Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 19.10.1971 – 1 StR 113/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 113/11 . URTEIL A, |

in der Strafsache

gegen

den Bauingenieur Werner G ED zus EEE geboren am EEEMENEENEED 1925 in Cum

wegen Betruges

BBY

ey

-2-

‘Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 19. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer | als Vorsitzender, . Bundesrichter loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner B= als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, RechtsanwaltiB.u: als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Oktober 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

‘ Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

ER

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten in einem verbundenen Verfahren teils im ersten Rechtszug, teils als Berufungsgericht wegen Betruges in drei Fällen, versuchten Betruges in drei Fällen - jeweils in Tateinheit mit einem weiteren versuchten Betrug -, fahrlässigen einfachen Bankrotts (§ 240 Nr. 3 KO) und der Nichtabführung von Beitragsteilen in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen (§§ 533, 534, 1430 RVO; § 152 AVG; § 213 AVAVG) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Anordnung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Die Vollstreckung einer zwei jährigen Freiheitsstrafe kann nach § 23 Abs, 2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Person des Verurteilten vorliegen; dabei handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahme vorschrift, deren Voraussetzungen neben der in § 23 Abs. 1 StGB unschriebenen günstigen Sozialprognose vorliegen müssen (BGHSt 24, 3). |

Das Landgericht hat die besonderen Umstände in den Taten und in der Person des Angeklagten darin gesehen, daß er.die auf betrügerische Weise erlangten Kredite dazu verwendet habe, sein "personell stark ausgebautes" Bauunternehmen wettbewerbsfähig zu erhalten und dazu mit Maschinen neuester Bauart auszustatten;

zu den unredlichen Mitteln habe er erst gegriffen, als das Unternehmen - nicht zuletzt wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Rezession - in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sei, doch habe er gehofft, die "Durststrecke" überwinden und die Kreditbeträge rechtzeitig zurückzahlen zu können. Darin erblickt der Tatrichter eine Konfliktslage, die auch zur verspäteten Abführung der Sozialversicherungsamteile geführt habe.

Der Revision ist zuzugeben, daß auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen die "besonderen Umstände" im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB nicht hinreichend dargetan sind. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, daß die Straftaten des Angeklagten über einen Zeitraum von nahezu drei Jah- 'ren hinweg begangen worden sind (Januar 1964 bis November 1966) und ihre gemeinsame Ursache in der immer drückender werdenden Verschuldung des Unternehmens (1. Januar 1964 ca. 6,5 Millionen DM, Juli 1965 ca. 10,5 Millionen DM, August 1966 ca. 11,3 Millionen DM - UA $S. 6) hatten. Diese Entwicklung stellte den Angeklagten nicht in eine unerwartete und’ ünausweichliche Konfliktslage, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe herangereicht hätte (BGH, Urteile vom 6. April 1971 - 1 StR 71/71 -, und vom 3. August 1971 - 1 StR 264/71). Die allgemeine wirtschaftliche Rezession hatte zudem im Januar 1964 noch nicht eingesetzt. Die Überschuldung beruhte vielmehr nach den Feststellungen auf einer zu schnellen personellen und sachlichen Ausweitung des Unternehmens (ua S. 4/5). Da der Angeklagte aber

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seine finanzielle Zwangslage selbst herbeigeführt. hat, kann sein Versuch, sich die fehlenden Geldmittel auf strafbarem Wege zu beschaffen, nicht als Konfliktstat ‚gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom. 19. Januar 1971 - 1 StR 577/70). Auch der Einsatz und schließliche Verlust des eigenen Vermögens ist kein besonderer Umstand in der Tat (BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 - 1 StR 655/70). |

Der Revision der Staatsanwaltschaft muß daher stattgegeben werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer Loesdau Mösl

| Pikart _ Woesner