Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 06.04.1972 – 2 StR 76/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR_76/72 BESCHLUSS GY in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter DW (oder DEM Yousef Mohsen 2 ED
aus SCEEEEEED dei KEREEEEEED, zeboren 1942 in Led el AU dei TE (Palästina), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Saad Yousef Mohsen 7 ED zu: Tommi / Kreis CHE, zevoren 1943 in Led el Alle
ED (Palästina), 3. den Walzwerker Ghazi Yousef 7 EEE zu: VOREEEB/Rhein-
land, geboren 1935 in Ied el A bei HEWBPalästina), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 6. April 1972 beschlossen:
I.
Il.
Das Gesuch des Angeklagten Deyab zu un Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 25. Juni 1971 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen; der Angeklagte hat die Revision durch Erhebung der Sachrüge in den Revisionseinlegungsschriften vom 25. Juni und 1. Juli 1971 rechtzeitig begründet,
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch werden die Urteilssprüche wie folgt neu gefaßt:
1. Der Angeklagte Ghazi ZU wird wegen versuchten Mordes zum Nachteil von Fahed Abu KEEEB, Yousef Abu KB und Mohamed Abu
KEEED (SS 211, 43, 44, 73 StGB) in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe
(88 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffenges., § 73 StGB) zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
2. Der Angeklagte Deyab 7 wird wegen
5.
versuchten Totschlags zum Nachteil von Fahed Abu KEEB Yousef Apu iind Mohamed Abu IB (SS 212, 213, 45, 44, 73 StGB) sowie wegen eines weiteren versuchten Totschlags (88 212, 213, 43, 44, 74 StGB), beide Taten jeweils in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe (88 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffenges., § 73 StGB) zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der Angeklagte Saad ZUM wird wegen Beihilfe zu einem versuchten Totschlag zum Nachteil von Fahed Abu KB, Yousef Abu KO unä Mohamed Abu Km (SS 212, 213, 43, 44, 49, 73 StGB) sowie wegen Beihilfe zu einem weiteren versuchten Totschlag
(88 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffenges., 88 49, 44, 73 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Im übrigen bleibt der Urteilsausspruch des Schwurgerichts aufrechterhalten.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Bundesrichter Dr.Willns ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben
Kirchhof Kirchhof Müller
Meyer Schauenburg