Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 24.08.1977 – 2 StR 349/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

_ StR 349/77 BESCHLUSS 24.9 77

in der Strafsache

gegen

den Anstreicher Karl-Heinz S EEE aus KEi-N, geboren am EEE 1936 in WEB, zur Zeit

in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls u.a.

u)

y

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

24. August 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Oktober 1976 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gr ün de:

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt nur einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, der zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führt. Neben vielen anderen Strafzumessungsgründen verwertet die Strafkammer allgemein zusätzlich zu Ungunsten des Angeklagten, daß dieser in sechs Fällen die entwendeten Wagen auf betrügerische Weise weiterverkauft hat (UA Bl. 125). Weil die Strafkammer in allen sechs genannten Fällen das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, soweit Betrug vorliegen konnte, oder nach § 154 a Abs. 2 StPO den tateinheitlich begangenen Betrug aus dem Verfahren

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ausgeschieden hatte, durfte sie das betrügerische Verhalten in diesem Verfahren ohne erneute Einbeziehung nach § 154 Abs. 3 oder § 154 a Abs. 3 StPO,

auch bei der Strafzumessung, nicht mehr berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. vom 26. Januar 1968 - 4 StR

286/67 - und Beschl. vom 14. Juli 1972 - 2 StR 301/72 -). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Berücksich-

tigung der Betrügereien den gesamten Strafausspruch beeinflußt hat.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Buddenberg