Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 06.04.1971 – 1 StR 71/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES (473 621
1 StR 71/71 URTEIL EN
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Josef VB aus AED geboren an EEEEREEND 1909 in On
(Kreis Ag) ‚
wegen Unzucht mit Kindern
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
vom 6. April 1971, Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
an der teilgenommen haben:
Loesdau
als Vorsitzender,
Dr. Mösl
Pikart
Dr. Woesner
zipfel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (EEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Augsburg vom
410. November 1970 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines
Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Sitzung
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht wit Kindern in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen
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dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die festgestellten Vorgänge erfüllen den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bei der Auslegung des Begriffs der unzüchtigen Handlung sind zwar kurze oder unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zudringlichkeiten auszuscheiden (BGHSt 17, 280, 288). Die Handlungen des Angeklagten, die überdies in ihrer Gesamtheit zu sehen sind, gehen aber weit darüber hinaus. Insbesondere die beischlafähnlichen Bewegungen, das Eindringen des Gliedes in den Scheidenvorhof und das Reiben am erregten Glied des Angeklagten tragen eindeutig Unzuchtcharakter. Die Mädchen waren 8 bis 10 Jahre alt. Auch die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind einwandfrei dargetan.
2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Das angefochtene Urteil enthält weder Widersprüche noch Verstöße gegen Erfahrungssätze. Daß der Angeklagte den Kindern zunächst aus Mitleid kleinere Geschenke mitbrachte (UA S, 3), schließt nicht aus, daß er sie später im Zusammenhang mit den unzüchtigen Handlungen beschenkte, um sie für diese geneigt zu machen (UA S. 7), oder um sie zum Schweigen zu veranlassen (UA S. 4, 5).
II. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
1. Die Jugendkammer billigt dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zu. Strafschärfend berücksichtigt sie u.a., daß die Taten einem planvollen, listigen und hemmungslosen Vorgehen des Angeklagten entsprangen. Entgegen der Annahme der Revision enthält das angefochtene Urteil eine Reihe von Feststellungen, die diese Wertung tragen. Plan und List des Angeklagten bestanden u.a. darin, daß er ein "familienähnliches Verhältnis" (UA S. 4) für seine Zwecke nutzte. Als hemmungslos wertet die Strafkammer das "massive" Vorgehen des Angeklagten in einer erheblichen Zahl von Einzelfällen (UA S. 7). Strafmildernde Gesichtspunkte, insbesondere Einsicht, Reue und bisherige Unbestraftheit sind dem Angeklagten zugute gehalten.
2, Strafaussetzung zur Bewährung ist in rechtlich nicht angreifbarer Weise versagt. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, nach § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung aussetzen, wenn künftiges Wohlverhalten zu erwarten ist und wenn besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Lediglich als Ausnahme und in engem Umfang sieht das Gesetz in solchen Fällen die Möglichkeit der Aussetzung vor (BGH NJW 1971, 151 Nr. 18). Dabei ist an besondere Konfliktslagen und an Handlungen, die an Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründe grenzen, gedacht.
Hier fehlt es bereits an der begründeten Erwartung künftigen Wohlverhaltens (UA S. 8). Besondere Umstände, die eine Ausnahme nahelegen, sind ebenfalls nicht erkenn-
bar.
lLoesdau Mösl
Zugleich für BR Pikart, der wegen Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben.
Woesner zipfel