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BGH Urteil vom 02.10.1970 – 1 StR 697/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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413 029 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 697/70 URTEIL 13]>.

in der Strafsache

gegen

den Revisor Rudolf CE zus TEE dei CD, Te, ze boren cz GE 1 9 55

in RED,

wegen Notzucht u.a.

Ner 1. ütrafsenat des Bundesgerichtshnfs hat in der

Sitzung vom 23. Mirz 1971, an der teilgeromnmen haben:

Bundesrichter loesdau

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsret ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEEEED =us EEE als Verteidiger, Justizangesteilter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 2. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Mn

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Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung

mit Todesfolge verurteilt ist, sowie im gesamten Strafausspruch. Die weitergehende Revision hat er verworfen. Ein anderes Schwurgericht, an das die Sache zurückverwiesen war, befand den Angeklagten der Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn deshalb und wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand zur gleichen Gesamtstrafe. Auch gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Auf sein Rechtsmittel hin hat der Bundesgerichtshof

den Strafausspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe von gleicher Dauer verurteilt ist. Zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels hat er die Sache an eine Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat er verworfen.

Die Strafkammer hat nach neuer Verhandlung die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generelbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die besonderen Umstände im Sinne des 8 23 Abs. 2 StGB nicht hinreichend dargetan sind.

I. In rechtlich unangreifbarer Weise bejaht das landgericht die Voraussetzungen des 8 23 Abs. 1 StGB. Es hält die zur Aburteilung stehende strafbare Handlung für eine einmalige Gelegenheitstat. Den Angeklagten kennzeichnet es als einen strebsamen unä tüchtigen Menschen, der bislang unbestraft war und allseitige Achtung genoß. Eine allgemeine und besondere Rückfallgefahr schließt es aus. Die Erwartung künftigen Wohlverhaltens ist damit ausreichend begründet.

II. Dagegen tragen die Erwägungen zu 8 23 Abs.2 StGB die getroffene Entscheidung nicht.

1. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwischen einem und zwei Jahren liegt, nur dann zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Der Gesetzgeber bestimmt als Obergrenze für den Regelfall der Strafaussetzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Höhere Strafen deuten in der Regel auf einen erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hin, der es aus Gründen des Rechtsgüterschutzes unangebracht erscheinen läßt, die Vollstreckung auszusetzen (BGH NJwW 1971, 151 Nr. 18). Lediglich als Ausnahme und "in engem Umfang" (Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT.-Drucks. V/4094 S. 11) sieht § 25 Abs. 2 StGB in solchen Fällen die Möglichkeit der Aussetzung vor (vgl. i

dazu im einzelnen BGH aaO).

-5r >, Die Krörteruns der Straflkanmer 1äßt die Möglichkeit eincs kechtsirrtums olfen. Das Landgericht wertet als besondere Umstände in der Tat, daß eine Frau den Angeklagten als Kraftfahrer mitten in der Nacht ohne ersichtlichen Grund anhielt und um Mitnahme pat, sowie die alkoholbedingte Enthemmung bei einer Blutalkoholmenge von 1,6 %o. Das allein reicht jedoch nicht aus. Das Anhalten eines KraftfahrerS durch eine Frau, auch zu nächtlicher Stunde, schafft noch keine Ausnahmelage, die zu einer wesentlich günstigeren Beurteilung einer brutalen, mit massivem Würgen verbundenen Notzucht führt. Die Bitte um Mitnahme ist ein alltäglicher und häufiger Vorgang, der einen Mann keineswegs in einen schwierigen inneren Widerstreit stürzen muß. Das gleiche gilt für die Enthemmung durch Alkohol (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1970 - 1 stR 420/70

Rechtlichen Bedenken begegnet auch, daß die Strafkammer im Verlust der Beamtenstellung einen besonderen Umstand in der Persönlichkeit des Angeklagten erblickt. Fbensowenig wie bei der Bestrafung eines Beamten berücksichtigt werden darf, daß er bei einer Freiheitsstrafe

von einen Jahr und darüber seine Beamtenrechte verliert

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(BGH, Urteile vom 17. August 1962 - 4 StR 248/62; vom 7. April 1970 - 1 StR 487/69 für Berufssoldaten), darf diese Tatsache als besonderer Umstand im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB gewertet werden.

ILoesdau Mösl Pikart

Woesner Sstrickert