Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 15.08.1972 – 1 StR 272/72

1. Strafsenat

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_BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 272/72 - BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Verkaufsleiter Friedrich-Wilhelm J EEB zus

ED, Kreis RE, geboren an EEE 1915 in He, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag .des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 15. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Tübingen vom 27. Januar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Gründe§

Das angefochtene Urteil ist auf Grund von § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben, weil das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

Die Revision rügt zu Recht, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts entgegen §§ 42 Nr. 2, 49, 84 GVG bei der Heranziehung von Hilfsgeschworenen für die erste Sitzung des Schwurgerichts im Geschäftsjahr 1972 in der Liste der Hilfsgeschworenen wieder oben angefangen hat, anstatt bei den Hilfsgeschworenen fortzufahren, die im Geschäftsjahr 1971 noch nicht herangezogen waren. Die Liste der Hilfsgeschworenen war für die Wahlperiode

von zwei Geschäftsjahren (1971 und 19/2) aufgestellt. Sie mußte deshalb im Jahre 1972 erschöpft werden, ehe wieder bei Nr. 1 zu beginnen war (BGHSt 12, 243). Auf diese Weise sind die Geschworenen HB und Te fehlsam zur Mitwirkung berufen worden.

Da die Aufhebung sich auch auf die Kostenentscheidung erstreckt, ist die gegen diese Entscheidung gesondert eingelegte sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) gegenstandslos.

Pfeiffer Wiefels Loesdau

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