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BGH Entscheidung vom 04.03.1952 – 1 StR 625/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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um 625.51 | 2325 0°0 \ - %

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ..

den Elektrotechniker August. Sc X _) ‚aus S-

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ED. sehoren an. ED ED in VD: 1: En,

wegen Betrugs i.Rs Us

hat der 1. Strafsenab des Bundesgerichtsisfs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen habens -

Senatsprüsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz : - . Bundesrichter Hantel Bundesrichter Glanzmanın Bundesrichter Dr; Jagusch = als beisitzende Richter, Oberstaatsanweit Dr. U) 2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m : u = on u als Urkundsbeanter .der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannte 0. nn." Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 27. Juni 1951 samt.den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte * in den Fällen K und KW (Fälle III 7 und 8

der Urteilsgründe) verurteilt ist, Auch die Gesamtstrafe

wird aufgehoben..

In diesem Umfang wird die ‚Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen. " Von.Rechts wegen |

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io Der Verteidiger hat nur insoweit Revision einge-. legt, als der Angeklagte in den Fällen: Kr; KB.

CE» und GEB (111 7,8,10 und 11 der Urteilsgründe)

verurteilt ist,

2. In den Fällen in 7} und a Ta ist der Revision,”

wenn auch ihre Ausführungen’ in. weitem Umfang nur die

‘ tatsächlichen F Feststellungen des Urteils bekämpfen und daher insoweit unzulässig sind, der Erfolg nicht zu ver-.

sagen.

a) Der bei der Firma. ru offenbar als Verkäufer .

tätige TEE hat sich bei ‚der Bestellung der Freßspanpappe durch den Angeklagten die Bezahlung der

Ware bei der Abholung ausbedungen, Das Landg cricht meint _

zutreffend, der Ang ‚eklagte hätte, wenn er auf diese Zahlungsbedingungen nicht eingehen wollte, von der Bestellung, Abstand nehmen müssen und sich ‚nicht darauf .. berufen können, er habe seinerseits die Bezahlung bei "Abholung nicht. zugesagt. Offenvar geht es auch davon aus, dsss er sich in Wirklichkeit über die Art seiner. Zahlun ssverpflichtung im klaren war. War dies der Fall, so konnte Ger Angeklagte ‚äie Aushändigung cer. Ware mur ‚bei sofortiger vollständi ger Bezahlung des Kaufpreises erwarten. Infolzedes ssen kann er sich eines Betruges durch die Bestellung schuldig gemacht heben, wenn er von vornherein das. ziel „erFolst. hat, sich ohne Bezahlung in den Besitz der. Mare : zu setzen (vel RGSt 53; .162 und RG in IW 1927, 2429. über die Frage des Betrugs bei der Bestellung von Waren. gegen Nachnahme). Dass

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der Angeklagte bei der Bestellung dieses Ziel im Auge hatte, hat das Landgericht nicht festgestellt - . . und kann auch dem Urteilszusammenhang nicht entnon- | men werden, In übrigen geben auch sonst die Urteils- | ausführungen zu Bedenken Änlass. ‚Das Ia endzericht hat

den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt geprüft,

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ob sich der Ang geklagte des Betruges in der Form des

sogenannten Lreditbetruges schuldig gemacht habe, Es hat die Trage mit der Begründung bejaht, der Angel:lagte habe mindestens mit der, Möglichkeit gerechnet, nicht entsprechend den allgemeinen Zahlungsbeding sungen innerhalb 30 Tagen nach Lieferung zahlen zu können. Damit ist der innere Natbesta nd der zum Betrug gehörenden Vernögensbeschödigung nicht hinreichenä der

getan. Zwar genügt in dieser Beziehung auch der bedingte Vorsatz. Doch ist dieser nicht schon dann er-

zZüllt, wenn der Täter mit der Möglichkeit des schüdisenden Erfolges seiner Tendlungsweise rechnet, sondern mur dann, wenn er den schädigenden Erfolg innerlich billist und ihn danit 2äür den Fall scines Eintretens

will (R6St 72, 36, 45, 44). Bedarf bei dem bedingten Vorratz der Vermögensbeschädigung “der Billigungsakt

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in allgemeinen schon sorgfältiger Prü? fung (vgl RG in LZ 1917, 141 und in IR 1943, 74), so muss dies ersi recht in einem Fall gelten, in dem; wie: hier, der Angeklagte als ein Biensch geschildert wird, der stets ‚gewillt ver, den von ihm nicht. zus. ‚Leichtsinn, sondern in wirtschaftlicher Bedrängnis. 'angerichteten Schaden in Laufe der Zeit wiledergutzunachen 8 21 V..

