Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 23.11.1971 – 1 StR 511/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

. in der Strafisache

gegen

den Gastwirt Ivica P EEE aus ET | geboren am NEED 1925 in Dem /Sugosiawien,

wegen versuchten Totschlags

S5

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, . Bundesanwalt Dr. GE» | | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Land-

gericht Augsburg vom 12. Mai 1971 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei

Monaten verurteilt und hat Strafaussetzung zur Bewährung versagt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand; insbesondere ist der von der Revision behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen nicht vorhanden. Die Feststellungen des Tatrichters ergeben vielmehr einwandfrei, daß der Angeklagte aus höchstens sechs Meter Entfernung einen gezielten Pistolenschuß auf Lei av- | gegeben (UA S. 5) und dabei mindestens damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen hat, daß dieser dadurch getötet würde (UA S. 9/10); die Wendung, er habe "nicht nur mit der Möglichkeit der Verletzung gerechnet" (UA s. 12), steht dem nicht entgegen, da auch ein gezielter Schuß einmal fehlgehen kann. Die Einlassung des Angeklagten, er habe nur einen Warnschuß abgeben wollen, hat das Schwurgericht in rechtlich unangreifbarer Weise für widerlegt gehalten.

Bei der Bewertung des Blutalkoholgehalts für die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten tritt ebenfalls kein Rechtsfehler zutage; das Schwurgericht hat sich mit eigener Begründung dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen und hat dem Angeklagten nicht Zurechnungsunfähigkeit, sondern lediglich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zugute gehalten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden,

2. Auch der Strafausspruch ist rechtlich einwandfrei. Insbesondere ist es aus Rechtsgründen nicht angreifbar, daß dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-23/1-str-511-71#rd_5

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren kann nach § 23 Abs. 2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen; dabei handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Voraussetzungen neben der in § 23 Abs. 1 StGB unschriebenen günstigen Sozialprognose vorliegen müssen (BGHSt 24, 3). Denn Strafen in dieser Höhe deuten regelmäßig auf einen erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hin, der aus Gründen des Rechtsgüterschutzes eine Aussetzung der Vollstreckung meist als unangebracht erscheinen 1äßt (BGH, Urteil vom 23. März 1971 - 1 StR 697/70). Eine Aussetzung solcher Strafen kommt daher regelmäßig nur in Betracht, wenn die Tat einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage entsprang, die an Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründe heranreichte (BGH, Urteile vom 6. April 1971 - 1 StR 71/71 -, vom 3. August 1971 - 1 StR 264/71 -, vom 19. Oktober 1971 - 1 StR 113/71).

Ohne Rechtsirrtum hat der Tatrichter eine solche Konfliktslage nicht als gegeben angesehen. Insbesondere kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die Lage des Angeklagten zur Tatzeit "einer Notwehrsituation weitgehend angenähert war" (Rev. begr. S. 5). Die Auseinandersetzungen, die sich daran geknüpft hatten, daß der Angeklagte in der von ihm betriebenen Gastwirtschaft Polizeistunde geboten hatte, waren beendet; Le, der den Angeklagten im Zuge der allgemeinen Rauferei an der Krawatte gepackt und gewürgt hatte, hatte die Flucht er- ‚griffen; der Angeklagte hatte sich mit seiner Freundin bereits in das Schlafzimmer im ersten Stock des Änwesens

zurückgezogen (UA S. 4). Daß Lei zurückkam und von der Straße aus provozierende Reden führte, nahm der Angeklagte zum Anlaß, mit durchgeladener Pistole bewaffnet nach unten und aus dem Anwesen auf die Strafe zu gehen, sich Le auf höchstens sechs Meter zu nähern und gezielt auf ihn zu schießen. Bei dieser Sachlage ist eine andere als die vom Schwurgericht gezogene Folgerung schwerlich denkbar, daß nämlich der Angeklagte selbst eine Gefahrenlage geschaffen und nicht mit Verteidigungswillen gehandelt habe, sondern Le nahe züchtigen wollen (UA S. 11). Damit sind aber auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unausweichlichen Konfliktslage gegeben.

Daß dem Angeklagten als Ausländer möglicherweise die Abschiebung als Folge der Verurteilung droht, kann nicht als besonderer Umstand im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB angesehen werden; ähnlich ist die Rechtslage beim Verlust der Beamtenstellung infolge einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, der ebenfalls keinen besonderen Umstand in der Persönlichkeit des Verurteilten begründet (BGH, Urteil vom 23. März 1971 - 1 StR 697/70). Wegen der außerstrafrechtlichen Folgen der Tat kann der Ausländer (oder der Beamte) strafrechtlich nicht besser . gestellt werden als ein anderer Täter.

an

SI.

3. Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Pfeiffer | Loesdau. | Mösl Woesner Strickert