Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 07.06.1983 – 1 StR 224/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

H StGB 1975 §§ 15, 211 Zum bedingten Tötungsvorsatz

57

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

H

StGB 1975 §§ 15, 211

Zum bedingten Tötungsvorsatz

BGH, Beschl. vom 7. Juni 1983 - 1 StR 224/83 - SchwG Karlsruhe

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 224/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

Klaus-Dieter Sch EEEB „aus Ki, geboren am 0. EEE 1959 in KUH NENNE, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Ausführungen des Landgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz halten rechtiicher Nachprüfung nicht stand. Die Einlassung des Angeklagten, er habe Hr nur verletzen wollen, hält die Strafkammer allein wegen der "potentiellen Gefährlichkeit" eines "in den Rücken des Opfers geführten Stiches" für widerlegt. Daß die Stichwunde "nur relativ oberflächlich verlaufen" sei, nämlich "in der Fettschicht oberhalb des Rückenmuskels", weil der Stich "relativ steil von oben nach unten geführt wurde", erachtet das Landgericht für unerheblich, weil es sich hier "nicht um ein Verdienst des Angeklagten", sondern um "den zufälligen Verlauf des Stichkanals’ handele (UA S. 8, 13).

Damit unterstellt das Landgericht, was zunächst der Prüfung bedurft hätte. Im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, er habe He das Messer "über den Rücken gezogen" und ihn nur verletzen wollen (UA S. 9), durfte die Strafkammer nicht ohne weiteres davon ausgehen, der "relativ oberflächliche" Stichkanal sei "zufällig" so verlaufen. Sie hätte sich vielmehr mit der mindestens gleich nahe liegenden Möglichkeit befassen müssen, daß der Angeklagte seinem Kontrahenten tatsächlich nur eine oberfiächliche Verletzung beibringen wollte. Dies gilt umso mehr, als das Schwurgericht sich nicht damit befaßt, aus welchem Beweggrund der erheblich minderbegabte und betrunkene (BAK 2,4%0) Angeklagte. überhaupt den Stich führte. Seine Einlassung, er habe verhindern wollen, daß Hauser seine Pistole hole, hält die Kammer für widerlegt, weil HB weder eine Pistole besaß noch dem Angeklagten gegenüber von einer Pistole gesprochen hatte. Welches Motiv sonst vorlag, bleibt unerörtert. Deshalb versagt auch die - beim bedingten Vorsatz sonst häufig vorkommende - Argumentation, der Angeklagte habe an der Verfolgung eines erstrebten Zijeles um jeden Preis, auch um den des tödlichen Erfolges, festgehalten (BCHSt 7, 363, 369; Urteil vom 21.5.1980 - 2 StR 210/80).

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Frage, ob bedingter Tötungsvorsatz vorliegt, sorgfältiger Prüfung bedarf, (BGH, Beschluß vom 21. 4, 1983 - h StR 154/83; DRiZ 1983, 18% und 1981, 103; Urteil vom 21. 12. 1976 - 4 StR 620/76 - bei Holtz

MDR 1977, 458; Urteil vom 26.10.1976 - 1 StR 4LOL/T6 - bei Holtz MDR 1977, 105; Urteil vom 11.7.1972 - 1 StR 186/72 - bei Holtz aa0). Daß eine Handlung "generell geeignet" ist, tödliche Verletzungen herbeizuführen, macht eine solche Prüfung nicht entbehrlich.

Der Senat als Revisicnsgericht kann die nach der Tat erfolgte Äußerung des Angeklagten, er habe Has "abgestochen" (UA S. 8), nicht dahin würdigen, hieraus ergebe sich die - vorherige - Billigung des tödlichen Erfolgs, zumal der Angeklagte sich dahin einläßt, er habe "gestochen" gesagt, und das Schwurgericht sich hiermit nicht weiter befaßt.

Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Sollte die neue Verhandlung wiederum bedingten Tötungsvorsatz ergeben, wäre der Frage eines etwaigen Rücktritts mehr Beachtung zu schenken als bisher. Das Schwurgericht geht ohne weitere Erörterung von beendeten Versuch aus. Das erweckt Bedenken, weil einerseits ein Tatplan des Angeklagten nicht festgestellt ist, andererseits nicht erörtert wird, welche Vorstellungen der Angeklagte hatte, als er von seinem Opfer abließ (vel. BGHSt 22, 330, 333; 31, 170; Beschluß vom 23.6.1981 -

1 StR 283/81; Beschluß vom 17.12.1982 - 2 StR 716/82; Beschluß vom 12.1.1983 - 2 StR 808/82).

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Weil die Sachbeschwerde durchgreift, kommt es auf die Verfahrensrügen nicht an.

Herdegen Kuhn Foth

Granderath Schimansky