Die Urteils?estotellungen reichen auch nicht zum Nachweis defür aus. dass. sich ‚der "Angeklagte etwa später durch Betrug den Besitz der bestellten Ware

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verschaflt hat. Im Urteil ist weder festgestellt, wer die Were abgeholt-hat, noch ob der Angeklagte, falls

er sie nicht selbst abholte, der mit der Abholung beauftragten Person den Auftrag gegeben hat, die sofortige Übernitilung des Kaufpreises zu versprechen. Ebensowenig ist dem Urteil zu entnehmen, wie hoch der Kaufpreis war und ob der Angeklagte besonders bei

einem niedrigen Preis nicht in der lage war, das Geld sofort zu bezahlen, und sich ‚dessen bewusst var oder

wenigstens die Unmöglichkeit sofortiger . Zalilung in

Rechnung stellte und billigte, Die Tatsache, dass der Angelillagte den im Dezember 1949 und Jemuar 1950 in den Fällen DB ui. übernommenen Zahlung gsverpflichtungen nicht nachkommen konnte und Ende ‚Januar 1950 wiederholt fruchtlose Pföndungsvers uche des Gerichtsvollziehers über sich ergehen lassen musste, ‚zwingt

für sich allein noch nicht zu solchen Schlüssen, ebensovenig wie die Tats sache, dass er die are später nicht bezahlte.

vb) In Falle Ka ı hat der Angeklagte bei der Ertei-

lung des Auftrags, 170 Radiogehäuse zu lackieren, ausdrücklich Bezahlung bei ‘der: ‚Abholung zugesagt, ohne bei der Abholung das erforderliche Geld (24 DH) bei sich zu. haben, Auch hier bes gegnet‘ die Verurteilung denselben Bedenken wie im Falle. Er; inso? ern der Angeklagte

die Bezahlung bei der Abholung versprach, und demnach ‚mit der Aushänäigung der lackierten Gehäuse mr. bei

sofortiger Bezahlung rechnen ‚konnte. Biervon abg ;esehen

„beschränkt sich das Urteil neben. den allgemeinen Er- „Örterung: sen. über die Gehlungsfählgkeit des > Angekläg gten

u Amotung zugesagt; obwohl. er nicht . gemunst, habe, ob

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er bis dehin das erforderliche Geld haben werde, Dieser Feststellung kann nicht entnomnen werden, dass der Anscklagte schon bei der Auftrasserteilung sich darüber im klaren war, das Geld für das lackieren bei der Abholung der Gehäuse nicht zur Verfügung.zu haben, oder wenigstens mit dieser löglichkeit unter innerer Billigung der zum Kochteil der Firma Ku». eintretenden Vernögensbeschädigung gerechnet hat, Das Lanögericht durfte auch nicht den Einwand des Angeklagten, er hebe — offenbar nach der Abholung. - einen Ange stellten nit der Zehlung der 24 DH beauftragt; ohne weiteres als unerheblich behandeln. In dem Einwand konnte die. Schutzbehauptung des Angeklagten liegen, ' er habe zur Zeit der Abholung den Betrag von 24 DüÜ _ zur Verfügung gehabt. War dem so, so konnte diese Tatsache als ein Beweisanzeichen dafür verwertet werden, dass der Angeklagte bei dem Vertregsabschluss darauf vertraut habe, bei der Abholung der Gehäuse über den für die Bezahlung der Kosten erforderlichen Geldbetrag zu verfüsen. Ein Betrug bei der ‚Abholung der Gehäuse scheidet schon deshalb ans, weil sie ii en Gen Angeklagten herausgab;, ohne dabei von diesem irgendwie

setäuscht worden zu sein,

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In den beiden Fällen kann hiernach ( die Verurteilung wegen Betrugs nicht. aufrechterhalten bleiben.

