Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 07.06.1972 – 2 StR 458/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 458/72 BESCHLUSS AGAL

' in der Strafsache

gegen

den Raupenfahrer Siegfried J EB aus Ti,

geboren am NEED 1941 in Von

wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezenber 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Dezenber 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Reehtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts _ zurlickverwiesen.

Gründe§

Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer die Annahme eines die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausschließenden Rausches ablehnt, reichen nicht aus, um dem Senat die Überprüfung des Urteils in diesem Punkt zu ermöglichen. |

Auf Grund der unwiderlegten Angaben des Angeklagten

' über die Menge des von ihm getrunkenen Alkohols gelangt die Strafkammer zu der Feststellung, die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit habe um 3%0, vielleicht also auch über 3%0 betragen. Ob sie dabei von zutreffenden Erwägungen ausging, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, zumal die Größe der Trinkgefäße und der Alkoholgehalt des genossenen "Korns" nicht angegeben sind (vgl. zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration aus der Trinkmenge Ponsold, Lehrbuch der Gerichtsmedizin, 3, Aufl. 1967

S. 231 ff). Der Senat muß daher zugunsten des Angeklagten von dem höchstmöglichen Wert ausgehen, Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 3%0 ist die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen aber. in der Regel aufgehoben

(BGH Urteil vom 8. Oktober 1969 - 4 StR 355/69 -, zitiert bei Dreher, StGB, 33. Aufl. § 51 Anm. 3 B a; BGH Beschluß vom 7. Juni 1972 - 2 StR 209/72 - und Urteil vom 19. Juli 1972 - 2 StR 218/72 -; vgl. auch Rasch bei Ponsold aa0 S. 81 und Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 3. Aufl. 1971, S. 74). Eine abweichende Beurteilung ist zwar möglich, setzt aber eingehende Erwägungen des Tatrichters zur Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere zu seinen Trinkgewohnheiten und seiner Körperkonstitution, sowie zu den Umständen der Tat voraus. Was die Strafkammer hierzu ausführt, reicht schon deshalb nicht aus, weil es nicht erkennen läßt, inwiefern das Hemmungsvermögen des Angeklagten nach ihrer Ansicht - wenn auch eingeschränkt - noch vorhanden war (vgl. hierzu BGH GA 1955, 269). Auch fehlen Angaben darüber, auf welche Bekundungen des Zeugen WEB sich die Strafkammer stützt, wenn sie "Anhaltspunkte für eine Volltrunkenheit" ausschließt (zum Wert von Zeugenaussagen über den Trunkenheitsgrad vgl. Langelüddeke aa0 S. 76).

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