Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 11.07.1972 – 5 StR 355/72
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Juwelier ieo C Ep sus EEE: dort geboren an iD 927;
zur Zeit in anderer Sechs in Strafhaft,
wegen räuberischen Diebstahls u.&:
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gensralbundesenwalts in der Sitzung von 11.Juli 1972 gemäß § 349 Abe.4 StPO einstimmig beschlossen:
}. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Ges Landgerichts in Berlin vom 18.Februsr 1972 mit den Feststellungen aufgehoben,
2. Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, am 21.Februer 197? in Berlin durch eine und dieselbe Handlung
a) versucht zu haben, den Fertigungsingenieur Horst Re durch einen Schuß aus einer Waliher-Plstole PPK Kaliber 7,65 mm zu töten, um eine andere Straftat, nämlich einen räuberischen Diebstahl, zu ermöglichen oder zu verdeoken,
bj bei einem Diebstahl von Sohmucksachen aus dem Hause des Handelsvertreters Horst Dep auf frischer Tat betroffen gegen den ihn verfolgenden Fertigungsingenieur Horst RW auf einen öffentlichen Weg unä unter Benutzung der bei sich geführten Pistole Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben angewendet zu haben, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten,
c} eine Waffe, nämlich eine Walther-Pistole PPK Kaliber 7,65 mm, und Munition im Besitz gehabt zu haben,
- Verbrechen und Vergehen, strafber nach den
g> 211, 43; 252 in Verbindung mit den 88 249,
3. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Berlin aurückverwiesen, das such liber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
G rum ße
Der Generalbunlesanwalt het ausgeflihrt:
"Dass Lanägericht hat den ingeklagten wesen räuberise. Diebstahls und unbefugten Waffenhesitzes zu gerke Jehren Freiheitsstrafe verurteilt und seine SioNerungsverwahrung engeoränet,.
Die vom Angeklagten zulässig eingelegsts und hegründete Revision nötigt, ohre daß ihre Rügen erörtert zu werden brauchen, schon deswegen zur Aufbebung äcz Urteils. weil äle Sache nicht bei der Strafkamwmer kätte verbleiben dürfen, sondern gemäß 85 270 5+PO, 80 GYG zuständieksitshalber an das Schwurgericht hätte verwiesen werösn nissen Dieser von der Revision erkannte und beanutsndete Mangel der eachlichen Zuständigkeit des erkennsnden Gerichts ist auch im Revisionsrechtszug von Amte wegen zu beachten (BGHSt 7,26,28; BGH GA 1962,149).
Die Strafkammer het es für erwiesen srachter, daß der Angeklagte, als er nach dem Diebstahl zum Nenhteli des Hendelsverireters BEE r.>2. ca deu Asugen BD — ) verfolgt wurde, ssiue geladene Welther-Pistole auf diesen seche bis sleben Meter von Ihm entfernten Verfolger gerichtet und zweimal abgeärückt kat. Nach ihrer tatricht lichen Überzeugung ist ea silein eiuen gläcklichen Kaxall zu verdanken, deß sich wegen aıner Isdeksmmung kein Sehuß gelöst hat {UA 8,19/20,21,25).
hus dlesen zweifeisfreien Feststellungen les Landgerichte ergibt sich beı zutreffenüsr sachlichreshtiicher würalgung der dringende Verdacht, daR der Argekiegts, um einen räuberischen Diebstahl zu ermöglichen {oder zu veriscken), einen tödlichen Treffer orzielen wolite oder einen solchen nindestens für nöglich hielt und billigend in Kauf mabm (§ 217 StGB).
Auch die Strafkammer hat den Verdacht eines bein Angeklagten vorhandenen Tötungsvorsatzes nicht etwa für fernliegenä gehalten, sondern in ihre Beweiswürdigung einbezogen. Dabei hat sie allerdings nicht die Möglichkeit einss bedingten Vorsatzes srwogen, sondern lediglich obne jede Begründung ausgeführt, dem Angeklagten habe nicht nachgewiesen werden können, 'daß er in Tötungsabeicht auf den Zeugen RB ebzgedrückt hat! (VA S.25).
Damit hat die Strafkammer Über die Schuldfrage hinsichtlich eines vom Angeklagten versuchten Mordes beiläufig mitentschieden., Darüber zu befinden, ob der Verdacht eines solchen Verbrechens, sei es mit direktem oder bedingtem Vorsatz versucht worden, sich zum Sohuldbeweis verdichtete oder nicht, fiel aber nicht in ihre sachliche Zuständigkeit, Für die Aburteilung eines
: Mordversuchs, dessen der Angeklagte nach zutreffender
sachlichrechtlicher Würdigung des von der Strafkamuer festgestellten Sechverhalts hinreichend veräächtig er-
scheint, ist vielmehr das Schwurgericht als Gericht „höherer Ordnung sachlich zuständig. Dementsprechend hat
(BGH GA 1962,149).
Naoh alledem ist die Sache gemäß § 355 StPO an das Schwurgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Tat unter allen dafür in Betracht kommenden rechtlichen
Sesichtspunkten zu untersuchen und such Über die Erforde lichkeit der Sicherungsverwahrung des Angekrlegten neu ma entscheiden haben."
Dem tritt der Senat Dei.
Sarstedt Sohmidt Schmitt Eerrmenn Schuster