Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 17.08.1972 – 4 StR 127/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kellner Josef S EEE ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1935 ir NamEEEEE

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der

- 2.

4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 17. August 1972, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEB in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt DD] OB als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom

26. April 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 600,-— DM, ersatzweise für je 20,-- DM zu einem Tag Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Erklärung, mit der die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 232 Abs. 1 StGB) bejaht hat (UA S. 25), unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Gericht (BGHSt 6, 282, 285; 16, 225; 19, 377, 381).

II. Verfahrensrügen

1. Dem Angeklagten wurde am 29. Juni 1970 Rechtsanwalt Dr. EEE, der sich am 15. Mai 1970 als Wahlverteidiger gemeldet hatte, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 18. März 1971 meldete sich unter Vorlage der Vollmacht Rechtsanwalt Dr. SIEEW als gewählter Verteidiger und erhielt am 26. März 1971 Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 6. April 1971 beantragte er, den auf den 14. April 1971 und 7 weitere Tage anberaumten Hauptverhandlungstermin aufzuheben, da er sich bis zum Verhandlungsbeginn nicht genügend vorbereiten könne.

-4-

Der Vorsitzende der Strafkammer lehnte den Antrag am

7. April 1971 ab und hielt die Pflichtverteidigerbestellung aufrecht. Die Revision sieht eine Verletzung des § 338 Nr. 8 und Nr. 5 StPO darin, daß das Gericht die Bestellung des Pflichtverteidigers nicht zurückgenommen habe, nachdem sich ein Wahlverteidiger gemeldet hatte, und daß es den daraufhin gestellten Vertagungsamträgen des Wahlverteidigers und des Angeklagten nicht entsprochen habe.

Es ist schon zweifelhaft, ob die Rüge, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden, ordnungsgemäß erhoben ist, da § 338 Nr. 8 StPO einen in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluß voraussetzt. Die Revision hat entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht im einzelnen mitgeteilt, um welche Beschlüsse es sich gehandelt haben soll und welchen Inhalt sie gehabt haben. Die Zulässigkeit der Rüge kann hier jedoch dahinstehen, da sie jedenfalls unbegründet ist.

Nach dem Inhalt der Revisionsbegründung kommen im Hinblick auf § 338 Nr. 8 StPO nur die Gerichtsbeschlüsse vom 14. April 1971 (HA Bd. III Bl. 839 und Bl. 849, jeweils i.Verb.m. der Verfügung des Vorsitzenden vom 7. April 1971, Bl. 764) in Betracht. Mit diesen wurden die Anträge von Rechtsanwalt Dr. SB von 6. und 11. April 1971, die Hauptverhandlung auszusetzen, da er sich in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht habe vorbereiten können, sowie der Antrag des Angeklagten im Termin vom 14. April 1971, die Hauptverhandlung bis zum 20. April 1971 zu unterbrechen, damit der verhinderte Wahlverteidiger auftreten könne, zurückgewiesen.

-5.

Die Verteidigung ist durch diese Beschlüsse indessen nicht unzulässig beschränkt worden. Dem Angeklagten stand es zwar frei, sich neben dem Pflichtverteidiger einen weiteren Verteidiger zu wählen. Das Gericht war jedoch nicht verpflichtet, deswegen die Hauptverbandlung auszusetzen oder zu unterbrechen, weil der gewählte Verteidiger nach seiner Erklärung nicht in der lage war, die Verteidigung tatsächlich zu übernehmen. Wie der Senat mit Urteil vom 19. August 1971 - 4 StR 276/71 - entschieden hat, setzt die Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung nach § 143 StPO voraus, daß der gewählte Verteidiger vorbereitet ist und die Verteidigung führen kann. Die Durchführung einer Verhandlung kann nicht dadurch verhindert werden, daß der gewählte Verteidiger ohne Angabe stichhaltiger Gründe erklärt, er sei außer Stande, innerhalb von 19 Tagen die Akten "geistig zu verkraften". Mit Recht hat sich die Strafkammer vielmehr auf den Standpunkt gestellt, daß angesichts des nicht erheblichen Aktenunmfangs und der keineswegs schwierigen Rechtslage ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen genüge, die Verteidigung vorzubereiten. Da sich der Wahlverteidiger in seinen Anträgen ausdrücklich nur darauf berufen hat, daß die ihm zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit nicht ausreiche - und nicht, wie jetzt mit der Revision vorgetragen wird, daß er durch eine andere, sich über mehrere Tage erstreckende Hauptverhandlung verhindert sei - ‚brauchte das Gericht auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht oder auf Grund von Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c MRK zu prüfen, ob es den Verhandlungsbeginn verlegen oder die Hauptverhandlung unterbrechen sollte. Da die Verhandlung in Anwesenheit des Pflichtsverteidigerse stattgefunden hat, ist auch eine Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO nicht ersichtlich.

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2, Den hilfsweise (HA Bd. III Bl. 880) gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen Fra aus Boston/USA hat das Gericht nicht, wie die Revision vorträgt, mit der Begründung abgelehnt, daß er sich in Amerika aufhalte. Es mußte sich dem Gericht auch nicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO aufdrängen, den Zeugen FEW, auf dessen Vernehmung der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft verzichtet hatten (UA S. 16), von Amts wegen zu hören. Der Angeklagte hatte nie vorgetragen, am Tattag mit einem Begleiter bei seiner Mutter gewesen zu sein (HA Bd. II Bl. 366, Bd. I Bl. 235, Bd. III Bl. 821 R).

III. Die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Salger