Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 07.03.1972 – 1 StR 26/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 26/72 URTEIL IR:

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Gerhard CD in De,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

A

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1972, an der teilgenommen haben:

senatsprösident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsret als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte Em

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für ikecht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Konstanz vom 27. Juli 19771 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. |

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer beim Landgericht Waldshut zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einem Jahr sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. |

Die Strafzumessungserwägungen sind möglicherweise durch Rechtsfehler beeinflußt. Die Jugendkammer hat Jugendrecht angewandt und Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt (UA S. 8). Daß § 228 StGB außer Betracht geblieben ist, entspricht der vom Erwachsenenrecht abweichenden Regel des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG,

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils lassen jedoch die Möglichkeit offen, daß die Jugendkammer bei Auswahl und Bemessung der Jugendstrafe das Erfordernis der erzieherischen Einwirkung nicht berücksichtigt hat, Nach § 17 JGG und dem Grundgedanken des Gesetzes soll das Wohl des Jugendlichen bei der Überlegung, ob Jugendstrafe zu verhängen ist, im Vordergrund stehen. Das gilt auch, wenn sie nach § 17 Abs. 2 2. Alternative allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird.

Auch in diesem Fall soll die Strafe dem Jugendlichen das von ihm begangene Unrecht vor Augen führen, um seine eigene Sühnebereitschaft zu wecken (BGHSt 15, 224, 225; 16, 261, 263; BGH, Urteil vom 25, Mai 1971 - 1 StR 70/71). Das bedingt, daß das gesamte Persön-

lichkeitsbild des Jugendlichen, insbesondere seine Charakterhaltung, die Beweggründe der Tat und die Stärke des verbrecherischen Willens zu erfassen und unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen erzieherischen Einwirkung zu würdigen sind. Die innere Tatseite gewinnt dabei entscheidende Bedeutung. Das äußere Geschehen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es Schlüsse auf das Ausmaß der Schuld des Täters und die Möglichkeiten erzieherischer Einwirkung zuläßt. Entsprechendes gilt nach § 18 Abs. 2 JGG für die Bemessung der Jugendstrafe.

Erwägungen zum Erfordernis der erzieherischen Einwirkung enthalten die Urteilsgründe, soweit die Anwendung der Jugendstrafe und ihre Höhe in Frage stehen, nicht. Persönliche Eigenschaften des Angeklagten, vor allem seine Neigung zu Tätlichkeiten, sind lediglich im Hinblick auf die Schwere der Schuld berücksichtigt. In diese Richtung deutet auch die Ausführung, ins Gewicht fielen die besonders schweren Folgen des Verhaltens des Angeklagten (UA S. 10).

-5.-

Da der Strafausspruch bereits aus diesem Grunde aufzuheben ist, bedarf keiner Entscheidung, ob die zu § 21 Abs. 2 JGG gegebene Begründung die Versagung der Strafaussetzung trägt.

Pfeiffer Loesdau B- Woesner Zipfel Strickert

a