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BGH Urteil vom 19.08.1971 – 4 StR 276/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 276/71 URTEIL ATEM

in der Strafsache

gegen

die Kauffrau Lilli S ED zus Em, geboren am ED 1904 in Ha,

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt w in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Oktober 1970 aufgehoben, soweit ihr die Berufsausübung untersagt worden ist.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für das

Revisionsverfahren wird Jedoch um ein Viertel ermäßigt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zehn Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihr für die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines Möbelhändlers auszuüben. Die Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Berufsverbots, im übrigen ist sie ebenfalls unbegründet.

I. Verfahrensrügen:

1. Der Strafkammervorsitzende hatte der Angeklagten bereits im Oktober 1969 den Rechtsanwalt Dr. PB aus > Tu Verteidiger beigeordnet. Am 23. Oktober 1969 wurde die Hauptverhandlung wegen Erkrankung der Angeklagten ausgesetzt. Zu Beginn der neuen Hauptverhandlung am 8. Oktober 1970 meldete sich neben Dr. Poge Rechtsanwalt SB ais gewählter Verteidiger und beantragte, die Hauptverhandlung zu vertagen, da ihn die Angeklagte erst am Tage vorher beauftragt habe und er die Akten noch nicht habe einsehen können. Das Landgericht lehnte ‚jedoch eine Vertagung ab und hielt die Pflichtverteidigerbestellung aufrecht, da der gewählte Verteidiger erklärt habe, mangels Vorbereitung die Verteidigung nicht führen zu können.

Die Verteidigung der Angeklagten ist durch diesen Beschluß nicht unzulässig beschränkt worden. Der Ange-

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klagten stand es zwar frei, selbst einen Verteidiger

zu wählen. Das Gericht war jedoch nicht verpflichtet, die Hauptverhandlung deswegen zu vertagen oder auszusetzen, weil der gewählte Verteidiger nicht vorbereitet war. § 143 StPO, wonach die Bestellung eines Verteidigers zurückzunehmen ist, wenn ein Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt, setzt voraus, daß

der gewählte Verteidiger vorbereitet ist und die Verteidigung führen kann. Die Durchführung einer Verhandlung kann der Angeklagte nicht dadurch verhindern, daß er einen Verteidiger so kurz vor ihrem Beginn wählt, sodaß sich dieser nicht mehr vorbereiten kann. Anders wäre es nur, wenn die Angeklagte erhebliche Gründe geltend gemacht hätte, welche die Abberufung des bestellten Verteidigers gerechtfertigt hätten. Dies hat sie nicht getan. Ihre Behauptung, sie habe das Vertrauen zu dem bestellten Verteidiger verloren, weil er Zivilprozesse für sie verloren habe, ist allein kein hinreichender Grund für die Zurücknahme der Verteidigerbestellung. Daß die Prozesse durch Verschulden des Prozeßbevollmächtigten verloren gegangen seien, ist weder in dem Vertagungsamtrag noch in der Revisionsbegründung behauptet worden.

2. Zu Beginn der Hauptverhandlung am 8. Oktober 1970 war die Angeklagte nicht erschienen. Der Wahlverteidiger hatte erklärt, sie sei bettlägerig erkrankt und nicht verhandlungsfähig. Nachdem das Gericht hierauf angeordnet hatte, daß die Angeklagte vom Amtsarzt untersucht werden solle, erschien sie eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Beginn der Hauptverhandlung. Auf

die Frage des Vorsitzenden, wo sie sich in der Zwischenzeit aufgehalten habe, gab sie keine Erklärung. Die Hauptverhandlung wurde sodann in Gegenwart der Angeklagten durchgeführt. Am vierten Verhandlungstag, dem 16. Oktober 1970 erschien sie wiederum nicht. Ihr Pflichtverteidiger erklärte, er sei davon unterrichtet worden,

daß sie am Abend vorher zusammengebrochen und nunmehr bettlägerig sei. Das Landgericht beschloß, die Hauptverhandlung ohne Unterbrechung in Abwesenheit der Angeklagten weiterzuführen, da sie zu dem Fragenkonplex gehört worden und ihre weitere Anwesenheit nicht erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin rügt, daß das Gericht nicht festgestellt habe, ob sie unbefugt der Verhandlung ferngeblieben sei.

Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet, Zwar obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, daß sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht; dies ist ihm vielmehr nachzuweisen (BGHSt 16, 178, 180). Nach dem Verhalten der Angeklagten am ersten Verhandlungstag konnte und durfte das Landgericht aber davon ausgehen, daß sie wiederum eigenmächtig ferngeblieben sei. Daß diese Überzeugung des Landgerichts unzutreffend gewesen sei, wird auch von der Revision nicht bestimmt behauptet. Sie macht nur geltend, das Landgericht habe nicht ohne weitere Ermittlungen annehmen dürfen, daß die Angeklagte eigenmächtig ausgeblieben sei,

Die Angeklagte war auch über die am letzten Verhandlungstag verhandelten Anklagepunkte zur Sache vernommen worden. Sie hatte allerdings die Einlassung zur

Sache verweigert. § 231 Abs. 2 StPO setzt jedoch nicht voraus, daß sich der Angeklagte zur Sache erklärt hat; es muß ihm nur dazu Gelegenheit gegeben worden sein.

Ob die fernere Anwesenheit des Angeklagten entbehrlich ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung. Eine Verletzung dieser Pflicht ist hier umso weniger ersichtlich, als die Revisionsbegründung nicht mitteilt, welche Erklärungen zur Sache die Angeklagte noch hätte abgeben wollen.

II. Sachrüge:

Schuld- und Strafausspruch sind rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch muß der Ausspruch über das Berufsverbot auf die Sachrüge aufgehoben werden.

In den Strafzumessungsgründen bringt das Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck, daß die Jetzt 66 Jahre alte Angeklagte durch die Haft in besonderer Weise beeindruckt werden wird und nach der Verbüßung "von dieser Art des Gelderwerbs" keinen Gebrauch mehr machen wird. Ersichtlich meint das Landgericht damit, daß die Angeklagte nicht mehr unter Mißbrauch ihres Berufs mit Hilfe der Möbelhandlung sich Geld zu verschaffen versuchen wird. Dieser Annahme widerspricht Jedoch das Berufsverbot, Dieses setzt voraus, daß

auch noch nach der Verbüßung der Strafe die Wahrschein-

lichkeit besteht, die Angeklagte werde unter Mißbrauch ihres Gewerbes Straftaten begehen. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht hier aber nach der Ansicht des Landgerichts gerade nicht.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger