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BGH Urteil vom 15.08.1972 – 1 StR 343/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 343/72 URTEIL AS: I:

in der Strafsache

gegen

den Automechaniker Michael zZ EEE zu: geboren am ED 1952 in mp,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner | Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat EB | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. Februar 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zehn gemeinschaftlich begangener Diebstähle in einem schweren Fall und wegen drei gemeinschaftlich versuchter Diebstähle in einem

schweren Fall zur Jugendstrafe von einem Jahr zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

Das Gericht kann Strafsachen gegen Erwachsene und gegen Heranwachsende nach §§ 103 Abs. 1, 112 Satz 1 JGG verbinden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Der Tatrichter trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob er die Grenzen des Ermessens verletzt oder die rechtlichen Voraussetzungen fehlerhaft angenommen hat (BGHSt 10, 327, 329). Für beides sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Das Hauptverfahren gegen den erwachsenen Angeklagten SEE und den Heranwachsenden ZU war zunächst vor dem Schöffengericht Augsburg eröffnet (Bl. 91). Das Schöffengericht verwies die Sache an die Strafkamner, weil seine Strafgewalt hinsichtlich Bernkopf's nicht ausreichte und weil gegen den Heranwachsenden allein nicht vor dem Erwachsenen Schöffengericht verhandelt werden konnte (Bl. 99). Beide Entscheidungen gingen ersichtlich von der Erwägung aus, daß das Schwergewicht beim Angeklagten liegt, der erheblich härter bestraft . worden ist. Darin liegt kein Ermessensmißbrauch,.

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

1. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze sind nicht ersichtlich. Daß der Angeklagte sich am 18. September 1970 unter Alkoholeinfluß der Wahrheit zuwider vor der Polizei des Diebstahls bezichtigte (UA S. 9), schließt die Annahme der Strafkammer, sein Geständnis in der vorliegenden Sache sei glaubhaft, nicht aus. Die Derlegung der Revision, der Angeklagte habe allenfalls wegen zweier fortgesetzter Diebstahlstaten bestraft werden können, ist mit den Feststellungen unvereinbar,

.2. Gegen den Strafausspruch bestehen keine durchsreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Die Strafkammer wendet gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf den Angeklagten ZUEEMB Jugendstrafrecht an, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß er in seiner sittlichen und charakterlichen Entwicklung zurückgeblieben ist (UA S. 21). Sie verhängt Jugendstrafe wegen der in den Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG). Die dazu gegebene ausführliche Begründung (UA S. 21) läßt erkennen, daß der Erziehungszweck ausschlaggebenden Einfluß auf die Erwägungen des Tatrichters gewonnen hat.

b) Das gilt auch für die Strafhöhe. Die Strafkamner berücksichtigt hier ausdrücklich die ungünstigen "erziehlichen Verhältnisse" und die Tatsache, daß es sich beim Angeklagten ZMillBnoch um einen "unfertigen und labilen jungen Mann" handelt (UA S. 22). Damit ist in knapper Form

dargetan, daß der Tatrichter sich bei der Bemessung der Strafe das gesamte Persönlichkeitsbild des Heranwachsenden vor Augen gehalten und unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen erzieherischen Einwirkung gewürdigt hat (vgl. BCH, Urteil vom 7. März 1972 - 1 StR 26/72). Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Entwicklungsgang, zum Grad der Reife und zu den schädlichen Neigungen des Angeklagten stützen diese Annahme,

Die volle Verbüßung der Jugendstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Augsburg von 26. Januar 1971 (UA S. 8) und der teilweise Schadensausgleich sind ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 22). Die Strafkammer hat danach die etwaige erzieherische Auswirkung dieser Strafe nicht übersehen, Das gleiche gilt für die vom Tatrichter festgestellte jetzige Arbeitswilligkeit des Angeklagten (UA S. 9).

Für gewichtiger als sie hält die Strafkammer ersichtlich den Umstand, daß der Angeklagte bereits drei Tage nach Entlassung aus einer viermonatigen Untersuchungshaft und alsbald nach Verkündung eines Urteils, das eine Jugendstrafe zur Bewährung aussetzte, weitere gleichartige Straftaten beging (UA S. 21, 22). Diese Erwägung offenbart keinen Rechtsfehler.

c) Ebensowenig ist die auf § 21 Abs. 2 JGG gestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlich zu beanstanden. Das Landgericht verneint unter Hinweis auf die bisherige Lebensführung des Angeklagten, der bereits eine Bewährungsfrist ungenutzt ließ, in rechtlich unangreifbarer Weise eine günstige

Sozialprognose (UA S. 22). Damit entfällt die Möglichkeit

der Strafaussetzung nach § 21 Abs. 2 JGG. Die zusätzliche.

Erörterung hält sich im Rahmen der Grundsätze, die die

Rechtsprechung entwickelt hat (BGHSt 24, 3 zu § 23 Abs. 2

StGB; BGH, Urteil vom 21. Juni 1972 - 3 StR 24/72).

Pfeiffer Wiefels Loesdau

Woesner Zipfel