Furcht, von der Polizei dabei gestellt zu werden, daß er ohne Fahrerlaubnis fuhr, war er nur noch von dem Gedanken beherrscht, seinen Verfolgern unerkannt zu entkommen. Die hierbei in Bökenförde und später auf der Bundesstraße 1 begangenen strafbaren Handlungen waren nur Teilabschnitte der sich ununterbrochen, in nur einer halben Stunde abspielenden Flucht vor der Polizei. Bei dieser Sachlage liegt hinsichtlich aller während der Flucht begangenen Straftaten ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten, eine natürliche Handlungseinheit vor (BGHSt 22, 67, 76).

Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch nach einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätteverteidigen können,

c) Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Die Aufhebung umfant auch die Entscheidungen zu §§ 42 n und 40 c StGB.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger