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BGH Urteil vom 11.07.1972 – 1 StR 186/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 186/72 | URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kellner Georg B EB aus BED, geboren am EEE 1915 irn Tun

wegen Betruges.

Y

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Loesdau

Dr. Mösl

Dr. Woesner

Strickert

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt up, GEEEEEEENED,

als Verteidiger,

Justizangestellter WW

für Recht erkannt:

_ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Dezember 1971

1. im Schuldspruch in den Fällen II3a (ICE), : (VE) Lund 10 ( SCHEINEN) ,

2. im gesamten Strafausspruch

_ jeweils mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 11 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Der Schuldspruch hält in den Fällen II 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11 des angefochtenen Urteils sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. In den Fällen II 3 a, 4 und 10 wird er durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. .

1. In den Betrugsfällen zum Nachteil Hp, ID,

Lö, Dep, Ic, SCHNEE , Ko un: Ku sind die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB hinreichend

herausgearbeitet. Die Ausführungen insbesondere zum inneren Tatbestand sind kanpp. Sie unterscheiden nicht ausdrücklich zwischen dem Vorsatz, der sich auf Irrtumserregung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden erstreckt, und der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Immerhin lassen sie jedoch erkennen, daß die Strafkammer die Voraussetzungen der subjektiven Tatseite . als gegeben ansieht.

Im Fall KB (II 11), in dem die Strafkammer bedingten Vorsatz annimmt, ist die Darlegung, der Angeklagte habe bewußt in Kauf genommen, daß er die Schuld nicht zurückzahlen werde (UA 5. 12, 13), unter Berücksichtigung der weiteren Feststellungen dahin auszulegen, daß er | diesen Umstand billigend in Kauf genommen hat.

Durch die Art der Behandlung des § 51 StGB, die die Erfordernisse der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit kurzerhand "als wahr unterstellt" (UA S. 15), ‚ist der Angeklagte nicht beschwert. Anhaltspunkte dafür, daß Zurechnungsunfähigkeit in Betracht kommt, sind nicht erkennbar.

2. Zum Fall IB (11 3 a) führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe mit dem Fehlen der Vollmacht des Karı IWW, auf Gie Darlehensforderung des Friedrich TED zu verzichten, "zumindest gerechnet" (UA S. 6). Diese Feststellung reicht zur Annahme des bedingten Schädigungsvorsatzes nicht aus. Zwar genügt diese Forn des Vorsatzes hinsichtlich des Eintritts des Vermögensschadens (RGSt 20, 3; 55, 257). Zum bedingten Vorsatz

gehört aber, daß der Täter mit dem Erfolgseintritt nicht

nur rechnet, sondern den Erfolg für den Fall seines Eintritts auch billigt (RGSt 72, 36, 41; BGH, Urteil vom

18. Januar 1966 - 1 StR 558/65). Durch die Billigung unterscheidet sich der bedingte Vorsatz von der Fahrlässigkeit (BGH, Urteil vom 3. März 1966 - 2 StR 524/65). Beim bedingten Vorsatz bedarf der Billigungsakt besonders sorgfältiger Prüfung (BGH, Urteil vom 4. März 1952 - 1 StR 625/51). Diese ist hier zu vermissen. 2

3. Entsprechendes gilt für den Fall WED (11 : a). Dort legt die Strafkammer dar, der Angeklagte habe bei der Zusicherung der Rückzahlung "zumindest mit deren Nichteinhaltung gerechnet" (UA S. 7). Ob er den Schadenseintritt auch gebilligt hat, bleibt offen,

4. Im Fall 10 (SC) ist die Dariegung, die Bank hätte den Überweisungsbetrag an den Darlehensgeber ausgezahlt, wenn das Konto des Angeklagten nicht schon zu sehr überzogen gewesen wäre, unvereinbar mit dem festgestellten Kontostand von 16,60 DM "Soll" und der weiteren Ausführung, Rentenkonti würden teilweise bis zur Höhe von zwei bis drei Rentenbeträgen bevorschußt. Ungeklärt ist auch, ob der Angeklagte diese Gepflogenheit der Bank kannte.

III. Der gesamte Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die sachliche Voraussetzung des § 17 StGB, daß der Angeklagte sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, ist nicht festgestellt.

Bei der neuen Strafzumessung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, hinsichtlich der Einzelstrafe zu Fall II 2 (IM auf § 14 StGB einzugehen und die in BGHSt 24, 257 entwickelten Grundsätze für die Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner Strickert