Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 30.04.1980 – 2 StR 164/80

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 164/80 BESCHLUSS

Nr N 2; Fa u Be “ rn

in der Strafsache

gegen

den Heizungsbauer Hans Johann Heinrich Sch nn aus Pe, zeboren am @. EB 1959 in Frei,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Dezember 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Der Strafausspruch kann indes nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht wertet es bei der Strafzumessung erschwerend, daß der Angeklagte, ohne zu überlegen, einen Unschuldigen einer Straftat bezichtigt und auch seine Freunde hierzu angestiftet, sich (somit) leichtfertig über bestehende Gesetze hinweggesetzt hatte (UA S. 13).

Damit berücksichtigt es einen Sachverhalt zu Lasten des Angeklagten, der aufgrund einer weiteren zugelassenen Anklage zunächst Gegenstand des Verfahrens war, den es dann aber auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung durch Beschluß gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden hatte.

- 3 -

Das ist [ehlerhaft (vgl. BGH, Beschlisse vom 14. Juli 1972 - 2 StR 301/72 -; 24. August 1977 - 2 StR 349/77 - und 1?. Dezember 1979 - 3 StR 437/79).

Der Senat kann nicht völlig ausschließen, daß

dieser Fehler den Strafausspruch beeinflußt hat.

Schumacher Müller Meyer Maier Theune