. In beiden Fällen: hat sich der: Angeklagt e von Firmen, mit denen er in Geschäft teverbindung stand; Darlehen. geben

lassen und für die Darlehen Schecks ausgestellt, obwohl er seinen Kredit bei der bezogenen Bank, wie er wusste, weit überschritten hatte, In Falle Com zahlte er zwar am folgenden Tag den als Darlehen erhaltenen Betrag von 100 DI auf seinem Banl:konto eins doch löste die Bank den Scheck bei Vorzeigung nicht ein, sondern verrechnete das Geld auf die Schuld des Angeklagten. Im Falle CE rochnete ‘der Angeklagte nach seiner Schutzbehauptung mit dem Eingang zälliger ;Zahlunge n auf sein Bankkonto. Die erwarteten Zahlungen Eingen jedoch nicht ein und der Scheck wurde bei der Yorzeigung nicht eingelöst, Nachden cn den Scheck schon vorgelegt hatte, bat ihn der Angeklag te; den Scheck nicht einzulösen, da er keine, Deckung habe, und _ versp rach, das Darlehen in bar zurückzuzahlen, Er kan

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In der Iingabe der Unzedech ten Schecks hat das. Landgericht mit Recht den Ta tbestend des Detruges erblickt, Hach den. Feststellungen ‚hatte der Angeklagte sein Guthaben bei der bezogenen Benk erheblich überzogen und befand sich auch sonst in. schlechter wirtschaftlicher lage.. Die von ihr. ‚ausgestellten Schecks. weren daher für die Scheckneliner. entgegen. ihrer Ervartung wertlos.. Denentgegen spielte. sich-der, ‚Angeklagte gegenüber den beiden Scheckriehllern. '2is_ Inhaber eines zur Deckung der ‚Schecks ausreichenden ‚Bankguthabens aut. Sie gaben ?hn die Darlehen. nur im‘ Vertrauen ‚darauf, dess die Schecks. bei der. Vorzeigung ‚ingalder yurden; und “

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en ihren Vernög ‚en genchädigt, Dieser Schädigung beim FD Fertragsabschluss war ‘sich .der- Angeklagte. in ‚beiden - Fällen ers sichtlich beius | | an er 'im: ‚Falle : sei:

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Behauptung nech hoffte, dass durch den Eingang fälliger Zahlungen die Deckung für den hinr gegebenen Scheck beschafft werde, so hätte die etwaige Verwirklichung dieser Eoffnung nur einen nachträglichen Ausgleich des bewusstermassen schon zugefügten Vermögensschadens bewirkt, Dabei ist noch von Bedeutung, dass der Schecknehner em Sitze der "bezogenen Bank zeicung des nichtvordatierten Scheoke gofas st sein musste, nt

Im Falle Can hat der Angeklagte : zwar schon am Tage nach Cen Impfang des Darlehens den erhaltenen ° Betrag von 100 DH auf sein Bankkonto einbeza ahlt. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass er das von ihm beabsichtigte Geschäft, zu dem er. das Darlehen von 100 Diü erbeien hatte, nicht abschliess sen konnte uniü daher die 100 DU zur Verfür sung hatte. Jedenfalls onnte die Jinzehlung der 100 DU, wie das Lendgericht mit Recht meint, den schon begangenen Betrug. nicht mehr aus der. Welt schaffen;- sie bedeutete nur Gen Ver-. such, die zum Nachteil der F Firma CE einge tretene. Vermögensbesch& Zdigung nachtiräg lich: wieder ‚euszugleichen, it der Feststellun; auf S 17. ‚UA, ‚der Angeklagte habe gewusst, dass sein Konto. stark überzogen var; ‚hat das Landgericht ebenso wie im. Falle cm die Annahme des. inneren Tatbes tandes ausreichend begründet, juf die: weitere Bemerkung, 'er. habe. "mindestens mit abr Hög-

lichkeit gerechnet, dass der ‚Scheck nicht‘ eing gelöst

werde", kam es deshalb nicht mehr an, Für sich ellein betrachtet, würden gegen sie die zum. Falle Er er r- . . Örterten Dedenken zu erheben z gewesen. ‚sein: u

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Die Strafzumessung gibt ebenfalls zu keinen Beanstendungen Anlass, Die Rückfallvoraussetzungen nach § 264 StGB sind irrtunsfrei festgestellt,

: Die Revision var daher in. . diesen F illen als unbegründet zu verweriena

ER ‘Die Aufhebung des Urteils in den Fällen Kr und KW hat auch die hufhebung der. Gesamtstrafe 5 zur Polge.

Richter ..: Dr. Peet - nn Mantel

Glanzmann