Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 19.07.1972 – 2 StR 218/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

0445 914 IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 218/72 URTEIL 1%}

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Franz August 5

aus ME, geboren am EEE 193: in vo,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

A

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 19. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Genatspräsident Schumacher

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus ww als Verteidiger für den Angeklagten,

Justizobersekretär (mp

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für, Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Mainz vom 15. April 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Id

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Förnerverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände (§ 228 StGB) zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, nachdem er tagz zuvor und in der Nacht an verschiedenen Orten erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, am 1. Oktober 1967 gegen 3,50 Uhr den 74jährigen Rentner V@WWWin dessen Wohnung mit schweren Fausthieben niedergeschlagen und weiter auf ihn eingeschlagen. An den Folgen der dabei erlittenen schweren Kopfverletzungen ist der Rentner kurz danach veretorben.

Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte nur dann nach § 226 StGB strafbar ist, wenn er den Tod des Rentners VB :ahriässig verursacht hat (§ 56 StGB). Die Darlegunpen, mit denen es den Fahrlässirkeitsvorwurf begrindet, lassen aber eine erschöpfende Würdigung des festgestellten Sachverhalts vermissen.

vahrlässig im strafrechtlichen Sinne handelt derjenige, für den die tatbestandsmäßigen Folgen seines pflichtwicrigen Handelns voraussehbar sind. Bei der Prüfung der Voraussehbarkeit kommt es nicht allein darauf an, ob der mögliche Kintritt des Handlungserfolges allgemeiner Erfahrung entspricht, also objektiv voraussehbar war. Entscheidend ist vielmehr, ob die Folge der Tat von einem bestimmten Täter

-L-

in der konkreten Situation, in der er handelte, voreusgesehen werden konnte. Die Beurteilung dieser Frage ist nur möglich, wenn sowohl die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters als auch der körperliche und geistige Zustand, in dem er sich im Augenblick der Tat befand, berücksichtigt werden (vgl. zum Beispiel Mezger in LK, $. Aufl., Anm. III 22 zu § 59 StGB).

Diese Erfordernisse hat das Schwurgericht nicht ausreichend beachtet. Es stellt im wesentlichen auf die allgemeine Erfahrung ab, die es voraussehbar mache, daß auch mit bloßen Fäusten beigebrachte schwere Gewalteinwirkungen zum Tode insbesondere eines zeiten und geschwächten Mannes führen können. Seine Auffassung, dies sei auch für den Angeklagten erkennbar gewesen, begründet es nicht näher. Insbesondere läßt es in diesem Zusammenhang unerwähnt, daß der Angeklagte bei der Tat unter erheblicher Alkoholeinwirkung stand. Der von dem Schwurgericht festgestellte Blutalkoholgehalt von etwa 3,1 %o hätte aber eine Auseinandersetzung mit der Frage nahegelegt, ob der dadurch bedingte Zustand es dem Angeklagten noch erlaubte, die Gefährlichkeit seiner Schläge gegen den Rentner VB zu erkennen. Die von dem Schwurgericht vorgenommene Erörterung . der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB macht diese Auseinandersetzung nicht entbehrlich, da sie einen anderen Aspekt der Alkoholwirkung betrifft. Die Frage der Voraussehbarkeit des Todeserfolges gerade durch den hochgradig betrunkenen Angeklagten bedurfte auch deshalb einer besonders sorgfältigen. Prüfung, ‚weil die Vorgänge in der Wohnung des Rentners nicht im einzelnen geklärt werden konnten und ein überzeugendes Motiv für die Tat nicht erkennbar geworden ist.

AA

Da das Urteil schon aus diesen Gründen keinen Restand haben kann, braucht der Senat nicht abschließend dazu Stellung zu nehmen, ob die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Annahme eines die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausschließenden Zustandes abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung standhalten. Er weist jedoch darauf hin, daß die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen bei einem Blutalkoholgehalt ab 3,0 %o in der Regel aufgehoben ist (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 - 4 StR 355/69 - , zitiert bei Dreher, S5tGB, 33. Aufl., § 51 Anm. 3 Ba; BGH, Beschluß vom 7. Juni 1972 - 2 StR 209/72 - ) und daß es für eine abweichende Beurteilung im Einzelfall eingehender Darlegungen bedarf, die nicht allein das gute Erinnerungsvermögen des Angeklagten (vgl. hierzu BGH GA 1955, 269,

271) in Betracht ziehen dürfen. Ferner wird das Schwurgericht in der neuen Hauptverhendlung berücksichtigen müssen, daß für die Rückrechnung von dem Blutalkoholwert, den die Blutprobe ergeben hat, auf den Tatzeitwert zu Gunsten des Angeklagten von dem höchstmöglichen Abbauwert auszugehen ist, falls der individuelle Abbauwert des Angeklagten nicht ermittelt werden kann (BGH VR3 23, 209, 211; BGH NJW 1969, 1581), wobei dieser Abbauwert allerdings nicht notwendig für die gesamte Abbauphase gilt (BGH VR3 23, 209, 211). Dieser höchstmögliche Abbauwert beträgt nach den bisher bekanntgewordenen Forschungsergebnissen, auf denen die Rechtsprechung beruht, 0,29 %o (vgl. Schleyer/Wichmann,

Rlutalkohol, 1481/62,

233; BGH Vas 23, 209, 21°; CNG 9 ©

Hamburg, Blwtalkohol, 1368, 216; CIG Hamm, VRS 55, 281).

Schumacher

Heyer

‘/il1ms Kirchhof schauenburg