Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 17.05.1972 – 1 StR 537/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 537/72 URTEIL
7 h.
in der Strafsache
gegen
den Gerüstbauer Hans-Peter 7 Em aus NEED, dort geboren am. MEMEEB 1949, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom
9, Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. GEB 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ER aus EEE als Verteidiger des
Angeklagten, Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-
Fürth vom 17. Mai 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,
1. Die Angriffe gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.
2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Schwurgericht durfte straferschwerend berücksichtigen, daß der Angeklagte in beiden Fällen mehrere Schüsse abgegeben hat; es hat dadurch nicht gegen § 13 Abs. 3 StGB verstoßen, da es aus der Abgabe jeweils | mehrererSchüsse auf einen über die bloße Erfüllung des Tatbestands hinaus gesteigerten verbrecherischen Willen schließen durfte. |
b) Der Tatrichter konnte auch zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigen, daß er mehrfach vorbestraft ist, darunter einmal wegen verbotenen Umgangs mit Schußwaffen. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im Alter von 17 Jahren u.a. wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe und wegen Schießens an von Menschen besuchten Orten verwarnt und mit einer Geldbuße von 50,- DM belegt (UA S. 3).
Die Verwarnung war als Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 JGG) in die gerichtliche Erziehungskartei einzutragen. Zwar gilt nach neuem Rechtszustand das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG auch für solche Verurteilungen, die in die Erziehungskartei - nunmehr das Erziehungsregister - aufzunehmen waren, wenn die Eintragung aus der Erziehungskartei
(dem Erziehungsregister) entfernt wurde oder zu entfernen ist (BayObLG MDR 1972, 971). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor,
Schon nach altem Recht wäre die Eintragung über die genannte Verurteilung erst mit der Vollendung des 24. Lebensjahres zu entfernen gewesen, und auch das nur, wenn in diesem Zeitpunkt eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe im Strafregister nicht eingetragen war (Nr. 7 IS. 1 bis 4 der AO über die gerichtliche Erziehungskartei vom 15. Februar 1955, BAnz Nr. 37, abgedruckt bei Grethlein/Brunner, JGG 3. Aufl.’ S. 371 £). Auch § 58 BZRG sieht die Entfernung von Eintragungen aus dem Erziehungsregister mit der Vollendung des 24. Lebensjahres vor, es sei denn, daß im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe eingetragen ist. Nach § 63 BZRG endlich sind die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Erziehungskartei vorhandenen Eintragungen in das Erziehungsregister zu Übernehmen.
Nach allem konnte und kann die gegen den Angeklagten ausgesprochene Verwarnung schon deshalb gegen ihn verwertet werden, weil er das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ohne daß es darauf ankäme, ob im Zentralregister Verurteilungen zu Freiheitsstrafe eingetragen sind (§ 58 Abs. 2 BZRG).
3. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. | |
Pfeiffer Loesdau | Mösl Woesner Zipfel