Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 14.07.1972 – 2 StR 301/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 301/72 BESCHLUSS TH
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Heinrich aus
Wilheln z » geboren an EEE 1935 in Mg,
wegen unerlaubter Berufsausübung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Mainz
vom 16. März 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen unerlaubter Berufsausübung in zwei Fällen (§ 145 c StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihn versagt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch wendet. Die Strafkamner berücksichtigt zum Nachteil des Angeklagten, daß er schon einschlägig, d.h. wegen eines Vergehens nach § 145 ce StGB, vorbestraft sei. Den Feststellungen läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß dies zutrifft. Im Falle 2 a der Urteilsgründe wird strafschärfend herangezogen, daß der Angeklagte gleichzeitig bei einer weiteren Straftat, der unzulässigen Umbenennung des Weins, mitgewirkt habe. Das war
nicht angüngig, wenn es sich hierbei um einen Vorwurf handelte, den das Landgericht nach § 154 a StPO als
für die zu erwartende Strafe nicht ins Gewicht fallende Gesetzesverletzung ausgeschieden hatte (vgl. BGH
4 StR 286/67 vom 26. Januar 1968). Schließlich ergibt sich aus dem Urteil nicht, weshalb eine am 17. Juli 1968 gegen den Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe, die in den Urteilsgründen S. 5 UA angeführt ist, nicht gemäß
§ 76 StGB einbezogen worden ist.
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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