Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 03.08.1971 – 1 StR 264/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 3tR 264/71 URTEIL 3.8.
in der Strafsache
gegen
den Taxifahrer Michael 7 mp aus NEE, geboren am END 1940 ir (Rumänien),
wegen Notzucht
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, ‚Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Nösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. 0)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Januar 1971 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung des Restes der gegen den Angeklagten erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Tandgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der unter Änrechnung einer achtmonatigen Untersuchungshaft verbleibenden Reststrafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel bat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Strafzumessungserwägungen lassen, was die von der Revision auch nicht weiter beanstandete Höhe der verhängten Freiheitsstrafe anbelangt, einen Rechtsfehler nicht erkennen.
II. Die Begründung, mit der die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, hält ‚der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß sich die Aussetzung einer zweijährigen Treiheitsstrafe, auch wenn auf diese Strafe Untersuchungshaft anzurechnen ist, nach § 23 Abs. 2 StGB richtet (BGHSt 5, 377). Sie verkennt auch nicht, daß es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handelt, deren Anwendung neben der in § 23 Abs. 1 StGB umschriebenen günstigen Sozialprognose das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Person des Täters voraussetzt (BGHSt 24, 3).
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. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangst, daß hier die besonderen Unstände in der Tat und in der lerson des Angeklagten allein darin zu erblicken seien, daß dieser: die Tat in einem Zustand begangen habe, der an der unteren Grenze der Zurechnungsfähigkeit zur Zurechnunssunfähigkeit liege, der Schritt zu dem Schuldausschließungssrund des $% 51 Abs. 1 StGB somit nur klein gewesen sei (UA S. 10),
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 5403 können auch dann gegeben sein, wenn der zu ahndenden Jtraftzt Handlungen zugrunde liegen, die an Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründe grenzen (BGH Urteil von 6. April 1971 - 1 StR 71/71 - ).
Die Strafkammer hätte jedoch, was von ihr offensichtlich übersehen worden ist, auch noch prüfen müssen, ob nicht gemäß 5 23 Abs. 3 StGB die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der zweijährigen Treiheitsstrafe gebietet (BGHSt 24, 40).
ILI. Die Revision vermag mit ihren Angriffen gegen das Urteil, soweit davon abgesehen worden ist, dem Angeklagten die Ausübung seines Berufes als Taxifahrer zu untersagen, nicht durchzudringen.
Ein Berufsverbot kann nach § 42 1 Abs. 1 StGB nur verhängt werden, wenn es erforderlich ist, "um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen". Es
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setzt mithin die Wahrscheinlichkeit voraus, daß der Nüter weitere einschlägige Straftaten begeben wird (BöH GA 1955, 154; 1955, 149).
Nach der Überzeugung der Strafkammer ist der Ängeklagte von seiner Tat "erkennbar in einem Maße abgestoßen, daß schon aus diesem Grund mit der Wiederholung künftiger Straftaten nicht mehr zu rechnen ist!" (UA 5. 9 £.); er ist im Einblick auf das Zerbrechen seiner ühe, die bevorstehende Zwangsversteigerung seines in mühevoller Eigenarbeit erbauten Hauses -— beides Folgen seiner Straftat - und die erlittene achtmonatige Untersuchungshaft schon durch die ausgesprochene !reiheitsstrafe "so tief beeindruckt, daß er auch ohne Verbüßuns der Strafe keine Straftaten mehr begehen wird" (UA 5. 10).
Zu einem etwaigen Berufsverbot stellt die Kammer insbesondere darauf ab, daß zu der Entgleisung des Angeklagten zwei in der Zwischenzeit weggefallene Unstöände entscheidend beigetragen haben: "die durch monatelangen Schlafentzur und körperliche Überanstrengung. bedingte nervöse Erschöpfung sowie die durch das kEikzen hervorgeruflene sexuelle Reizung" (UA 5. 11). Daraus zieht die Kammer die Söhlußfolgerung, daß "bei dem kaum vorbestraften Angeklagten in Zukunft ein weiteres derartiges strafbares Verhalten nicht mehr zu erwarten", daß die Wahrscheinlichkeit, der Angeklagte werde weiter ähnliche Straftaten wie die abgeurteilte begeben, "sehr gering" ist (UA S. 11).
‘Diese Folgerung ist angesichts der getroffenen
tatsächlichen Feststellungen rechtlich bedenkenfrei.
Kann aber nicht davon ausseransen werden, das der Angeklagte wahrscheinlich auch künftig einschläsise Straftaten begehen wird, entfällt schon aus diesem Grund die Möglichkeit, ibm ein Berufsverbot aufzuerlegen.
IV. Auch die Rüge, es sei zu Unrecht davon abgesehen worden, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen, dringt nicht durch.
Die Strafkammer glaubt, von der Entziehung dieser Erlaubnis schon deshalb absehen. zu können, weil der Angeklagte die Tat "im Zustand einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit!" begangen hat. Das ist allerdings — wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt - rechtsfehlerhaft, denn bereits nach dem Wortlaut des § 42 m Abs. 1 StGB ist dem Täter die Fahrerlaubnis sogar dann zu entziehen, wenn er nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist.
' Die Kammer hebt aber insoweit auch darauf ab, daß sich aus der Straftat keine oharakterlichen Mängel des Angeklagten herleiten lassen, die eine solche Maßregel rechtfertigen könnten.
Es ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, daß davon Abstand genommen worden ist, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen,
V. Das Urteil ist nach alledem unter Verwerfung der weitergehenden Revision mit den zugehörigen Fest-
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stellungen aufzuheben, soweit die Vollstreckung des Restes der gegen den Angeklagten erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts..
Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner Strickert