§ 44 Ausnahme von der Apothekenpflicht
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/44#abs-1 (1) Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/44#abs-2 (2) Ferner sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/44#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 44 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 21.03.2006 – 7 K 7593/01Zitiert von 3
- VG Köln, 12.11.2008 – 24 K 299/06
- OVG NRW, 10.11.2005 – 13 A 4246/03Zitiert von 11
- VG Köln, 21.12.2006 – 24 K 3934/03Zitiert von 3
- OVG NRW, 18.04.2007 – 13 A 526/07Zitiert von 1
- VG Köln, 31.01.2007 – 24 K 1109/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.07.2025 – I ZR 74/24Erstreckung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung auf ausländische Versandapotheken: Vereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Einfuhrbeschränkungsverbot - Arzneimittel-CheckZitiert von 6
- OVG Schleswig, 10.08.2023 – 3 LB 11/22
- BVerwG, 03.08.2023 – 5 C 4/22Beihilfefähigkeit von inländischen nicht nach § 21 AMG zugelassenen und im Ausland von einer inländischen Apotheke bestellten PräparatenZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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